Muss der Verkäufer eines Gebrauchtgerätes für einen Mangel zahlen, von dem er nichts wusste?

Hallo!

A kauft vom Hersteller ein neu gebautes Arbeitsgerät für seinen Gewerbebetrieb, nutzt es zwei Jahre gewerblich, und verkauft es gebraucht weiter an B. Nach ein paar Wochen meldet sich B, er könne das Gerät nicht gewerblich nutzen, weil es baulich irgendeiner Verordnung nicht entspricht, A solle es auf eigene Kosten nachbessern. A sagt, er habe das Gerät so vom Hersteller gekauft und sei davon ausgegangen, dass es in Ordnung sei. B schaltet seinen Rechtsanwalt ein, der fordert A auf, nachzubessern oder den Kauf rückgängig zu machen, sonst gehe man vor Gericht. Das Gerät hätte vom Hersteller so gar nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. A ruft den Hersteller an, der behauptet, er habe die Vorschrift nicht gekannt. Er habe viele dieser Geräte verkauft, und seine Kunden nutzten diese immer gewerblich und hätten noch nie Probleme mit dieser Vorschrift gehabt. Trotz behördlicher Kontrollen wurde das nie bemängelt. Er weist jede Verantwortung von sich. A glaubt, ihn träfe keine Schuld, auch nicht fahrlässig. Er konnte nicht ahnen, dass der Hersteller ihm ein nicht vorschriftsmäßiges Produkt angedreht hat. Was kann A tun? Muss er damit rechnen, dass B vor Gericht geht? Wenn ja, wird B damit durchkommen?

Grüße

Andreas

Dem A müsste ein Schaden entstanden sein für den er den Hersteller verantwortlich machen kann.

Grüße mki

Das Gerät ist ja in Ordnung und funktioniert. Ich nehme an, dass beim Verkauf die Eigenschaft, dass das Gerät der Verordnung XYZ entspricht, nicht zugesichert wurde?
Ich wüsste dann nicht, worin jetzt der Mangel bestehen sollte, außer dass es vielleicht für B ein „Fehlkauf“ war, wenn er sich nicht schon beim Kauf über die gewünschten Eigenschaften ordentlich informiert hat.

Beatrix

MfG
duck313

Na, dann wird man doch wohl, so wie das unter Geschäftsleuten üblich ist, die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen haben, oder? „gekauft wie gesehen“ ist unter Unternehmern durchaus auch eine valide Vertragsoption und nicht zu beanstanden.

Solange wir hier aber nichts genaueres über den Inhalt des Vertrags wissen, kann man nur mutmaßen.

Wurde diese Eigenschaft im Kaufvertrag oder auch nur ansatzweise mündlich zugesagt?

Man darf hier wohl davon ausgehen, dass der Käufer vermutet hat, dass diese Eigenschaft da wäre, weil der Verkäufer das Geräte eingesetzt hat.

„Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand“ … Der Verstand, hier das Geld aus dem Kläger herauszulocken und dem Verkäufer zu drohen, war aber immerhin da.

Wenn nichts zugesagt war, könnte mich der RA mal am … Du weisst schon :wink:

Nun sag uns doch mal, was im Vertrag steht und um was für eine Größenordnung (Kaufwert und Instandsetzungskosten) es denn hier überhaupt geht. Vielleicht ändert sich dadurch die Aussage…

Gruß
BW

Möglicherweise gab es die Vorschrift zum damaligen Zeitpunkt noch nicht? Das ändert aber auch nichts daran, dass sie einzuhalten ist (was der Hersteller natürlich wissen sollte).
Zumindest was Sicherheitsaspekte betrifft, gibt es nur in Ausnahmefällen „Bestandsschutz“. Ansonsten müssen veraltete Geräte nachgerüstet werden, aber wohl sicher nicht von dem, der sie gebraucht weiterverkauft, sondern von dem, der sie weiterhin (gewerblich) nutzen möchte.

Gruß,

Kannitverstan

Gab es eine Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) beim Verkauf?

Wenn nein, sehe ich die Sache anders, als die übrigen Antworter! Hierzu ein Blick auf die gesetzliche Mangeldefinition nach § 434 BGB: „… Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, … 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Wenn wir von einem professionellen Arbeitsgerät sprechen, dann ist die „gewöhnliche Verwendung“ eine gewerbliche Verwendung. Und wenn diese voraussetzt, dass gewisse Zulassungsvoraussetzungen hierfür eingehalten werden müssen, dann müssen die eben eingehalten werden. D.h. wenn solche Dinge ein bestimmtes Prüfsiegel brauchen, muss dies dran sein, bzw. wenn muss eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen und bestanden werden muss, müssen die Voraussetzungen zum Bestehen dieser Prüfung durch das Gerät erfüllt werden. Dies ist auch "bei Sachen der gleichen Art (vergleichbare Maschine eines anderen Herstellers) üblich, und „kann der Käufer auch nach Art der Sache erwarten“.

Über entsprechende Dinge wird gerne vor Gericht - mit unterschiedlichem Ausgang - gestritten. Ein recht aktuelles Thema sind die vom Dieselskandal betroffenen VW-Fahrzeuge. Auch im Baubereich wird gerne über die Frage von Mängeln gestritten, die - ohne konkrete akute Beeinträchtigungen/Nachteile - gerne an fehlenden CE- und sonstigen Kennzeichnungen, … festgemacht werden.

Ein anderer Ansatz könnte hier eine Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund arglistigen Verschweigens der fehlenden Zulassung liegen. Der würde auch bei Ausschluss der Sachmängelhaftung grundsätzlich funktionieren. Damit wird man hier aber wohl nicht durchkommen, wenn selbst der Hersteller bestätigt, dass er sein Gerät in Unkenntnis entsprechender Anforderungen gebaut hat, und der Verkäufer es selbst jahrelang genutzt hat, ohne dass ihm dies aufgefallen/nachgewiesen worden ist.

Hallo!

Gewährleistung wurde nicht ausgeschlossen. Kaufpreis gebraucht war 4 500,- Euro. Nachrüstung würde ungefähr 600 Euro kosten, damit die Vorschrift erfüllt ist.

Grüße

Andreas

Hallo!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Trifft beides zu. Sachen „der gleichen Art“ werden immer ohne Einhaltung der Vorschrift gewerblich verwendet, ohne jede Ausnahme.

Besser lässt sich meine Frage wohl nicht beantworten.

Vielen Dank.

Grüße

Andreas