Mieter wohnt seit 6,5 Jahren in der Wohnung. Hat diese renoviert übernommen und seitdem keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Im Mietvertrag stehen keine starren Fristen, Rückgabe der Wohnung, wie im Übergabe Protokoll vereinbart, welches Bestandteil des Mietvertrages ist.
Frage: Muss er renovieren oder Schönheitsreparaturen durchführen, zumindest anteilig? Die Wände sind verwohnt, Löcher, Farbige Wände?
Mieter wohnt seit 6,5 Jahren in der Wohnung. Hat diese
renoviert übernommen und seitdem keine Schönheitsreparaturen
durchgeführt. Im Mietvertrag stehen keine starren Fristen,
Rückgabe der Wohnung, wie im Übergabe Protokoll vereinbart,
welches Bestandteil des Mietvertrages ist.
Frage: Muss er renovieren oder Schönheitsreparaturen
durchführen, zumindest anteilig? Die Wände sind verwohnt,
Löcher, Farbige Wände?
Der Mieter muss nur in dem Umfang, wie dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist, bei Auszug (oder laufend vorher) Schönheitsreparaturen vornehmen. Was ist also vereinbart?
Der Mieter muss nur in dem Umfang, wie dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist, bei Auszug (oder laufend vorher)
Schönheitsreparaturen vornehmen. Was ist also vereinbart?
Im Mietvertrag steht: „Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen.“
und:
„Die Mieträume sind beim Auszug vollständig gereinigt und sach- und fachgerecht renoviert an den Vermieter zurückzugeben. Der wiederherzustellende Zustand kann dem Wohnungsübergabeprotokoll entnommen werden.“
Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Mietzeit wie gesagt nicht unternommen. In der Küche sind z.B. auch die Silikonfugen zwischen Bodenfliesen und Sockelfliesen aufgerissen. Die Farbe auf den Tapeten ist vergilbt, Löcher von Regalen, Wände dunkelrot, gelb und Blau.
Im Mietvertrag steht: „Während der Dauer des Mietverhältnisses
übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene
Kosten. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht
auszuführen.“
OK, aber das lässt ihm freie Hand, damit zu warten, bis er auszieht. Es wird nur die BGB-Regelung abbedungen.
"Die Mieträume sind beim Auszug vollständig gereinigt und
sach- und fachgerecht renoviert an den Vermieter
zurückzugeben.
Unabhängig davon, ob ggfls. kurz zuvor eine laufende Renovierung stattgefunden hat?
Der wiederherzustellende Zustand kann dem
Wohnungsübergabeprotokoll entnommen werden."
Schwerlich, denn dieses Protokoll beschreibt ja nur, was beim Einzug Sache war. Steht da was über die weiße Wandfarbe? Über keine Löcher?
Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Mietzeit wie
gesagt nicht unternommen. In der Küche sind z.B. auch die
Silikonfugen zwischen Bodenfliesen und Sockelfliesen
aufgerissen.
Das ist ein Baumangel (Abschüsseln), der darin begründet liegt, dass der Estrich vor Belagreife gefliest und verfugt wurde und hat nichts mit „Abwohnen“ zu tun.
Die Farbe auf den Tapeten ist vergilbt, Löcher
von Regalen, Wände dunkelrot, gelb und Blau.
Gilb und Löcher: Klar, nach über sechs Jahren, aber was spricht das Protokoll über die Wandfarbe? Löcher verspachteln und Gilb überstreichen ist ja weniger ein Problem, aber rote Wände weißeln, oh je…
Dunkelrot gestrichene Wände sind ein vom Mieter an der Mietsache verursachter Schaden. Für diesen ist der Mieter verantwortlich, unabhängig einer gültigen oder nicht gültigen Schönheitsreparaturklausel und unabhängig davon ob erst letzte Woche gestrichen wurde oder vor 10 Jahren.
Dunkelrot gestrichene Wände sind ein vom Mieter an der
Mietsache verursachter Schaden. Für diesen ist der Mieter
verantwortlich, unabhängig einer gültigen oder nicht gültigen
Schönheitsreparaturklausel und unabhängig davon ob erst letzte
Woche gestrichen wurde oder vor 10 Jahren.
aber erst beim Auszug. Während der Mieter drin wohnt, darf er auch rote Wände haben.
Oder siehst Du das anders?
Gruß
loderunner
Danke, also seht ihr das so, dass der Mieter bei Auszug alles streichen muss? Auf Grund welcher Rechtsgrundlage? Überall heisst es doch, dass Renovierungsklauseln unwirksam sind? Der Mieter kann eine renovierte Wohnung zwar übernehmen, muss aber bei Auszug keinesfalls mehr renovieren.
Ich habe nicht geschrieben, dass der fiktive Mieter renovieren muss. Ich habe lediglich festgestellt, dass ein Mieter, wie jeder andere auch, für einen von ihm verursachten Schaden geradestehen muss. Wenn er Wände farblich so gestaltet, dass dem Vermieter dadurch eine Weitervermietung erschwert werden könnte, so ist das ein Schaden den er verursacht hat. Das hat weder mit der angesprochenen Renovierungsklausel noch etwas mit einer Anfangs- oder Endrenovierung zu tun.
Danke, also seht ihr das so, dass der Mieter bei Auszug alles
streichen muss? Auf Grund welcher Rechtsgrundlage? Überall
heisst es doch, dass Renovierungsklauseln unwirksam sind? Der
Mieter kann eine renovierte Wohnung zwar übernehmen, muss aber
bei Auszug keinesfalls mehr renovieren.
Renovierungsklauseln sind nicht per se unwirksam!!
Lies Dich da mal bitte durch:
Diese Formulierung:"Die Mieträume sind beim Auszug vollständig
gereinigt und sach- und fachgerecht renoviert an den Vermieter
zurückzugeben. Der wiederherzustellende Zustand kann dem
Wohnungsübergabeprotokoll entnommen werden. " würde ich als
wirksam erachten, denn sie orientiert sich offenbar am
tatsächlichen Zustand der Wohnung und dementsprechend dem
tatsächlichen Renovierungsbedarf, der dem Übergabeprotokoll zu
entnehmen ist.
Starre Fristen gibt es in diesem Beispiel zwar nicht, aber ich bin mir nicht sicher, ob die hier verwendete Klausel:"„Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen
sind sach- und fachgerecht auszuführen.“
ohne jeglichen Bezug zu Wohndauer oder Abnutzungsgrad dem
§307BGB standhalten würde.
Es sei denn, es steht doch noch mehr dazu im Vertrag…
Dementsprechend würde ich raten den Mietvertrag prüfen zu
lassen.