Muss der Verkäufer zu dem Preis verkaufen?

Hi!
Ich habe vor einer Woche bei ebay ein Computerspiel ersteigert.
Erst hat der Verkäufer sich eine Woche nicht gemeldet und nach 2 eMails von mir bekam ich heute dann eine Mail von ihm, in der steht, dass er einen Virus auf seinem Computer hatte und deshalb nicht reagieren konnte und dass er außerdem das Spiel nicht mehr verschicken könne, da es ihm hingefallen sei und dann ein Freund von ihm mit dem Stuhl drüber gerollt sei.

Der Preis für das Spiel war ziemlich günstig und deshalb ärgert mich das, dass ich jetzt das Spiel nicht für den Preis kriege.

Das ist natürlich eine traurige Geschichte für den Verkäufer, wenn sie denn wahr ist, aber ist das mein Problem??
Das Spiel gibt es im Handel und bei ebay für 10 Euro über meinem Gebot, dann soll er die Differenz halt zahlen, wenn er solche Freunde hat und seine Angebote auf dem Fußboden lagert.

Hab ich ein Recht auf das Spiel zu dem Preis??

Danke und Gruß
Cornel

eigentlich ja. du hast mit ihm ein geschäft abgeschlossen, den er einhalten muss.
wie du da aber rankommst ist was anderes … dir wird sicher jemand den genauen, teuren und sinnlosen rechtsweg erklären können, im moment bleibt dir sicher nur, ihm damit zu drohen das du ihn bei ebay anschwärzt, bzw. genau das tun. Ausserdem kannst du ihn noch schlecht bewerten. Ob und was dann aber passiert ist auch eher alles fragwürdig.

Hi
was hättest du davon das Spiel zu bekommen wenn tatsächlich mit dem Stuhl drüber gerollt worden wäre (oder er es noch nachholt…)
Das es ne ausrede ist, ist wahrscheinlich, aber assholes gibts bnun mal. aber wenn du gegen jedes asshole mit dem Anwalt vorgehstz, wird dich das mehr kosten als es wert ist.
Bei dem Typen nicht mehr kaufen…
HH

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Hi,
ich würde sagen, wenn es tatsächlich so passiert ist, dann ist es ein bedauerlicher Unfall für den niemand was kann. Du solltest kulant sein und Verständnis haben. Da es sich wahrscheinlich um einen privaten VK handelt hast du meines Wissens auch kein Recht auf Ersatzleistung.
Wenn es gelogen ist, was du nie herausfinden kannst, ist das natürlich billig, aber geh nicht unbedingt davon aus.
Ich würde ihm eine neutrale Bewertung geben, und schreiben, dass die Ware durch plötzliche Beschädigung nicht mehr geliefert wurde.

Hast du schon bezahlt?

vg jima

objektive Unmöglichkeit
Hallo,

nicht mehr verschicken könne, da es ihm hingefallen sei und
dann ein Freund von ihm mit dem Stuhl drüber gerollt sei.

Der Preis für das Spiel war ziemlich günstig und deshalb
ärgert mich das, dass ich jetzt das Spiel nicht für den Preis
kriege.

Du hast einen Vertrag über ein Spiel der in der Auktion beschrieben Art und nicht über genau das Exemplar, was der Verkäufer angeboten hat (es sei, denn es handelt sich um ein einmaliges - z.B. signiertes - Exemplar). Der juristische Fall der sog. objektiven Unmöglichkeit liegt hier m.E. nicht vor, zumindest für den Fall, daß sich ohne größeren Aufstand ein weiteres Exemplar beschaffen läßt.

Dies hat der Verkäufer nun zu tun und Dir das Spiel dann zum Auktionspreis zukommen zu lassen.

