Muss der Mieter seine neue Adresse mitteilen

Mal angenommen Mieter M ist gekündigt und will seine Wohnung an den Vermieter V zurückgeben, und der V verlangt die neue Adresse des M. M will die aber nicht hersagen.
Denn der V will noch ausstehende Miete geltend machen und M möchte nicht zahlen müssen.

Was soll V tun um dem M die neue Adresse abzuverlangen, die Polizei wird wohl kaum kommen, hinterherfahren wenn die M ,mms abziehen wird es auch nicht sein
Was sollte man dem V raten.

schönes Wochenende wünscht Herr
Leenders allen Fachleuten

Mal angenommen Mieter M ist gekündigt und will seine Wohnung
an den Vermieter V zurückgeben, und der V verlangt die neue
Adresse des M. M will die aber nicht hersagen.
Denn der V will noch ausstehende Miete geltend machen und M
möchte nicht zahlen müssen.

Was soll V tun um dem M die neue Adresse abzuverlangen, die
Polizei wird wohl kaum kommen, hinterherfahren wenn die M
,mms abziehen wird es auch nicht sein
Was sollte man dem V raten.

Hallo Leenders,
sag dem Mieter doch einfach, dass du die Adresse auch ohne seine Mitarbeit über das Einwohnermeldeamt herausbekommst. Ein Anwalt würde dir die Arbeit auch sicher gerne abnehmen. Der Mieter müsste dann diese zusätzlichen Kosten tragen.
Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

sag dem Mieter doch einfach, dass du die Adresse auch ohne
seine Mitarbeit über das Einwohnermeldeamt herausbekommst. Ein
Anwalt würde dir die Arbeit auch sicher gerne abnehmen. Der
Mieter müsste dann diese zusätzlichen Kosten tragen.

Klasse Vorschlag. Das Problem dabei ist wohl nur, dass genügend solcher Mietschuldner sich an der neuen Anschrift gar nicht anmelden oder die Anmeldung dann eben auf jemand anderes läuft. In der Regel hast Du dann zusätzliche Kosten, die Du nie zurück bekommst…

Gruß Steffen B.

Hallo erstmal,

es gibt da so eine schöne Sache wie das Vermieterpfandrecht, und dies würde ich einfach mal so bzgl der ein oder anderen Kleinigkeit in den Raum stellen, die der ausstehenden Mietsumme entspricht.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

da kann es helfen, beim Einwohnermeldeamt die Korrektur des Datenbestandes anzuregen. Sobald der Mieter wieder irgendetwas vom Staat braucht (Sozialleistungen, aber auch so etwas Banales wie eine Lohnsteuerkarte), muss er sich wieder irgendwo anmelden - und Du findest ihn vielleicht wieder.

Bei ganz Gewieften hilft das aber auch nichts - die melden sich mal kurz unter einer Scheinadresse an.

Viele Grüße
Chrissie

Hallo,

da kann ich Steffen nur zustimmen. Ein miter der weiss, dass er nochetwas schuldet, der zieht um und ward nie mehr gesehen. Der meldet sich auch nicht korrekt anderen Ortes an. Hab ich auch schon erlebt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

nein, der Mieter muss seine neue Anschrift nicht hinterlassen. Nachdem in den letzten Jahren das Melderecht geändert wurde und sich jemand nur noch anmelden, nicht mehr abmelden muss, kann man nur abwarten, bis sich der Schuldner irgendwo anmeldet.

Grüsse Günter

Ob bzw. welche Anstrengungen der VM unternehmen sollte, die neue Adresse des Mieters, der ja offensichtlich noch Schuldner ist, ausfindig zu machen, sollte der VM zunächst wohl von der Höhe der Forderungen und von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängig machen.

Die seltsamen Ansichten vieler Schuldner stören mich allerdings sehr und ich finde, man sollte das schon aus Prinzip nicht auf sich beruhen lassen.

Möglichkeiten, die neue Adresse eines Schuldners ausfindig zu machen, der nach unbekannt verschwinden will, gibt es einige:

  • einfach dem Mieter beim Auszug unauffällig hinterherfahren
  • über das KfZ-Kennzeichen die Halteranschrift ausfindig machen (KfZ-Meldestelle, Auskunftserteilungspflicht gilt bei Verfolgung zivilrechtl. Ansprüche)
  • wurde ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt? (bei kleinen, örtlichen Postagenturen > persönlich nachfragen)
  • den Arbeitgeber fragen
  • dazu gibt es spezielle Auskunfteien, die recht schnell einen verschwundenen Schuldner wieder aufspüren können …

Für Ermittlungen entstandenen Kosten kann der Gläubiger vom Schuldner ersetzt verlangen > Haftung für Verzugsfolgeschaden gem. BGB
soweit diese durch das Verhalten des Schuldners > z.B. durch das vorsätzliche Verschweigen der neuen Anschrift verursacht sind.