Muss der Bauträger Bereitsstellungszinsen erstatten?

Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Familie A kauft von Bauträger B eine projektierte Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, bei welcher zum Zeitpunkt der
Kaufentscheidung noch nicht mit dem Bau begonnen wurde. Da das Eigenkapital der Familie A
für den Bau nicht ausreicht, wird ein Kreditvertrag über die Summe X abgeschlossen.

Im Rahmen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags wird Familie A mündlich in Aussicht gestellt, dass die erste Ratenzahlung für die Immobile in ca. 1 Monat fällig wird. Familie A wiegt sich in Sicherheit, da sie erst nach 12 Monaten Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Direkt im Anschluss der Kaufbeurkundung wird der Kreditvertrag unterschrieben und abgeschickt.
Die Monate ziehen ins Land und es kommt keine Rechnung.
Auf Nachfragen kommen Erklärungen wie z.b. ein vorhandener Keller muss aufgefüllt werden und ein Statiker muss dies genehmigen etc.
Nun muss man wissen, dass das zu erstellende Objekt auf einem aus mehreren Flurstücken neu zusammengesetzten Grundstück erbaut wird.

Nach knapp 11 Monaten erhält Familie A einen Brief vom Bauträger, welcher sinngemäß aussagt, dass
auf einem Flurstück noch eine Briefgrundschuld eingetragen ist, der Grundpfandbrief aber nicht auffindbar sei.
Mündlich war zu erfahren, dass die Verkäufer den Brief nicht herausrücken wollen, hierzu gibt es aber logischerweise nichts belastbares. Der Grundschuldbrief soll nun (12 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages) im Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt werden.
Dennoch haben die Bauarbeiten begonnen, der Baufortschritt lässt durchaus eine Rechnungsstellung zu.
Allerdings darf aufgrund des nicht vorhandenen Grundschuldbriefs keine Rechnung gestellt werden.

Aufgrund des Baufortschritts und den Regeln der Technik ist es theoretisch denkbar, dass das garantierte
Fertigstellungsdatum eingehalten werden kann.

Familie A stellt sich nun die folgenden Fragen:

Hätte Familie A zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung darauf hingewiesen werden müssen, dass noch eine
nicht gelöschte Grundschuld besteht? Immerhin enthält der Kaufvertrag einen Grundschuldauszug - nur eben nicht vom bestehenden Flurstück (wohl nur ca. 32 qm von insgesamt ca. 1300 qm umfassenden Gesamtgrundstück), sondern nur von den zwei ‚Hauptflurstücken‘, welche ca. 85% der Gesamtfläche ausmachen.

Eventuell wusste der Bauträger zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nichts von der Grundschuld:
Da es bereits monatelange Verzögerungen gab, deren wahre Gründe ggf. nicht durch den Bauträger offengelegt wurden, gibt es Fristen innerhalb derer solche Probleme dem Käufer kommuniziert werden müssen?

Da die Vertragslage stand heute für die Familie A unklar ist: Besteht ggf. ein Anspruch gegen die Verkäufer des
betreffenden Flurstücks, da sie nicht im Stande/ willens sind, das Grundstück ordnungsgemäß zu veräußern?

Sprich: Famile A will nicht, dass sie die nicht unerheblichen Bereitstellungszinsen (mehrere Tausend Euro bei einer Dauer des Aufgebotsverfahrens für 9 Monate) zahlen muss, da die Probleme ggf. bereits beim Kauf absehbar waren, nicht ordnungsgemäß geprüft wurden oder verspätet darauf reagiert wurde.

Familie A hat keinen Baurechtschutz, allerdings eine normale Rechtschutzversicherung, kann diese helfen?

Viele Grüße