Gruß,
Christian

P.S.
Hier noch ein guter Link zu dem Thema:
http://www.legamedia.net/lx/result/match/3e7e62e4e0a…

Hi!
Danke für die hilfreichen Antworten, ich werde gleich mal ne freundliche eMail schreiben und dann gucken was daraus so wird.
Zum Anwalt renn ich wegen 10 Euro natürlich nicht, aber ganz ohne Gegenwehr soll es ja auch nicht sein.

Gruß
Cornel

Hi
was hättest du davon das Spiel zu bekommen wenn tatsächlich
mit dem Stuhl drüber gerollt worden wäre (oder er es noch
nachholt…)

das ist banane, er hat einen vertrag gemacht über ein spiel über das niemand mit einem Stuhl drübergerollt ist. Wie der Verkäufer so ein Spiel herbeischafft ist seine Sache.

Nachtrag

vor, zumindest für den Fall, daß sich ohne größeren Aufstand
ein weiteres Exemplar beschaffen läßt.

Wobei zu klären wäre, inwieweit ein adäquates Exemplar aufzutreiben ist. Wenn das Teil total vermatscht ist, muß der Verkäufer natürlich kein neuwertiges Spiel ersteigern, um den Vertrag zu erfüllen. Aber es kann durchaus sein, daß er ein paar Groschen drauflegen muß, um ein anderes gebrauchtes Spiel zu erwerben.

Gruß,
Christian

Hallo

Ich weiß nicht,ich weiß nicht.Das Spiel,der Artikel der in der Verkaufsbe -
schreibung beschrieben wurde, ist nicht mehr vorhanden.Würde eine gut gemeintes
wiederbeschaffen und versenden des ersetzten Artikels zwar den Kunden zuserst
zufriedenstellen.Doch eigendlich ist es nicht "DER ARTIKEL ",den der Kunde
laut Beschreibung ersteigert hat.Mann stelle sich vor,die Seriennr.: ist
in der Beschreibung erwähnt oder sogar optisch auf einem Foto zu sehen.
Zuhause stellt der Kunde fest,daß die Nummer nicht mit der Abbildung
übereinstimmt.Was dann ?Ich weiß,das ist kleinlich.Aber unsere Gesetze auch.
Und es soll auch Leute geben,die sich das ausnutzen.

Hast du den Verkäufer gefragt,ob er das Spiel nicht ersetzen kann,weil du gerne
den Artikel,für den Preis haben möchtest.Wenn du dir nicht sicher bist,daß er
die Wahrheit sagt,dann kannst du doch auch auf arm und traurig machen,weil
du doch eine Oma hast,die so krank ist und sich so auf das Spiel freut usw.
Stell dir vor,er hätte gesagt,er hat es weggeschickt.

Gruß Nino

ich seh das etwas anders als du

Aber es kann durchaus sein, daß er ein
paar Groschen drauflegen muß, um ein anderes gebrauchtes Spiel
zu erwerben.

ich denke nicht, dass es die Pflicht des privat VK ist, etwas zu ersetzen wenn eine ploetzliche Beschaedigung vor dem Versand passiert ist.
Er ist vielleicht dazu angehalten den Preis zu mindern, aber Ersatz leisten?
Ich werde demnaechst auch ein paar Klamotten von mir versteigern, und wenn irgendwas damit passiert und ich kann es nicht mehr in dem verkauften Zustand versenden, dann kriegt der Kaeufer sein Geld zurueck. Ich lauf doch nicht in die Stadt und kaufe nochmal so ein Teil!

Bei einem Haendler sieht das anders aus.

vg jima

Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag

Bei einem Haendler sieht das anders aus.

Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Die gesetzlichen Vorschriften für Privat- und gewerbliche Verkäufe sind nur in wenigen Punkten unterschiedlich. Es ist weiterhin auch ein weitvebreiteter Irrglaube, daß Ebay eine Spaßveranstaltung ist, bei der jeder machen kann, was er will oder was er für richtig hält. Bei Ebay kommen verbindliche Verträge zustande, für die die Vorschriften des BGB gelten.

