ich (Volljährig) wohne mit meinen Eltern in deren Haus (eine Etage für mich). Mein Vater hat meine Wohnzimmerdecke mit Holz verkleidet. Nun ist diese Decke heruntergefallen und hat meine Möbel beschädigt.
Unter welchen Voraussetzungen könnte er diesen Fall seiner Versicherung (Welcher?) melden, damit er mir meinen Schaden ersetzen kann?
Hallo,
zu erst einmal wäre wohl ausschliesslich die Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen.
Des Weiteren solltet ihr schauen, ob ihr gemeinsam einen Vertrag habt, sprich: ob du im Vertrag deines Vaters mitversichert bist. Sollte dem so so sein, dann sind Ansprüche untereinander in der Regel ausgeschlossen. (Ggf. mal in die Bedingungen schauen!)
Solltest Du eine eigene Privathaftpflichtversicherung haben, dann sollte dein Vater (der hoffentlich dann auch eine eigene Versicherung hat) den Schaden seiner Versicherung melden und hoffen dass diese Schäden aus Gefälligkeitsleistungen abdeckt. Die Reparatur der Decke ist für mich nämlich eine Gefälligkeitsleistung, und diese müssen in der Regel extra versichert werden.
Gruß
Jesch
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ich (Volljährig) wohne mit meinen Eltern in deren Haus (eine
Etage für mich). Mein Vater hat meine Wohnzimmerdecke mit Holz
verkleidet. Nun ist diese Decke heruntergefallen und hat meine
Möbel beschädigt.
Unter welchen Voraussetzungen könnte er diesen Fall seiner
Versicherung (Welcher?) melden, damit er mir meinen Schaden
ersetzen kann?
Gruß Kerstin
Hallo Kerstin,
zu erst mal wäre wichtig, ob Du eine Abeschlossenen Wohnung hast, oder ob es sich um ein Einfamilienhaus handelt, in dem Du lediglich ein paar Räume bewohnst. Dann wäre es nämlich eine häusliche Gemeinschaft und das ist in der Haftpflicht sicherlich nicht gedeckt.
Zweitens wäre die Frage, ob Du in Miete wohnst. Dann wäre die Frage, ob die Haftpflichtversicherung Deines Vaters sich auch auf vermietete Wohnungen bezieht. Denn in diesem Fall wäre dies ein Verschulden für das der Vermieter haftet, was mit Gefälligkeitsschäden gar nichts zu tun hat.
Außerdem wäre dies eine Gefälligkeitsleistung und keine Gefälligkeitshandlung. Das ist ein feiner Unterschied, da Gefälligkeitsleistungen von der PHV i.d.R. nicht gedeckt sind. gedeckt wären - auch bei entsprechendem Einschluß - nur die Gefälligkeitshandlung.
Aber warum meldet Dein Vater sich nicht einfach bei seinem Versicherungsberater?