Ist der Vermieter Verpflichtet die gezhalte Kaution, in höhe von 1.200€ anzulegen und wenn das Mietverhältnis beendet ist diese inkl Zinsen zurückgeben, oder nur die reine Kautionssumme?
Der Vermieter muß die Kaution bei einem Kreditinstitut getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, das heißt, die Kaution muss insolvenzsicher angelegt werden - jedenfalls hat der Mieter einen Anspruch darauf. (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 98/10, Urteil vom 13.10.2010) Weist der Vermieter kein entsprechend geeignetes Konto vor, kann der Mieter die Kautionszahlung solange verweigern, wie die Insolvenzsicherheit des Kontos nicht nachgewiesen ist.
Die Anlage und Verzinsung muß unverzüglich nach Erhalt des Geldes erfolgen, ansonsten kann sich der Vermieter wegen des eintretenden Zinsverlustes dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Die Kaution muß verzinslich angelegt werden und zwar mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Hierbei ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Bankinstitut mit des höchsten Zinssatz auszuwählen.
Ausnahme: Wird Wohnraum vermietet, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, ist eine Verzinsung der Kaution nicht Pflicht.
Die erzielten Zinsen hat der Vermieter dem Kautionskonto des Mieters gutzuschreiben. Sie erhöhen die Sicherheit, § 551 BGB. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen vor Ablauf des Mietverhältnisses.
Hallo, das ist klar geregelt: Nach § 551 BGB muss der Vermieter die Kaution verzinslich anlegen. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die hinterlegte Summe mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst wird.
Der Zinserlös aus der Kautionssumme steht dem Mieter zu. Dieser kann sie allerdings nicht sofort herausverlangen. Denn die erlösten Zinsen werden nach dem Gesetz der Kaution zugeschlagen und erhöhen die Sicherheit. Hat der Vermieter die Kaution zu einem besseren Zinssatz angelegt, dann gehören auch die tatsächlich erzielten höheren Zinsen dem Mieter und werden der Kaution zugeschlagen.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/ktzinsen.htm…
Hallo Franklettmann, JA, der Vermieter ist gesetzlich (!) verpflichtet, die Mietkaution „zu üblichen Bankzinsen“ anzulegen und- bei Auszug des Mieters- diese Kaution ZUZÜGLICH der bis dahin angefallenen Zinsen an den Mieter AUSZUZAHLEN.-
Die Kaution ist in erster Linie dazu da, eventuelle Mietsachschäden (zu deutsch: wenn der Mieter an der Mietsache, also an der Wohnung, etwas beschädigt hat) abzudecken. Wenn bei Auszug keine Schäden feststellbar sind (z.B. anhand des Übergabeprotokolls) muß der Vermieter die Kaution plus den bislang aufgelaufenen Zinsen auszahlen. Die Kaution soll und darf den Vermieter nie bereichern, sondern ist eine reine Sicherheitsleistung.-
WENN, WENN bei Mieterauszug die Kaution nicht in Anspruch genommen werden muß, aber andererseits der Mieter eine Nachzahlung aus den Nebenkosten zu leisten hat, dann kann man den Geldbetrag mit der NK Nachzahlung verrechnen, vorher nicht.-
Gruß, Achim
Hallo,
also grundsätzlich muss der Vermieter immer die Kaution auf ein Zinskonto / Sparbuch einzahlen und bei Auszug die Kaution incl. der Zinsen an den Mieter zurück geben.
Das ist Ihr privates Geld und kein Spielgeld für den Vermieter!!
Auch wenn seit 2 Jahren die Zinsen lausig gering sind, aber 1% mehr haben oder nicht!! Alles Gute, Hase1