Hallo,
mal angenommen ein alter Vitrinenschrank wird bei einem Auktionshaus zur Versteigerung angeboten. In der Beschreibung steht mitunter vollgendes :
" Besichtigung vorab ist möglich und erwünscht, da man sich nicht mit der Materie auskenne und keine weiteren Angaben zu dem Holz und Gesamtzustand sagen kann. Soweit sieht der Gesamtzustand für mich gut aus "
Nun kommt der Käufer und will den ersteigerten Schrank abholen. Stellt aber fest das der Schrank Holzwürmer hat und weigert sich darauf hin den Schrank zu bezahlen und abzunehmen.
Kann der Verkäufer auf Hinweis das eine Besichtigung vorab erwünscht war auf eine Abnahme und Bezahlung in Höhe des ersteigerten Preises bestehen ? Eine Gewährleistung aufgrund Privatverkauf wurde ausgeschlossen.
Hallo
Ich würde ganz klar sagen, auch die AGB von ebay sagen das wohl so, daß durch die Annahme eines Angebots ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dadurch ist der Käufer zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet, der Verkäufer zur Herausgabe der Ware.
Hans
Hallo,
mal angenommen ein alter Vitrinenschrank wird bei einem
Auktionshaus zur Versteigerung angeboten. In der Beschreibung
steht mitunter vollgendes :
" Besichtigung vorab ist möglich und erwünscht, da man sich
nicht mit der Materie auskenne und keine weiteren Angaben zu
dem Holz und Gesamtzustand sagen kann. Soweit sieht der
Gesamtzustand für mich gut aus "
hier stellt sich natürlich spontan die Frage, ob der Mangel bekannt und ggf. arglistig verschwiegen wurde. Unter dem Motto „ich kenne den Mangel zwar, zu aber auf Ahnungslos“.
Nun kommt der Käufer und will den ersteigerten Schrank
abholen. Stellt aber fest das der Schrank Holzwürmer hat und
weigert sich darauf hin den Schrank zu bezahlen und
abzunehmen.
Kann der Verkäufer auf Hinweis das eine Besichtigung vorab
erwünscht war auf eine Abnahme und Bezahlung in Höhe des
ersteigerten Preises bestehen ? Eine Gewährleistung aufgrund
Privatverkauf wurde ausgeschlossen.
Sofern der Mangel nicht bekannt war und nicht arglistig verschwiegen wurde, muss der Kaufvertrag erfüllt werden.
Gruß
S.J.
Hallo,
Ich würde ganz klar sagen, auch die AGB von ebay sagen das
wohl so, daß durch die Annahme eines Angebots ein Kaufvertrag
zustande gekommen ist. Dadurch ist der Käufer zur Abnahme und
Bezahlung verpflichtet, der Verkäufer zur Herausgabe der Ware.
und ich würde mal sagen, dass in Deutschland immer noch das BGB und nicht die AGB der Auktionsplattform ausschlaggebend sind.
Die AGB von Ebay haben auf den Kaufvertrag im Prinzip überhaupt keinen Einfluss, denn diese regeln lediglich das Vertragsverhältnis zwischen Ebay und seinen Mitgliedern, nicht aber das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Gruß
S.J.
Sofern der Mangel nicht bekannt war und nicht arglistig
verschwiegen wurde, muss der Kaufvertrag erfüllt werden.Gruß
S.J.
Der Mangel war nicht bekannt, es fiel dem Käufer erst beim verladen des Schrankes auf. Dadurch das die unterste Schublade heraus genommen wurde sah man etwas Späne. Dieses war nur zu sehen weil der Schrank hingelegt wurde. Darauf hin bemängelte er auch eine weiche Stelle an der Unterseite. Diese Möglichkeit zur genauen Untersuchung wurde
ihm ja schon vor der Auktion geboten. Wie kann man da etwas arglistig verschweigen, wenn man damit rechnen muss das sich jemand vor Angebotsabgabe den Schrank anschaut ?
Der Mangel war nicht bekannt, es fiel dem Käufer erst beim
verladen des Schrankes auf.
