Muss der Polizei/Feuerwehreinsatz bezahlt werden

Hallo liebe Community.

Um folgende Geschichte geht es:

Vor 2 Jahren und 3 Monaten zog eine Frau in ihre Wohnung ein. Ihr Hund der damals noch fremd in der Wohnung war jaulte als ihr Frauchen die Wohnung für 1-2 Stunden verlassen musste. Sie ließ Fernseher und Lichter an damit der Hund sich nicht so allein fühlte. Die Nachbarn allerdings dachten aufgrund des jaulenden Hundes und das Anlassen der Elektrogeräte das der Frau (sie ist 70) etwas passiert sein könnte. Aufs klingeln reagierte niemand (sie war ja nicht zuhause) durch die Fenster konnte man nicht ins Badezimmer sehen. Also riefen die Nachbarn die Polizei in der Angst der neuen Mieterin könnte etwas passiert sein. Polizei und Feuerwehr rückte an und brachen die Türe auf. Der Hund konnte laut bericht sehr schnell beruhigt werden. Allerdings war ja niemand zu Hause.

Nun nach über zwei Jahren bekommt diese Frau einen Brief mit der Rechnung der Polizei. Sie soll den Einsatz der Feuerwehr und Polizeibeamten bezahlen in Höhe von 300€.

Da kommen wir auch zur Frage: Wieso soll sie den Einsatz bezahlen? Sie hat die Polizei ja nicht gerufen. Wäre es um den Lärm des Hundes gegangen hätte sie doch eine Anzeige wegen Ruhestörung bekommen müssen oder nicht?
Muss die Frau nun wirklich den Einsatz bezahlen?

Danke für eure Mühe und eure Antworten im Voraus =)

Grüße Yugi Snape

(ich hoffe das entsprach jetzt den Richtlinien. Sorry wenn es nicht ganz passt. Hab noch nicht wirklich Erfahrung in diesem Forum9

Guten Tag YugiSnape,
für Erörterungen maßgeblich ist die Information in welchem Bundesland sich die Sache abspielte.
Nur bei Begutachtung der Landesgesetze kann darüber diskutiert werden!

Beste Grüße,
robobob.

grds. sind die kosten eines polizeieinsatzes zur gefahrenabwehr kostenfrei (sog. sachliche kostenfreiheit, z.b. art. 3 abs.1 s.1 nr.10 kg).
die kostenpflicht entsteht aber dann, wenn die polizeigesetze dies bestimmen. und dies ist in allen ländern ähnlich geregelt.

hier lag ein fall der unmittelbaren ausführung (z.b. art. 9 pag) vor, für die die entstandenen kosten vom gefahrverursacher zu tragen sind.

jedoch lag tatsächlich keine gefahr vor.
allerdings lag aus sicht eines verständigen durchschnittsbeamten eine (anscheins-)gefahr vor, da leib und leben der frau in gefahr hätten sein können.

wer bei der anscheinsgefahr die kosten zu tragen hat, ist in der literatur umstritten, nach der rspr allerdings ziemlich klar. derjenige hat die kosten zu tragen, der die umstände geschaffen hat, die den verdacht einer gefahr hervorrufen. ob dies verschuldet oder unverschuldet erfolgte, ist grds. unerheblich (besonders hier, da von einem verschulden auszugehen ist).

die höhe der gebühren bewegt sich am unteren ende.
eine verjährung liegt ebenfalls nicht vor. nicht anzuwenden sind die vorschriften des bgb, das entsprechende kostengesetz hat eigene verjährungsvorschriften. so läuft etwa in bayern die festsetzungsverjährung erst nach 4 jahren ab, beginnend mit dem ende des jahres, in dem die maßnahme erfolgte.

zusammenfassend kann man sagen, dass die fiktive person eher schlechte chancen hat, sich mittels widerspruch/klage von der kostentragung zu befreien.

Sicher =) Na das hab ich ganz vergessen. Rein hypothetisch natürlich hat sich die Sache in Hamburg abgespielt.