Bei intensivem Studium des von mir gegebenen Links wirst Du feststellen, daß dort nicht zwischen gewerblichem und privatem Käufer unterschieden wird. Die einzige Frage, die zu klären wäre, ist, ob es sich bei dem Spiel um ein Einzelstück handelt (weil gebraucht) oder ob eine Gattungsschuld besteht. Ich bin der Ansicht, daß es sich um letzteres handelt und der Verkäufer zusehen muß, daß er sich ein weiteres Exemplar verschafft, um den abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen.

Gruß,
Christian

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Hi!
Ich hab ihn darauf angesprochen und er meinte, dass er das nicht einsehen würde.
Jetzt gibts halt ne Mail an ebay und eine negative Bewertung, mehr kann ich ja leider nicht machen.

Gruß
Cornel

das ist banane, er hat einen vertrag gemacht über ein spiel
über das niemand mit einem Stuhl drübergerollt ist. Wie der
Verkäufer so ein Spiel herbeischafft ist seine Sache.

nene, nicht ein - DAS. Und das ist vermutlich im Arsch, oder auch nicht.
hh

Hi
Wenn der Typ so dämlich ist das Spiel ne Woche drauf wiedereinzustellen

)

HH

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Hier sind Urteile dazu
Mehr Infos unter http://www.winni-the-pooh.de/sozial/auktion.htm

Internet-Auktion ist Rechtmäßige Versteigerung = Nein :

Internet Versteigerungen bieten nur eine Austausch-Plattform für Bieter und Anbieter, nach der Ansicht des Landgerichts Münster, aber keine Versteigerung nach dem BGB. So fehle es an einer Willenserklärung für den Abschluß eines Vertrages, weil bei einer privaten Versteigerung das Höchstgebot nicht gleichbedeutend mit dem Zuschlag ist. Für ein rechtmäßiges Versteigerungs-Geschäft wird auch die Person des Auktionators benötigt, die nicht gegeben ist und die Bietzeit ist beschränkt, was ebenfalls bei einer rechtmäßigen Auktion nicht sein darf.

Internet-Auktion ist Rechtmäßige Versteigerung = Vielleicht :

Das Landgericht Hamburg beurteilte dagegen, das eine private Internet-Versteigerung eindeutig eine gültige Versteigerung und rechtsgültig wäre.
Dagegen meinte das LG Hamburg, das eine Versteigerung von Neuwaren ein Verstoß gegen §24b Ab vor.

Internet-Auktion ist Rechtmäßige Versteigerung = Ja :

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, das bei einer erfolgreichen Versteigerung im Internet auf jeden Fall ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist.

Hallo,

Ich bin
der Ansicht, daß es sich um letzteres handelt und der
Verkäufer zusehen muß, daß er sich ein weiteres Exemplar
verschafft, um den abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen.

na fast. :wink:
Der Verkäufer kann auch den Käufer auffordern, sich selbst ein entsprechendes Exemplar zu beschaffen und den Differenzbetrag erstatten.

cu Rainer

Hallo,

Ich bin
der Ansicht, daß es sich um letzteres handelt und der
Verkäufer zusehen muß, daß er sich ein weiteres Exemplar
verschafft, um den abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen.

na fast. :wink:
Der Verkäufer kann auch den Käufer auffordern, sich selbst ein
entsprechendes Exemplar zu beschaffen und den Differenzbetrag
erstatten.

naja, man kann jeden zu allem auffordern, aber man bekommt selten, was man will. Will sagen: Der Verkäufer kann auffordern, aber der Käufer muß nicht handeln. Er (der Käufer) kann allenfalls das Angebot machen, sich den Ersatz selbst zu besorgen und dann die Differenz einfordern bzw. der Verkäufer kann darum bitten, daß der Käufer sich selbst kümmert. Einen Anspruch darauf hat der Verkäufer nicht.

Gruß,
Christian