Die Frage ist doch nicht, ob der Mangel dem Käufer bekannt war, sondern ob er dem Verkäufer bekannt war. Wenn dieser wusste oder davon ausgehen konnte, dass der Schrank befallen ist, hätte er dies angeben müssen. Die Aufforderung, den Schrank vor Kauf zu besichtigen, befreit davon nicht. Sie könnte jedoch als Indiz für eine bewusste Täuschung gewertet werden.
IANAL
@Ianal hast du nicht richtig gelesen ?
Steht doch oben " Der Mangel war nicht bekannt …,
ok man hätte auch schreiben können " Der Mangel war dem Verkäufer nicht bekannt,…
dann weiterhin das der Käufer es erst beim verladen gesehen hat.
Dem Käufer war es ja eben nicht bekannt. Wieso kann man Unwissenheit als Indiz für bewusste Täuschung auslegen, zumal vor Angebotsabgabe um Begutachtung gebeten wird. Davon ausgehen kann vielleicht ein Tischler der sich mit der Materie auskennt.
Wieso kann man Unwissenheit als Indiz für bewusste
Täuschung auslegen,
Nicht die Unwissenheit, aber die auffällig relativierende Formulierung. Ich würde z. B. eine Formulierung wie ‚Gesamtzustand gut, Vorabbesichtigung möglich‘ erwarten. Wenn der Verkäufer aber so deutlich, wie von dir zitiert, relativiert, könnte man annehmen, dass ihm das Holzmehl auch aufgefallen ist und er sich vorsorglich, nur für den Fall, dass diese Tatsache auf einen größeren Mangel hinweist, ein Hintertürchen offenhalten will.
IANAL
Hallo,
Ich würde ganz klar sagen, auch die AGB von ebay sagen das
wohl so, daß durch die Annahme eines Angebots ein Kaufvertrag
zustande gekommen ist. Dadurch ist der Käufer zur Abnahme und
Bezahlung verpflichtet, der Verkäufer zur Herausgabe der Ware.und ich würde mal sagen, dass in Deutschland immer noch das
BGB und nicht die AGB der Auktionsplattform ausschlaggebend
sind.
Na gut, dann sag ich mal dazu, daß meine Aussage schon auf dem BGB beruht. Der Teil „auch die AGB von ebay sagen das wohl so“ war eigentlich ergänzend gemeint.
Hans
Hallo,
Ich würde ganz klar sagen, auch die AGB von ebay sagen das
wohl so, daß durch die Annahme eines Angebots ein Kaufvertrag
zustande gekommen ist. Dadurch ist der Käufer zur Abnahme und
Bezahlung verpflichtet, der Verkäufer zur Herausgabe der Ware.und ich würde mal sagen, dass in Deutschland immer noch das
BGB und nicht die AGB der Auktionsplattform ausschlaggebend
sind.Na gut, dann sag ich mal dazu, daß meine Aussage schon auf dem
BGB beruht. Der Teil „auch die AGB von ebay sagen das wohl so“
war eigentlich ergänzend gemeint.
dann solltest das BGB aber auch korrekt, vor allem vollständig zitieren. In § 433 steht nämlich nicht nur das von zitierte sondern auch:
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Und genau um die Frage geht es hier doch. Zu sagen, dass der Käufer zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet sei, ist in diesem Fall zu einfach.
Gruß
S.J.
Guten Tag,
Da Nachverhandlungen oft das Problem bei Internetauktionen sind sollte dieses mit dem Zusatz ausgeschlossen werden. Gerade bei Antiquitäten sind wohl viele Händler unterwegs die ein wenig mehr Fachwissen haben als Laien. Späne sind dem Verkäufer nicht aufgefallen, zumal der Schrank noch in eigener Benutzung war.
Hallo,
dann solltest das BGB aber auch korrekt, vor allem vollständig
zitieren. In § 433 steht nämlich nicht nur das von zitierte
sondern auch:Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.Und genau um die Frage geht es hier doch. Zu sagen, dass der
Käufer zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet sei, ist in
diesem Fall zu einfach.
Na sowas kommt eben dabei raus, wenn man mal meint mitreden zu können, obwohl man nicht vom Fach ist. Dann mach ich halt mein Elektrisches weiter und laß solche Sachen sein. Hab halt gedacht, die Frage ist so einfach, daß ich das mit meinem Halbwissen auch beantworten kann.
Wieder was dazu gelernt.
Hans