Seit Oktober 2013 bewohne ich ein Haus in Miete. Auf der Südterrasse befindet sich eine Markise, die offenbar seit mindestens 20 Jahren im Gebrauch ist. Dem entsprechend ist der Zustand. Die Gestänge sind mit Rost überzogen und die Bespannung an mehreren Stellen gerissen. Die Markise wurde im Winter nicht gebraucht, so dass sich die Mängel erst im Frühjahr in voller Pracht gezeigt haben. Im Zusammenhang mit der Behebung anderer Mängel habe ich den Vermieter gebeten, die Markise zu ersetzen. Das hat der Vermieter abgelehnt und zwar mit der Begründung, die Markise sei nicht von ihm, sondern von einem früheren Mieter angebracht worden. Zudem sei die Markise im Mietvertrag nicht explizit als Mietsache aufgeführt. Statt die Markise zu ersetzen, hat er angeboten, die Markise zu entfernen und auf seine Kosten zu entsorgen. Das müsste er nach meiner Einschätzung ohnehin tun, da er die Markise vom früheren Mieter bei dessen Auszug in seinen Besitz übernommen hat.
Ich bin davon ausgegangen, dass ein Mietobjekt alles umfasst, was bei den Besichtigungen vor Vertragsabschluss vorhanden war und dass der Mieter ein Anrecht hat, das Mietobjekt mit allen Ausrüstungsgegenständen so zu benutzen, wie er es bei Vertragsabschluss gesehen hat, ohne dass jedes fest mit dem Haus verbundene Teil eplizit im Mietvertrag aufgeführt werden muss.
Vielen Dank für Kommentare, Tipps und Erklärungen.
Hallo heredi,
Auf der
Südterrasse befindet sich eine Markise, die offenbar seit
mindestens 20 Jahren im Gebrauch ist. Dem entsprechend ist der
Zustand. Die Gestänge sind mit Rost überzogen und die
Bespannung an mehreren Stellen gerissen.
…der Mieter ein Anrecht hat, das Mietobjekt mit allen
Ausrüstungsgegenständen so zu benutzen, wie er es bei
Vertragsabschluss gesehen hat…
Und die Markise war bei Vertragsabschluss im vor einem dreiviertel Jahr nicht rostig und nicht gerissen?
Grüßle,
Tinchen
Hallo Tinchen
Auf der
Südterrasse befindet sich eine Markise, die offenbar seit
mindestens 20 Jahren im Gebrauch ist. Dem entsprechend ist der
Zustand. Die Gestänge sind mit Rost überzogen und die
Bespannung an mehreren Stellen gerissen.
…der Mieter ein Anrecht hat, das Mietobjekt mit allen
Ausrüstungsgegenständen so zu benutzen, wie er es bei
Vertragsabschluss gesehen hat…Und die Markise war bei Vertragsabschluss im vor einem
dreiviertel Jahr nicht rostig und nicht gerissen?
So, wie ich das Posting verstehe: ja! Sie war damals schon unbrauchbar!
Aber worauf willst Du hinaus?
Greetz
T.
Und die Markise war bei Vertragsabschluss im vor einem
dreiviertel Jahr nicht rostig und nicht gerissen?
Und selbst wenn?
§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Die Markise ist offensichtlich nicht „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“. Offensichtlich hat der Vermieter auch nichts unternommen um sie in einem solchen Zustand zu erhalten.
Es sieht hier doch ganz danach aus, dass der Vermieter einfach zu faul war, die Markise vor der Neuvermietung zu demontieren. Der Mieter kann also davon ausgehen, dass die Markise zur Wohnung gehört, solange nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Somit ist der VM in der Pflicht.
Richtig: Sofern der Vermieter nicht nachweisen kann, bei Mietvertragsschluss darauf hingewiesen zu haben, dass der Vormieter noch seine Markise entfernen muss, gelten alle vorhandenen Gegenstände mangels anderslautender Vereinbarung (Inventarliste) als mitvermietet. Auch hierüber greift eine Instandsetzungspflicht, ohne dass er sie ersatzlos entfernen dürfte.
Andererseits kann er n. § 558 BGB im Oktober Zustimmung zur Mieterhöhung ab 01.01.2015 verlangen.
G imager
Durchaus berechtigter Einwand/Rückfrage
Hallo,
in der Tat kann der Zustand bei Vertragsschluss hier durchaus nicht außer Acht gelassen werden. Ich zitiere mal aus der Kommentierung zum Thema „Vertragsgemäßer Zustand“:
„Der Zustand der Mietsache kann trotz eines Mangels vertragsgemäß sein, wenn der Mieter ihn in Kenntnis des Mangels akzeptiert“.
Und das ist auch gut so, denn sonst müsste ein Vermieter in der Tat vor Vermietung alles entfernen, was irgendwie aktuell defekt, aber für den Kernbereich des Gebrauchs der Mietsache nicht ansatzweise zwingend ist, nur um einer Reparaturpflicht zu entgehen.
D.h. wenn ein Mangel offensichtlich ist, oder der Vermieter auf einen nicht offensichtlichen Mangel hinweist, und der Mieter dies akzeptiert, kann er später keine Forderung bzgl. einer Reparatur stellen, wenn der Vermieter die nicht ausdrücklich versprochen hat.
Man stelle sich vor, irgendwo hinten im Garten eines großen Grundstücks steht ein seit Jahrzehnten nicht mehr genutztes und halb verfallenes Nebengebäude, welches auf den ersten Blick als „Totalschaden“ erkennbar ist. Eine Sanierung ist nicht möglich, ein Abriss teuer und an sich auch unnötig, weil das Ding so niemand stört. Dürfte wohl etwas weit gehen, nach Anmietung des Grundstücks in Kenntnis dieses Zustands plötzlich eine Sanierung zu verlangen.
Im konkreten Fall ist insoweit durchaus die Frage zu stellen, ob nicht tatsächlich bei Besichtigung bereits ausreichend erkennbar war, dass die Markise erhebliche Mängel aufweist, und man eben gerade keine funktionsfähige Markise mit mietet, sondern nur vom Vormieter hinterlassenen Schrott an der Wand hängen hat.
Gruß vom Wiz