Muss ein Mieter für die Installation eines TV-Anschlusses aufkommen, wenn in der Wohnung kein Anschluss (weder Satellit noch Kabel) vorhanden war und ohne, dass er über die Kosten aufgeklärt wurde? Auch wenn sich der Mieter nach der Einholung der Einverständnis vom Vermieter um die Installation gekümmert hat?
Da komm ich jetzt nicht mit, der Mieter hat sich zwar um die Installation gekümmert, aber nicht um die damit verbundenen Kosten? Ist das richtig?
Prinzipiell gilt:
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Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter nur zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet gewesenen (oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten) Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine vorhandene Anschlußmöglichkeit an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabel ist deshalb vom Vermieter in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Gab es im Haus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages derartige Einrichtungen nicht, so kann vom Vermieter die Herstellung eines Kabelanschlusses oder der Anbau einer Gemeinschaftsantenne nicht verlangt werden.
Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. Gibt es in dem Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Kabelanschluss eine ausreichende Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen, hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf Anbringung einer Einzelantenne. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag etwas anders vereinbart ist. (LG Hamburg ZMR 65,188). Der Mieter benötigt aber dennoch die Zustimmung des Vermieters, wenn er eine eigene Antenne aufstellen will. Der Vermieter hat ein Mitspracherecht bei der Aufstellung und Montage einer entsprechenden Antenne, er kann den Montageort bestimmen, soweit keine unzumutbaren Kosten für den Mieter entstehen. Im übrigen muss der Vermieter aber seine Zustimmung erteilen. (Ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).
Hey Nita
Richtig! Der Vermieter hat zugestimmt und auch noch auf den „hauseigenen Elektriker“ verwiesen, jedoch keinen Hinweis auf die Kosten gegeben. Von daher konnte man ja davon ausgehen, dass das für ihn Modernisierung von Wohneigentum war und er so auch Kabelgebühren berechnen darf, quasi dass es auch in seinem Sinn war. Außerdem kann er es ja steuerlich in Ansatz bringen…
Die Antenne war zwar da, da die anderen Mieter einen Anschluss haben, allerdings wurde nie ein TV-Kabel vom Keller bis in die DG-Wohnung gelegt und somit war die Möglichkeit TV zu nutzen nicht gegeben.
Richtig! Der Vermieter hat zugestimmt und auch noch auf den
„hauseigenen Elektriker“ verwiesen, jedoch keinen Hinweis auf
die Kosten gegeben. Von daher konnte man ja davon ausgehen,
dass das für ihn Modernisierung von Wohneigentum war und er so
auch Kabelgebühren berechnen darf, quasi dass es auch in
seinem Sinn war.
was ist das denn für eine Logik? Wenn der Vermieter genehmigt, dass ich mir einen Whirlpool in die Wohnung bauen lasse, muss er das also auch bezahlen? Steigert ja schließlich auch den Wohnungswert…
By the way: Seit wann bekommt der Vermieter die Kabelgebühren?
Außerdem kann er es ja steuerlich in Ansatz bringen…
Da wird der Vermieter aber dankbar sein, dass der Mieter ordentlich Kosten verursacht um seine Steuerlast zu senken…
Die Antenne war zwar da, da die anderen Mieter einen Anschluss
haben, allerdings wurde nie ein TV-Kabel vom Keller bis in die
DG-Wohnung gelegt und somit war die Möglichkeit TV zu nutzen
nicht gegeben.
Dass darauf kein Rechtsanspruch besteht, wurde ja schon völlig korrekt geschrieben. Da DVB-T in Deutschland nahezu flächendeckend verfügbar ist, ist Kabel-TV im Mietrecht aber sowieso kein so heißes Thema mehr.
ich muss noch einmal nachfragen, welche Kosten Verena46 in ihrer Frage genau meint:
Ist die Umlage der Installationskosten des TV-Anschlusses in der Wohnung auf die Grundmiete gemeint?
Bei dem Einbau handelt es sich um eine nachhaltige Wohnwertverbesserung. Der Vermieter kann sich die Kosten des Einbaus über eine Umlage auf die Grundmiete wieder reinholen (siehe §559 BGB).
Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, vorab eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über den Einbau und Zahlung der enstandenen Kosten abzuschließen.
Es handelt sich um die Kosten der Installation des Anschlusses. Es bestand keinerlei Möglichkeit in der Wohnung TV zu nutzen. Also handelte es sich um eine Standardisierung der Wohnung. Es wurde nie ein Antennenkabel vom Keller bis in die DG-Wohnung gelegt und eine Satellitenschüssel gab es auch nicht.
Jetzt werden auch die Kabelnutzungsgebühren über die Nebenkosten abgerechnet.
Es handelt sich um die Kosten der Installation des
Anschlusses.
Hi,
die Antwort von Nita war m. E. richtig.
Es bestand keinerlei Möglichkeit in der Wohnung
TV zu nutzen.
Man mietet, wie gesehen.
Also handelte es sich um eine Standardisierung der Wohnung.
??? Der Standard ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Besichtigung war. Wenn der VM nicht ausdrücklich zugesichert hat, einen Anschluß legen zu lassen, dann hat man wohl Pech gehabt.
Es wurde nie ein Antennenkabel vom Keller bis in
die DG-Wohnung gelegt und eine Satellitenschüssel gab es auch
nicht.
Weder ist der VM verpflichtet ein Antennenkabel zu legen, noch eine Satellietenschüssel zu stellen, es sei denn sie wären bei Einzug schon vorhanden und müssten wegen eines Defektes ausgetauscht werden.
Weder ist der VM verpflichtet ein Antennenkabel zu legen, noch
eine Satellietenschüssel zu stellen, es sei denn sie wären bei
Einzug schon vorhanden und müssten wegen eines Defektes
ausgetauscht werden.
Das stimmt schon aber wie passt dieser Satz …
Jetzt werden auch die Kabelnutzungsgebühren über die Nebenkosten
abgerechnet.
das passt dann ins Bild wenn der VM einen Sammelanschluss direkt mit dem Kabelanbieter haben würde. D.h. der Kabelanbieter rechnet nicht einzeln mit den Mietern, sondern mit dem VM ab.
Früher wurde dies gemacht, damit eine für den Einzelnen geringere Gebühr entstand, etwa bei größeren Wohnungsbaugesellschaften mit vielen Mietern.
Mit dem Anschluss an das hausinterne System wäre dann der Mieter in selbiges eingebunden und würde über die NK die Gebühren abführen.