Muß der Mieter den Kühlschrank aufbewahren ?

Hallo,
mein Mieter hat den Kühlschrank aus der gemieteten EBK entfernt und im Keller untergebracht, weil er seinen eigenen Kühlschrank aufgestellt hat. Zum anderen hat er einen weitern Küchenschrank im Keller untergebracht, weil er ihm zu viel in der Küche war. Soweit noch alles ok. Nun berichtet mir der Mieter, daß der Kühlschrank im Keller stink, weil sich darin Bakterien gebildet haben, er Astmatiker ist und ich ihn nun endlich den bei Mietbeginn völlig intakten Kühlschrank entsorgen soll, weil er ihm im Weg ist. Der Küchenschrank ist ihm auch zu viel und er fordert die Entsorgung.
Gehe ich recht in der Annahme, daß der Mieter zur pfleglichen Aufbewahrung verpflichtet ist ? Gerne würde ich hierzu den Gesetzestext lesen, kann ihn aber nicht finden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Hallo,
leider kann ich Ihnen da gar nicht weiterhelfen
bezüglich gesetzlicher Bestimmungen, da ich kein
Experte bin.
Allerdings sagt mir mein gesunder Menschenverstand, das
ich als Mieter einen vollkommen Intakten, ordentlichen
Kühlschrank oder Schrank, der offensichtlich zum
Mietobjekt gehört nicht entsorgen sollte.
Im Falle eines Auszuges des Mieters, muss dieser dafür
sorgen, das die Küche so hinterlassen wird, wie sie
übernommen wurde, also sprich mit Kühlschrank im
vergleichbaren Zustand wie der Ausgebaute und eben
solchem Schrank.
Im Falle einer Übernahme der Möbel zwecks Abkauf vom
Vermieter, ist es meiner Meinung nach nicht Sache des
Vermieters die Möbelstücke zu entsorgen, sondern die
des Mieters.
Bin selber Mieter und habe übernommene Gegenstände
selbst entsorgt, die nicht im Vertrag als mit gemietet
aufgeführt waren.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen. Bitte jedoch im
Zweifel sich an eine Rechtsabteilung in Sachen
Mietrecht zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
mein Mieter hat den Kühlschrank aus der gemieteten EBK
entfernt und im Keller untergebracht, weil er seinen

eigenen

Kühlschrank aufgestellt hat. Zum anderen hat er einen

weitern

Küchenschrank im Keller untergebracht, weil er ihm zu

viel in

der Küche war. Soweit noch alles ok. Nun berichtet mir

der

Mieter, daß der Kühlschrank im Keller stink, weil sich

darin

Bakterien gebildet haben, er Astmatiker ist und ich

ihn nun

endlich den bei Mietbeginn völlig intakten Kühlschrank
entsorgen soll, weil er ihm im Weg ist. Der

Küchenschrank ist

ihm auch zu viel und er fordert die Entsorgung.
Gehe ich recht in der Annahme, daß der Mieter zur

pfleglichen

Aufbewahrung verpflichtet ist ? Gerne würde ich hierzu

den

Gesetzestext lesen, kann ihn aber nicht finden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Hallo,
leider kann ich hierzu keine Aussage treffen. Tut mir sehr leid.

Gruß Petra

Hallo Sylle_313, diesen Text habe ich im Internet gefunden. Ich hoffe, dass Du das Inventar Deiner EBK im Protokoll aufgelistet hast… Dann müßte folgendes doch helfen. Grüße

"[11.02.2007] Der Deutsche Mieterbund weist aktuell auf eine Regelung hin, die den fest in der Wohnung installierten Hausrat betrifft. Werden Haushaltsgegenstände wie beispielsweise eine Spüle oder ein Kühlschrank vom Vermieter bereitgestellt, so kommt auch der Vermieter für durch Verschleiß entstandene Schäden auf. Diese Kosten sind mit der Miete bereits abgegolten.
Betroffen sind hiervon alle bei Mietbeginn in der Wohnung befindlichen Gegenstände, sie sind als „mitvermietet“ zu betrachten. Neben den gängigen Ausstattungsobjekten wie Waschbecken, Badewanne und Toilette sind auch Teppichböden, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschränke, Einbauküche und Herd eingeschlossen.

Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn besagte Sachen ohnehin durch Kauf vom Vermieter oder Übernahme vom Vormieter in den Besitz des Mieters übergegangen sind. Auch durch Vorsatz oder Unachtsamkeit entstandene Beschädigungen wird die Regel außer Kraft gesetzt. In diesem Fall wird der Mieter dem Vermieter gegenüber sogar schadensersatzpflichtig.

Quelle: u.a. cecu.de"