Muss der Verkäufer einer Wohnung den Verkauf an die Stadt melden?

Hallo,

angenommen, jemand verkauft im Oktober 2013 eine Wohnung. Der Verkauf wird natürlich über einen Notar vorgenommen und geht schnell und reibungslos über die Bühne. Als im Frühjahr 2014 ein Bescheid über die Grundsteuer für das Jahr 2014 eingeht, hat unser „jemand“ diesen einfach ignoriert, weil er denkt, dabei kann es sich ja eigentlich nur um einen Irrtum handeln. Doch er muss sich daraufhin belehren lassen, dass die Grundsteuer für das ganze Jahr immer von demjenigen zu zahlen ist, dem die Wohnung am 1. Januar eines Jahres gehört. In diesem Fall wurde der Besitz aber erst am 2. Januar 2014 offiziell übertragen, weil der Notar festgestellt hat, dass die Hausverwalterin, die laut Teilungserkärung zustimmen muss, keinen gültigen Hausverwaltervertrag hatte und, bis dieser besorgt war, erst am 2. Januar 2014 notariell zustimmen konnte. Also hat „jemand“ zähneknirschend die Grundsteuer für das Jahr 2014 gezahlt, obwohl er die Wohnung im Jahr 2013 verkauft hatte. Natürlich musste er auch die Mahngebühren, die Gerichtsvollzieherkosten usw. bezahlen. Jetzt erhält der gleiche „jemand“ einen Bescheid über die Nebenforderungen für die Grundsteuer 2015. Die Stadt erklärt darin, dass sie leider erst im April 2015 vom Verkauf der Wohnung erfahren hat und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Grundsteuer 2015 beauftragt hatte. Nach Kenntnisnahme des Verkaufs hat sie die Forderung über die Grundsteuer für das Jahr 2015 großzügig wieder aufgehoben, sieht sich aber leider gezwungen, die Nebenkosten, also die Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten usw. dafür vom Verursacher einzufordern. Dass der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht erschienen ist, spiele angeblich keine Rolle, die Kosten wären bereits durch die Auftragserteilung entstanden und wären auch zu zahlen, wenn der Auftrag später wieder zurückgenommen würde.

Jetzt fragt sich unser „jemand“ natürlich, ob er diese Nebenforderungen, also die Mahngebühren (obwohl nie eine Mahnung eingegangen ist), die Gerichtsvollzieherkosten (obwohl nie ein Gerichtsvollzieher erschienen ist) und die Kosten für den Bescheid auch noch zahlen soll. Wohlgemerkt: Es geht um die Grundsteuer für das Jahr 2015 für eine Wohnung. die im Oktober 2013 verkauft wurde. Der Bescheid enthält eine Rechsbehelfsbelehrung, die besagt, dass innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt oder Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann.

Ist man denn als Verkäufer einer Wohnung verpflichtet, den Verkauf an die Stadt zu melden? Wie kommt die Stadt darauf, den Verkäufer als Verursacher für die verspätete Meldung zu benennen? Was kostet eine Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. wie hoch ist ungefähr das finanzielle Risiko mit oder ohne Anwalt? Sollte man überhaupt etwas dagegen unternehmen oder lieber gleich alles anerkennen und zahlen? Wie könnte man einen Widerspruch bzw. eine Klage begründen?

Danke

hi

die Wohnung ist erst dann „komplett verkauft“, wenn der neue Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen ist.

Ist er das denn ? Und seit wann? Was sagt die Eintragung im Grundbuch dazu?

Gruß H.

Ja, wie oben schon geschrieben wurde der Verkauf am 2. Januar 2014 vom Notar beglaubigt.

Servus,

wenn der Verkauf am 2. Januar beurkundet wurde, stand am 1. Januar der Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch und schuldete mithin die Grundsteuer für das gesamte Jahr. Vermutlich haben Käufer und Verkäufer sich im Innenverhältnis geeinigt, dass der Käufer dem Verkäufer die Grundsteuer pro rata temporis ersetzen musste. Es gibt Gemeinden, in denen in solchen Fällen die Grundsteuer auf dessen Antrag zeitanteilig beim Käufer erhoben wird, aber keine Gemeinde ist zu dieser Handhabung verpflichtet, und ohne entsprechenden Antrag fällt die Grundsteuerschuld auf den am 1. Januar eingetragenen Eigentümer zurück, der sie gesetzlich schuldet.