Hat es gebrannt? Nein
Gab es eine Hilfeleistung? Nein

Dann wird vermutlich in der entsprechenden örtlichen Gebührensatzung stehen, dass der Einsatz vom VERURSACHER (und nicht vom Anrufer) zu tragen ist.
Es ist auch richtig, dass nicht der Anrufer zur Kasse gebeten wird, da ansonsten ein möglicherweise lebenswichtiger Anruf nicht getätigt würde, weil der aufmerksame Bürger finanzielle Folgen befürchten müsste.
Auf der anderen Seite sollte sich die Seniorin mal überlegen ob sie sich nicht genau solche aufmerksamen Nachbarn wünscht, wenn sie hilflos im Bad liegt. Oder ist es ihr lieber, wenn man nach 2 Monaten, aufgrund eines komischen Geruches, ihre Reste auffindet.

vnA

Wow das ist mal eine Erkenntnis die ich nicht erwartet hätte. So könnte ja jeder einen Verdacht auf Gefahr aussprechen und sei es nur um Jemanden eins auszuwischen und die Polizei alarmieren.

Danke auf jedenfall schon mal für die schnelle Antwort.

Sicher würde die Frau niemandem einen Vorwurf machen. Docch für jemanden der Mittellos ist nach über 2 Jahren eine Rechnung von 300 Euro aus heiterem Himmel zu bekommen wäre für sie sicher keine einfache Situation. Eine Anzeige wegen Ruhestörung wegen dem Hundegebell wäre da doch irgendwie plausibler gewesen. Natürlich sind aufmerksame Nachbarn in der Hinsicht positiv, doch wer kann sich eben 300€ aus dem Ärmel schütteln?

Das gleiche Problem wie immer:
Für einen Laien schwer verdauliche Juristenkost, die durch die konsequente Nutzung der Kleinschreibung noch unverständlicher wird. Willst du eigendlich nicht, dass man deine, ansonsten sehr fundierten, Beiträge versteht?

vnA

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Wenn die fiktive Person mittellos ist, hat sie gute Chancen die Gebühr reduziert oder erlassen zu bekommen. Hilfreich wäre hier die Zahlungsunfähigkeit entsprechend zu kommunizieren. (Widerspruch, Gespräch mit dem Sachbearbeiter)

vnA

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Also Ich habe ihn sehr gut verstanden. Der Beitrag war verständlich und hilfreich und hat all meine Fragen beantwortet.

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naja, so ist es auch nicht. es kommt immer auf die einschätzung des verständigen durchschnittsbeamten vor ort an, der aufgrund des vorliegenden sachverhalts (also ex ante) eine entscheidung über das vorliegen einer gefahr trifft.

der polizeibeamte nimmt also alle erkenntnisse seiner umwelt auf (alter der frau, aussage der nachbarn, glaubwürdigkeit der nachbarn, nicht einsehbarer raum, ggf. krankheiten etc.) und trifft dann die entscheidung, ob eine gefahr vorliegt oder nicht.
geht er irrig davon aus, dass eine gefahr vorliegt und hätte er diesen irrtum bei sorgfältiger abwägung erkennen können, trifft das vermeintliche opfer keine kostenpflicht.

derjenige, der in deinem fall die polzei alarmiert, kann sich strafbar machen, § 145 stgb. darüber hinaus muss er selbst die kosten des einsatzes bezahlen, vgl. z.b. Art.3 abs.1 s.1 nr.10c bayer. kostengesetz.

p.s. auch wenn es im fall weniger relevant ist:
ich habe gerade ein urteil des bayvgh gefunden, in dem gesagt wird, dass die bloße verursachung der (anscheins-)gefahr für die kostentragung nicht ausreicht. sie muss darüber hinaus verschuldet erfolgt sein.

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p.s. auch wenn es im fall weniger relevant ist:
ich habe gerade ein urteil des bayvgh gefunden, in dem gesagt
wird, dass die bloße verursachung der (anscheins-)gefahr für
die kostentragung nicht ausreicht. sie muss darüber hinaus
verschuldet erfolgt sein.

Wären Sie so gut und würden entsprechendes Aktezeichen preisgeben, denn dies ist ein schwer strittiges Thema :wink:
Vielen Dank.

Wären Sie so gut und würden entsprechendes Aktezeichen
preisgeben, denn dies ist ein schwer strittiges Thema :wink:
Vielen Dank.

gerne:
VGH Bayern, 02.06.1995 - Az. 22 B 93.875 in bayvbl 1995, 760

hilfreiche erläuterungen auch bei: berner/köhler/käß, polzeiaufgabengesetz, 20. aufl., 2010, art. 76 rn.6f.

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Im übrigen scheint auch ein Teil der Literatur dieser Meinung zu sein!

