Muss der Pflichtteil eingeklagt werden?

Hallo, ich bitte um eine Auskunft, lieb wäre evtl. von einem Fachmann oder jemanden, welcher bereits Erfahrung hat.
Zur Situation:
Ein junger Mann verunglückt tödlich - er war geschieden, Hartz-Empfänger, hat 2 erwachsene Kinder, ein altes Haus mit einer Einrichtung, welche er von seiner verstorbenen Mutter übernommen hatte.
Er hatte vor einigen Jahren ein Testament aufgesetzt, in welchem er seinen Bruder zum Alleinerben bestimmte.
Nun zur konkreten Frage: Das Testament wurde nun eröffnet, der Bruder nimmt das Erbe an. Die Kinder und die Ex wussten nichtmal etwas vom Tod der Oma und auch nicht, dass der Verstorbene Hausbesitzer war. (das Haus kaufte er vor 10 Jahren seinem Bruder ab und zahlte bis zum Tod seine kleinen Raten. 2/3 der Summe ist noch offen.) Die Kinder wurden vom Tod informiert, hielten es aber nicht für angebracht, wenigstens zur Beisetzung zu erscheinen.
Der Bruder des Verstorbenen musste nun einen Wertschätzungsbogen ausfüllen zur Angabe der Erbmasse. Abzüglich des Pflichtteils. Wie hoch ist der denn jetzt für die Kinder? 50% - welches sich die beiden teilen müssen oder 25%? Das Haus muss verkauft werden, der Bruder kann es nicht unterhalten. MUSS der Bruder den Kindern einen Schätzwert mitteilen, damit diese sich entscheiden können, ihren Pflichtteil anzufordern? Bekommen die Kinder vom Nachlassgereicht diese Informationen? Muss der Bruder nach Verkauf zu den Kindern gehen und den Teil abgeben? Oder MÜSSEN die Kinder innerhalb der 3 Jahre auf gut Glück einklagen in der Hoffnung, dass sie Geld und keine Schulden erben? Zählt die Einrichtung komplett zur Erbmasse? Die Hälfte davon gehört ja eigentlich dem Bruder, der Verstorbene hat sie nur weiter genutzt.
Leider habe ich bisher noch keine konkrete Auskunft erhalten bzw so gegensätzliche Angaben, (auch vom Nachlassgericht), dass ich nicht weiß, auf was ich mich verlassen kann.

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

DAs Nachlassgericht wird ein Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten gehen zu lasten der Erbmasse; das Gericht teilt die jeweiligen Erbanspruüche mit der Herausgabe des erteilten Erbscheins mit.

Hallo,

also, zunächst einmal etwas zum Pflichtteil. Die Kinder müssen den Pflichtteil einklagen, der Bruder muss diesen nicht „freiwillig“ rausrücken.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des Gesetzlichen Erbes. Das heißt, dass die Kinder eigentlich Alleinerben gewesen wären, hätte kein Testament bestanden. Daher stehen den Kindern als Pflichtteil 50% zu, welches sie sich teilen müssen (also 25% für jedes Kind).

Die Kinder bekommen vom Nachlassgericht Nachricht über den Tod des Vaters und was in dessen Testament getanden hat. Erst dann, müssen sie über einen Anwalt ihren Pflichtteil einklagen.

Sollte diese KLage dem bruder ins Haus flattern, empfehle ich dringen einen Anwalt für Erbrecht aufzusuchen. Dies kann auch schon vorab getan werden um wichtige Detailfragen zu klären.

In wie Weit die Einrichtung zur Erbmasse zählt, kan ich nicht sagen.

Ich hoffe, ich konnte wenigstens etwas weiter helfen.

Grüße
Caddy

vielen Dank für die Antwort, es hat auf jeden Fall etwas weiter geholfen.
Nun müssen wir ja eh warten, wie sich alles weiter entwickelt seitens der Kinder.
Danke nochmals.

Pflichterbteil, wäre 1/3 müstte über einen Gutachter bestimmt werden. Dazu gehören Hausrat,Grundstück usw. eine Auskunft, lieb wäre evtl. von einem

Fachmann oder jemanden, welcher bereits Erfahrung hat.
Zur Situation:
Ein junger Mann verunglückt tödlich - er war geschieden,
Hartz-Empfänger, hat 2 erwachsene Kinder, ein altes Haus mit
einer Einrichtung, welche er von seiner verstorbenen Mutter
übernommen hatte.
Er hatte vor einigen Jahren ein Testament aufgesetzt, in
welchem er seinen Bruder zum Alleinerben bestimmte.
Nun zur konkreten Frage: Das Testament wurde nun eröffnet, der
Bruder nimmt das Erbe an. Die Kinder und die Ex wussten
nichtmal etwas vom Tod der Oma und auch nicht, dass der
Verstorbene Hausbesitzer war. (das Haus kaufte er vor 10
Jahren seinem Bruder ab und zahlte bis zum Tod seine kleinen
Raten. 2/3 der Summe ist noch offen.) Die Kinder wurden vom
Tod informiert, hielten es aber nicht für angebracht,
wenigstens zur Beisetzung zu erscheinen.
Der Bruder des Verstorbenen musste nun einen
Wertschätzungsbogen ausfüllen zur Angabe der Erbmasse.
Abzüglich des Pflichtteils. Wie hoch ist der denn jetzt für
die Kinder? 50% - welches sich die beiden teilen müssen oder
25%? Das Haus muss verkauft werden, der Bruder kann es nicht
unterhalten. MUSS der Bruder den Kindern einen Schätzwert
mitteilen, damit diese sich entscheiden können, ihren
Pflichtteil anzufordern? Bekommen die Kinder vom
Nachlassgereicht diese Informationen? Muss der Bruder nach
Verkauf zu den Kindern gehen und den Teil abgeben? Oder MÜSSEN
die Kinder innerhalb der 3 Jahre auf gut Glück einklagen in
der Hoffnung, dass sie Geld und keine Schulden erben? Zählt
die Einrichtung komplett zur Erbmasse? Die Hälfte davon gehört
ja eigentlich dem Bruder, der Verstorbene hat sie nur weiter
genutzt.
Leider habe ich bisher noch keine konkrete Auskunft erhalten
bzw so gegensätzliche Angaben, (auch vom Nachlassgericht),
dass ich nicht weiß, auf was ich mich verlassen kann.

Vielen Dank schonmal für die Antworten.