Der Vermieter muß eine Mieterhöhung rechtzeitig mitteilen. Darin verlangt er eine schriftliche Zustimmung. Muß man diese Zustimmung erteilen, wenn man gegen die Erhöhung vorläufig keine Einwände vorbringt? Was wird mit der gerichtlichen Durchsetzungsandrohung in diesem Fall, wenn man die Zustimmungserklärung nicht unterschreibz?
Hallo,
sofern die Anforderungen des § 558a BGB von ihm eingehalten wurden,
http://dejure.org/gesetze/BGB/558a.html
kann der Vermieter nach § 558b BGB wirksam eine Zustimmung verlangen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html
Gruß
smalbop
Der Vermieter muß eine Mieterhöhung rechtzeitig mitteilen.
Darin verlangt er eine schriftliche Zustimmung. Muß man diese
Zustimmung erteilen, wenn man gegen die Erhöhung vorläufig
keine Einwände vorbringt? Was wird mit der gerichtlichen
Durchsetzungsandrohung in diesem Fall, wenn man die
Zustimmungserklärung nicht unterschreibz?
Dann kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Der Verlierer trägt dann die Kosten.
Gruß n.