Zudem kann ich mich Ihnen nur anschließen, es wird wohl nichts an der Sache ändern. Immerhin sollte von einer vernünftigen Hundehalterin erwartet werden, dass Hunde wenn sie alleine sind auch bellen können und dies u.U. zu Lärmbelästigungen und damit verbunden Polizeieinsätzen führen kann. Daher wohl zum Teil mitverursacht.

Was vllt. noch zu berücksichtigen ist, dass in dem hypothetischen Sachverhalt u.U. das Verhältnismäßigkeitsprinzip vernachlässigt wurde.
Einem Mittelosen 300€ aufzuerlegen erscheint etwas überzogen.

Beste Grüße,
robobob.

Hallo,

Eine Anzeige wegen
Ruhestörung wegen dem Hundegebell wäre da doch irgendwie
plausibler gewesen.

Ja aber darum ging es ja gar nicht. Die Leute dachten es wäre etwas passiert. Da brennt Licht und der Hund jault wie verrückt. Wovon gehe ich jetzt aus?
Wenn eine Anzeige gemacht worden wäre, läge die Frau vielleicht hilflos in ihrer Wohnung…
Wäre dann evtl. das Ordnungsamt gekommen, hätten die die Wohnung auch nur aufgebrochen und die Feuerwehr etc. dazu gerufen.

Die Dame ist einfach selber schuld…soll sie Ratenzahlung vereinbaren. Bloß weil man wenig Geld hat, kann man sich ja nicht von allem entbinden lassen…

Gruß Jenny

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Nachtrag.
Ich bin heute erneut auf das Thema gestoßen.

Neuerdings soll es maßgeblich sein, eine differenzierte Betrachtung der Ereignissse vorzunehmen und ferner das Ganze in zwei Teile bzw. Ebenen aufzuteilen.

So soll in Ebene zwei eben nicht mehr nach der ex ante Sicht beurteilt werden (also die Frage nach der RMK), sondern bezgl. der Kostenfrage nach einer ex post Sicht ( BGHZ 117, 303, 308; 126, 279, 283ff. sowie Hebeler/Reimer, Landesrecht Hessen, 7. Auflage.; Tettinger/Erbguth/Mann, Bes. VerwR. 10. Auflage.)

Daher sollte der oben genannte Sachverhalt vllt. doch anders beurteilt werden, im Sinne einer Nichtzahlungspflicht!?

robobob.

die unterscheidung in primär- und sekundärebene ist keine neue erkenntnis. auf der primärebene gilt der grundsatz der effektiven gefahrenabwehr, so dass bei der frage, ob die polizei handeln soll/darf, eine ex ante betrachtung sinnvoll ist.

auf der sekundärebene, also der ebene der kostentragung, spielt diese effektivität des polizeilichen einschreitens keine rolle. es geht nur um die kosten, also ist eine ex-post betrachtung jedenfalls vertretbar.

allerdings ändert sich damit das obige ergebnis nicht, wenn der kostenschuldner die anscheinsgefahr verursacht bzw. nach anderer ansicht verschuldet hat.
denn auch wenn wir nun wissen, dass damals nur eine anscheinsgefahr vorlag, wurde diese -auch rückblickend- durch die kostenschuldnerin verursacht, indem sie die geräte laufen ließ bzw. ihr hund bellte. sie ist als halterin des hundes für diesen verantwortlich und es ist nicht lebensfern, dass ein hund laut bellt, wenn frauchen etwas zugestoßen ist.

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Oh Gott darum geht’s ja gar nicht. Ich wollte nur geklärt haben wer der jenige ist der die Kosten zu tragen hat und warum. Alles andere muss hier nicht disskutiert werden. Das die Frau selbst Schuld hat weiß sie selbst, auch die Zahlung ist schon geklärt, kein Grund gleich ätzend zu werden.

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Sicher würde die Frau niemandem einen Vorwurf machen. Docch
für jemanden der Mittellos ist

Für den Hund als Hobby reicht das Geld aber noch?

s.

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Guten Abend smalbop,

ich hoffe, bei dem Beitrag sind die Smileys abhanden gekommen, denn sonst könnte man ja fast schon meinen, der Beitrag wäre ernst gemeint!

Die Dame ist 70 Jahre und hat einen Hund - ich verwette mein letztes Hemd, dass der Hund für sie kein „Hobby“ darstellt, sondern ein Familienmitglied.
…und die kann man ja leider auch nicht mal so eben „los werden“ weil man z.B. Hartz4 empfängt!
:wink:

Schönen Abend noch, Nicky

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