Hallo Nadine,
zivilrechtlich bin ich nicht so drauf auf diesem Teil-Fachgebiet „Gutscheine“. Ich habe auch kein Urteil parat oder wüßte gleich, wo so was zu finden wäre. Es ist leider Fakt, daß ich hierüber zu wenig weiß.
Aber ich meine, daß es über die moralische Verpflichtung des Gutschein-Ausstellers wohl keine Diskussion geben darf, daß er zur Einlösung moralisch verpflichtet ist. Wichtig ist hier noch die Frage, an welchem Datum dieser Gutschein ausgestellt / ausgehändigt wurde.
Wann so ein gutschein verfällt, weiß ich also auch nicht.
Unlauterer Wettbewerb:
Vielleicht kann man den Gutschein-Aussteller auch damit packen, daß man ihn auf das bekannte Rechtsgebiet „Unlauterer Wettbewerb“ hinweist. Man kann ihm in Deinem Falle nämlich gut vorsätzlichen unlauteren Wettbewerb unterstellen. Das müßtest Du ihm halt in einem persönlichern Gespräch nahebringen.
Letztendlich aber muß ich sagen, daß sich wegen eines Gutscheines für 80,-- Euro die Einschaltung eines Rechtsanwalts, ggf. dann der Gang vor Zivilgericht etc. wirklich nicht rentiert. Wenn der Gutscheinaussteller also kein Gutwill zeigt, solltest Du die Sache einfach abhaken.
Allerdings gäbs dann immer noch ohne finanzielles Risiko die Ecke „Verbraucherschutz e.V.“, die Dir sicher gerne helfen werden und Dir besser helfen können als ich. Leider …
Trotzdem alles Gute !
Bernhard