Hallo,
meine Mutter hatte eine Wohnung an einen Hartz4-Empfänger vermietet. Der hat zwar im Hartz-4-Satz einen Anteil erhalten für die Müllgebühren, aber keine bezahlt. Nun kommt das Abfallwirtschaftsamt und fordert von meiner Mutter als Vermieterin für die letzten nicht bezahlten 4 Jahre ca 210€ nach. Für einen Widerspruchsentscheid werden die Kosten zwischen 38€ und 100€ betragen und der sei sowieseo erfolglos.
Ist das in Ordnung? Nach meinem Rechtsempfinden auf keinen Fall. 4 Jahre nix hören lassen und dann bei jemand anderem Kassieren? Was kann ich dagegen tun?
Danke für Eure antwort
S. Freiner
hallo,
was steht im Mietvertrag? Bekommt die Mutter gleich vom Amt die Miete auf ihr Konto, was auf jeden besser ist.
Wenn der Mieter nicht zahlt,muss der Vermieter erst,dann vom Mieter sich widerholen. Aber bei einem Hartz4 Empfänger wird das nicht leicht.Was sagt der eigendlich dazu?
lisa
Das weiß auch nicht so genau. Von dem Harz IV Empfänger etwas einzuklagen, ist wohl zwecklos. Aber es gibt doch eine Verjährungsfrist. Viell. ist Ihre Mutter ja im Hauseigentumerverband und kann sich da eine Auskunft holen.
Herta Bassauer
Hallo Silvia,
Nebenkosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nach den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung (früher: II. Berechnungs-verordnung) gehören die Müllgebühren mit zu den Nebenkosten.
Müllabfuhrkosten sind Gebühren, die die Stadt dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt. Ein Mieter kann diese garnicht direkt an die Stadt zahlen, da derjenige, der als Eigentümer im Grundbuch steht, den Kostenbescheid direkt erhält und dann als Nebenkosten an seine Mieter weiterreichen kann.
Wenn die Stadt die Kosten jetzt erst geltend macht, dann hat jemand bei der Stadt geschlafen. Laut Rechtssprechung tritt eine Verjährung für Gebührenforderungen nach 4 Jahren ein. Die Stadt hat also das Recht für die vergangenen 4 Jahre die Gebühren nachzufordern und Ihre Mutter, wenn Sie die Eigentümerin des Hauses ist, muss diese auch zahlen. Sie kann allerdings ab dem Jahr 2010 die Kosten an den Mieter weitereichen. Mehr Anspruch hat sie nicht, da Nebenkosten 12 Monate nach Ablauf eines Jahres abgerechnet sein müssen.
MfG P. Kunze
Moin!
„Was kann ich dagegen tun?“
Kurz: NIX !
Leider ist es in D so, daß -wenn beim Mieter nix zu holen ist- der VM bezahlen muß.
Nicht nur Müllgebühren, sondern auch Strom, Wasser, Licht…
Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland leider zwei ganz verschiedene Schuhe! Und so verwundert es Kenner kaum, wenn VM nicht an Minderbemittelte vermieten wollen…
Gruß
MK
Hallo,
meine Mutter hatte eine Wohnung an einen Hartz4-Empfänger vermietet. Der hat zwar im Hartz-4-Satz einen Anteil erhalten für die Müllgebühren, aber keine bezahlt. Nun kommt das Abfallwirtschaftsamt und fordert von meiner Mutter als Vermieterin für die letzten nicht bezahlten 4 Jahre ca 210€ nach. Für einen Widerspruchsentscheid werden die Kosten zwischen 38€ und 100€ betragen und der sei sowieseo erfolglos.
Ist das in Ordnung? Nach meinem Rechtsempfinden auf keinen Fall. 4 Jahre nix hören lassen und dann bei jemand anderem Kassieren? Was kann ich dagegen tun? Danke für Eure antwort
S. Freiner
Hallo,
hatte deine Mutter denn einen Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen und in den Nebenkosten die Müllgebühren mit aufgeführt?
Denn so wäre es ja richtig gewesen und dann hätte der Mieter an deine Mutter gezahlt und deine Mutter hätte die Müllgebühren bei dem Abfallwirtschaftsamt abführen müssen.
Wenn die Mülltonnen auf deine Mutter angemeldet sind muss sie auch zahlen.
Leider!
In der Leistungspflicht gegenüber der Kommune ist der Grundtsückseigentümer. Die Mietvertraäge kennt die Gemeinde schließlich nicht. Der Vermieter hat jedoch aufgrund der mietvertaglichen Verinbarungen gegen den Mieter einen anspruch auf Zahlung im Rahmen der üblichen Nebenkostgenvorauszahlung, die auch z.B. die Kosten der Gebäudeversicherung, Grundsteuer B etc. umfassen. Zahlt der Mieter diese Nebenkostenvorauszahlung nicht im geforderten bzw. vereinbarten Maße, dann kann der Vermieter auf die Zahlung solcher Beträge klagen.
Hallo S. Freiner,
meine Antwort kommt leider erst jetzt, da ich in Urlaub war. Um die Fragen genauer beantworten zu können, müsste ich wissen, auf welcher Rechtsgrundlage (wahrscheinlich Ortssatzung?) die Müllgebühren erhoben werden und wer danach gebührenpflichtig ist.
Hinsichtlich des Zeitraums kann ich sagen, dass nach den Regelungen der Abgabenordnung, die auch auf die Erhebung von Müllgebühren anzuwenden sind, die Festsetzungsverjährung vier Jahre beträgt, d.h. außer für das laufende Jahr können solche Gebühren für maximal die vier zurückliegenden Jahren, also derzeit ab 01.01.2007 nachgefordert werden.
Wem gegenüber hat denn das Abfallwirtschaftsamt die Gebühren in dieser Zeit geltend gemacht? Direkt gegenüber dem Mieter? Oder ist nur vergessen/übersehen worden, die Gebühren festzusetzen?
Warum soll denn schon der Widerspruchsbescheid Geld kosten? Mir ist nur die Regelung bekannt, dass ein Widerspruchsbescheid Gebühren kostet, wenn der Ausgangsbescheid selbst (also hier der Müllgebührenbescheid) kostenpflichtig ist. Das ist aber auch bei Ihnen (ich kenne Ihr Bundesland nicht, ich selbst lebe in NRW)sicher nicht der Fall. Eine evtl. Klage vor dem Verwaltungsgericht im Anschluss an einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ist dann natürlich (für den Verlierer) kostenpflichtig (in Abhängigkeit vom Streitwert).
Falls Sie mir noch genauere Informationen geben können/wollen, bin ich gerne bereit, nochmals zu antworten. Ansonsten mein Tipp: wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bitte dort nachfragen, ob der Fall von dort kostenmäßig übernommen wird und dann einen Anwalt einschalten. Oder aber mal beim Verbraucherschutzbund oder Hauseigentümerverein nachfragen, soweit Sie bzw. Ihre Mutter dort Mitglied sind.
Gruß
reiweb