Die Mitteilung an alle Stellen, denen ein Grundstücksgeschäft mitzuteilen ist, besorgt der Notar - da muss weder Verkäufer noch Käufer was veranlassen.

Schöne Grüße

MM

Dann muss entweder die Stadt ihre gesamten Forderungen, einschl. GVZ fallen lassen bzw. selbst übernehmen oder es muss der Notar zahlen.
Nicht der Verkäufer.

Servus,

in der vorgelegten Frage wurde die Grundsteuer für das gesamte Jahr und sämtliche Zuschläge und die Kosten der Vollstreckung völlig zu Recht beim Verkäufer beigetrieben.

Wenn der Verkauf am 2. Januar beurkundet wurde, erfolgte die Eintragung ins Grundbuch je nach Gemeinde vielleicht Anfang - Mitte März. Somit schuldete der Verkäufer die Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr. In § 9 Grundsteuergesetz steht nämlich nicht, dass irgendwelche Mitteilungen etwas an der Steuerfestsetzung ändert, und § 10 GrStG ist insoweit auch eindeutig formuliert.

Ein Erlass der Zuschläge wäre auf Antrag möglich gewesen, wenn der Verkäufer sich nicht totgestellt hätte. Bevor Kosten der Vollstreckung anfallen, gibt es viele, viele Zahlungserinnerungen und Vollstreckungsankündigungen, auf die man reagieren kann, wenn man will.

Schöne Grüße

MM

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Das kann stimmen, betrifft das Jahr 2014.
In der Frage gehts um die Grundsteuer 2015, oder was jetzt?

Vielen Dank für die Antworten, aber sie gehen am Problem und meiner Frage vorbei. Die Wohnung wurde im Oktober 2013 verkauft und am 2. Januar 2014 notariell beglaubigt. Die Stadt fordert jetzt die Nebenkosten für die Grundsteuer für das Jahr 2015. Die Grundsteuer selbst für 2015 wurde inzwischen erlassen und vom Käufer eingefordert. Von mir will die Stadt die Nebenkosten für die Grundsteuer 2015, weil ich angeblich der Verursacher dafür bin, dass die Stadt vom Kauf erst im April 2015 erfahren hat, nachdem angeblich bereits der Gerichtsvollzieher beauftragt worden war. In dem jetzt eingegangenen Bescheid wurde der vorhergehende Bescheid, den ich nie erhalten habe, wieder aufgehoben. Auch der Gerichtsvollzieher war nicht bei mir, ich soll ihn nur bezahlen.

Meine Fragen sind jetzt noch:
Was kostet eine Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. wie hoch ist ungefähr das finanzielle Risiko mit oder ohne Anwalt? Sollte man überhaupt etwas dagegen unternehmen oder lieber gleich alles anerkennen und zahlen? Wie könnte man einen Widerspruch bzw. eine Klage begründen?

Servus,

es scheint um ein ganz anderes Land zu gehen.

Nach deutschem Recht kann man keinen Kaufvertrag über ein Grundstück schließen, der nicht beurkundet ist. Der Verkauf kann somit nicht vor dem 2.01.2014 stattgefunden haben.

Außerdem gibt es in D keinerlei Mitteilungen, die der Verkäufer eines Grundstücks an irgendjemanden senden muss. Irgendwann erfolgt die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch, und ab den darauf folgenden ersten ist dieser der Schuldner der Grundsteuer.

Auch die übrige Schilderung enthält vieles, was so nicht gewesen sein kann.

Eine Klage gegen einen Steuerbescheid setzt übrigens voraus, dass vorher ein Einspruchsverfahren (außergerichtlicher Rechtsbehelf) geführt wurde. Wenn man in aller Gemütsruhe zuerst den Bescheid rechtskräftig werden lässt und dann das ganze Beitreibungsverfahren für die festgesetzte Steuer abwartet, kann kein Richter mehr was daran tun - es sei denn, man kann nachweisen, dass man objektiv z.B, wegen einer Phobie nicht in der Lage war, die vielen Umschläge zu öffnen: Dann kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eventuell in Frage, die Fristen laufen neu und man kann einen Einspruch verfassen und AdV beantragen.

Schöne Grüße

MM