Muss der Anbieter einen Gutschein einlösen?

Hallo,
ich habe einen Tattoo-Gutschein zum Geburtstag geschenkt bekommen. Jetzt hat mir der Tättoowierer mitgeteilt, dass er wohl noch in diesem Jahr seinen Laden schließen wird. Und er behauptet, er sei weder verpflichtet, den Gutschein einzulösen, noch auszuzahlen. (Er schließt aus persönl. Gründen, nicht etwa, weil er pleite wär oder so!)
Bei mir beträgt der Gutschein „nur“ 80 €, allerdings hat meine Freundin Gutscheine im Wert von 400 €!
Wer kann mir da weiterhelfen? Am besten mit passendem Urteil?

Vielen Dank,
Nadine

Hallo Nadine,

zivilrechtlich bin ich nicht so drauf auf diesem Teil-Fachgebiet „Gutscheine“. Ich habe auch kein Urteil parat oder wüßte gleich, wo so was zu finden wäre. Es ist leider Fakt, daß ich hierüber zu wenig weiß.

Aber ich meine, daß es über die moralische Verpflichtung des Gutschein-Ausstellers wohl keine Diskussion geben darf, daß er zur Einlösung moralisch verpflichtet ist. Wichtig ist hier noch die Frage, an welchem Datum dieser Gutschein ausgestellt / ausgehändigt wurde.
Wann so ein gutschein verfällt, weiß ich also auch nicht.

Unlauterer Wettbewerb:
Vielleicht kann man den Gutschein-Aussteller auch damit packen, daß man ihn auf das bekannte Rechtsgebiet „Unlauterer Wettbewerb“ hinweist. Man kann ihm in Deinem Falle nämlich gut vorsätzlichen unlauteren Wettbewerb unterstellen. Das müßtest Du ihm halt in einem persönlichern Gespräch nahebringen.

Letztendlich aber muß ich sagen, daß sich wegen eines Gutscheines für 80,-- Euro die Einschaltung eines Rechtsanwalts, ggf. dann der Gang vor Zivilgericht etc. wirklich nicht rentiert. Wenn der Gutscheinaussteller also kein Gutwill zeigt, solltest Du die Sache einfach abhaken.
Allerdings gäbs dann immer noch ohne finanzielles Risiko die Ecke „Verbraucherschutz e.V.“, die Dir sicher gerne helfen werden und Dir besser helfen können als ich. Leider …

Trotzdem alles Gute !
Bernhard

Hallo Nadine,

ich denke mal das sollte deine Frage beantworten:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Auszahlung-Gutschein…

Schau mal hier.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/geschenkgutschein-g…

Rechtlich ist ein Gutschein als Inhaberpapier iSv. § 807 BGB einzuordnen. Inhaltlich sind an den Gutschein diverse Anforderungen gestellt:# So muss der Gutschein schriftlich verfasst sein, den Aussteller erkennen lassen und den Inhalt des Anspruchs umschreiben. Zumindest muss Umfang und Wert der Leistung aus dem Gutschein hervorgehen. Schließlich muss es zur Übergabe der Urkunde kommen.#
Händler, die Geschenkgutscheine anbieten, haben bei Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen zum einen darauf zu achten, dass ein Ausstellungsdatum auf dem Gutschein vermerkt ist. Zum anderen sollte berücksichtigt werden, dass die Gültigkeit, sofern sie in den AGB geregelt ist, einen Zeitraum von 3 Jahren nicht unterschreitet. Hier gilt: Je kürzer die Frist bemessen ist, um so eher liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Eine unangemessen kurze Regelung kann schnell eine unwirksame, abmahngefährdete AGB-Klausel dar

Liebe Nadine,

  1. Deine Eltern bzw. die Natur hat Dich one TÄTOWIERUNGEN ausgestattet.
    Auch wenn das im Moment Mode ist, ist ein makelloser
    Körper sehr viel schöner als mit verunstaltenden
    Tätowierungen. Die kann man nicht abwaschen.
    Leute mit Unfall- oder Brandnarben würden alles geben
    um diese loszuwerden.
    Denke einen Moment darüber nach und Du wirst dann
    hoffentlich nicht den Fehler begehen und Dich Tätowieren lassen.
    Das ist auch kein Geschenk. Glaube mir die Leute die
    es haben machen lassen bereuen es , können es aber nicht ungeschehen machen.- GANZ SICHER !!!

  2. Lasse den Gutschein sausen !

Oder schicke dem Tätowierer einen gerichtilichen
Mahmbescheid mit der Aufforderung Dir Dein Geld
auszuzahlen.
Widerspricht er nicht, dann kannst Du die Summe direkt
pfänden lassen.
Wenn er widerspricht gehst Du zu einem Anwalt und
übergibst ihm den Fall.
Viel Glück
mfg Heumond

  1. Ich denke

Hallo!

Nach meinem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Unternehmer zur Abgabe der Dienstleistung in Form eines Gutscheines verpflichtet, aber es ist nicht ohne weiteres möglich, solche Ansprüche durchzusetzen. Das örtliche Amtsgericht oder die Vertretung der Verbraucherzentrsle kann in Form der kostenfreien Rechtsauskunft nähere Infos geben.

Viel Erfolg!

Mit freundlichem Gruß,

ProfLX

Hallo Lenisa,
wenn der Gutschein von diesem Tätowierer ist, dann muss er ihn natürlich einlösen. Bei dem Gutschein handelt es sich um eine im Vorab bezahlte Leistung, die er dann auch erbringen muss (oder das Geld zurück zahlen). Dafür brauchst Du kein Urteil (wenn Du trotzdem ein Urteil willst, musst Du schon selbst googeln).
Wenn Du Dein Geld nicht in den Sand setzen willst, dann musst Du ihm mit dem Anwalt (und den Kosten dafür) drohen und wenn er nicht einlenkt, dann natürlich auch zu einem Anwalt gehen.
Grüße Beesener24

Er muß diesen Gutschein einlösen ob er will oder nicht,denn schließlich hat er das Geld dafür bekommen.Sage Ihm daß Du und Deine Freundin Anzeige wegen Betrug erstattest,dann sollte er schon in die Puschen kommen. Macht die Anzeige zusammen, dann kann der Staatsanwalt diese nicht wegen geringen Betrag abweisen.
MfG

Ich danke allen von Herzen! Ihr habt mir sehr weiter geholfen!

Lieben Gruß
Nadine

Wenn er sich sträubt,dann geht mit den Gutscheinkäufern ins Tattoostudio und die sollen das Geld zurück fordern.
MfG

Am besten vorher einlösen. Wenn der Laden dicht ist, wird es schwierig und eine auszahlung wird er ausgeschlossen haben. Ansonsten am besten einen Anwalt fragen. Sry habe da einer nicht wirklich Ahnung.

Toby

Tattoo lehne ich grundsätzlich ab, deswegen habe ich mich noch nie mit der rechtlicher Seite befasst.
Nach meinem Rechtsempfinden ist aber der Gutscheinaussteller verpflichtet, den von ihm selbst ausgestellten Gutschein einzulösen oder den Kaufpreis zu erstatten!
Bedauere, dass ich Ihnen nicht konkret hefen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
mr.timer

Leider kann ich nicht weiterhelfen