Muss die private Haftpflichtversicherung für die Windschutzscheibe aufkommen?

Guten Tag,

in einem Auto wurde durch einen Mitfahrer ein Schaden in der Windschutzscheibe verursacht, die Scheibe muss ausgetauscht werden. Der Mitfahrer hat beim Einladen ein Möbelstück gegen die Windschutzscheibe geschoben.

Nun hat die Versicherung geschrieben, sie werde den Schaden nicht bezahlen.

Zitat:
Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich gemäß des § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Zeitwert der beschädigten Sache. D.h. unter Berücksichtigung des Anschaffungsdatums und des Anschaffungskaufpreises ist die Abnutzung des beschädigten Gegenstandes entsprechend in Abzug zu bringen.

Die Lebensdauer einer Kfz-Frontscheibe wird von Sachverständigen mit ca. 150.000 Km Laufleistung bemessen. Ursache hierfür sind die Belastungen der normalen Fahrzeugnutzung durch z.B. Steinschläge o.a… In dem in Rede stehenden Schadensfall liegt eine Laufleistung von ca. 200.000 Km zugrunde.

Demnach wurde die durchschnittliche Lebenserwartung der Frontscheibe bereits überschritten.

Zitat Ende.

Die Scheibe ist kaputt - vorher war sie heil. Für mich ist deren Argument unlogisch, denn das ganze Fahrzeug ist nun fahruntauglich. Ist der Zeitwert des Autos auch schon abgelaufen und würde die Versicherung es auch nicht zahlen, wenn sie den Motor beschädigt hätte u.ä.? Ich kann mir nicht vorstellen, dass deren Argument in allen Fällen greift.

Ich würde mich freuen, wenn, jemand der sich auskennt, meine Frage beantwortete.

Vielen Dank.

Hallo,

das kann gut sein, das mögen andere besser wissen als ich. Aber was ich mich frage ist, ob bei der Haftpflichtversicherung überhaupt Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. Das ist nämlich nicht selbstverständlich. Allerdings haben sie das nicht als Begründung für die Ablehnung genannt, deswegen kann es durchaus sein, dass auch solche Schäden mitversichert sind.

Gruß
Christa

Hallo Christa,

das weiß ich nicht, aber deren Begründung ist ja eine andere. Ich frage mich, ob deren Begründung bezogen auf den Zeitwert Sinn macht, denn es geht ja

  • um die Benutzbarkeit des Autos
  • um das Einsetzen der Windschutzscheibe (viel teurer als die Scheibe selbst)

Danke trotzdem

Wie ein Gericht das entscheiden würde, weiß ich nicht. Aber ich würde wiedersprechen weil die Begründung m. M. unlogisch ist

Wenn ein Motor 200.000 km weg hat, ist er weitgehend verschlissen, da wäre eine solche Begründung wie die der Versicherung angemessen.

Eine Scheibe hat aber nicht deshalb eine durchschnittliche Lebensdauer von 150.00 km, weil sie sich langsam abnutzen oder verschleißen würde, sondern durch einzelne Ereignisse wie z. B. Steinschlag. Wenn Deine Scheibe nicht durch Steinschlag vorgeschädigt war, ist sie für Dich wie neu. Du hast, wenn du eine fabrikatorisch gesehen neue bekommst, keinerlei Vorteil davon

Hallo,

die Begründung ist merkwürdig.

Denn ist so, dass ein Ladevorgang zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs gehört.
Daher zahlt hier sowieso keine normale Prvathaftpflicht.

Zweitens ist es so, dass das Ganze ein Gefälligkeitsschaden ist. Für Gefälligkeitsschäden haftet der hilfbereite Helfer in der Regel nicht (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sieht es natürlich anders aus). Und wenn der Helfer nichts zahlen muss, dann muss auch die versicherung - mangels Zahlungspflicht des Versicherten - nichts bezahlen. (Ausnahme: Einige Tarife in der Privathaftpflicht übernehmen auch Gefälligkeitsschäden)

Hallo,

das Auto wurde beladen, nicht aus Gefälligkeit, sondern weil es ein Transport u.a. für die Schädigerin war, also die Person, die mitbeladen hat.

Gefälligkeitsschäden werden wohl heute wohl auch meist übernommen. Ob diese Versicherung das tut, weiß ich nicht, in deren Begründung stand zumindest nichts davon, dass sie deswegen den Schaden nicht bezahlen wollen. Es stand auch nichts davon, dass das zum Betrieb des Autos gehörte und sie ihn deswegen nicht bezahlen wollen.

Die Begründung war ja eine andere, und ich frage mich, ob diese Sinn macht. Ich selber finde sie unlogisch, da das Auto nun nicht mehr gefahren werden kann und der Zeitwert wirklich völlig uninteressant ist.

Vele Grüße

Hallo!

leg Widerspruch ein, die Begründung halte ich für nicht stichhaltig.

Es kommt doch darauf an, ob die Scheibe tatsächlich Gebrauchsspuren (Kratzer/Steinschlagschäden) hatte bevor sie durch das Einladen von sperrigen Gütern beschädigt wurde. Wann war die letzte HU ? dabei wurde ja die Scheibe angeschaut und böse Fehler hätten bemängelt werden müssen.

da sie sicher nicht komplett zerstört wurde müsste sich ja jeder Steinschlagschaden nachweisen lassen. Die Scheibe hat vermutlich keiner von der VS besichtigt (oder doch ?).
Man ging rein nach den Kfz-Daten und der Kilometerleistung.

Übrigens, wenn Du als Halter deinem Freund den Schaden zurechnen willst, dann verklage ihn doch auf Zahlung der Austauschkosten… Seine Haftpflichtversicherung würde ihn dann vor Gericht vertreten (kostenlos natürlich) und dann soll sich ein Richter die merkwürdige Argumentation ansehen.
Ich möchte fast wetten, es käme gar nicht zum Prozess weil die VS vorher einlenkt und die Kosten (widerwillig :smile:) übernimmt.
Ganz oder teilweise.

mfG
duck313

Hallo Ente,

die Scheibe hatte leichte Kratzer, normale Gebrauchsspuren, TÜV ist eineinhalb Jahre her. Fotos von der Beschädigung (Teil der Scheibe) hat die Versicherung bekommen.

Widerspruch mit welcher Begründung genau?

VG

Bei einem Schreiben einer (privatrechtlichen) Versicherung? Aus welchem dünnen Gesetzbuch hast du das?

Das wurde woanders auch geschrieben. Warum soll das nicht gehen?

Vergiss mal den von mir falsch gewählten Begriff „Widerspruch“ ( der auf behördliche oder gerichtliche Entscheidungen erfolgen kann).

nenne es Erwiderung, Bitte um nochmalige Prüfung, nachdem man deine Erklärung bewertet hat …

Wenn eine Scheibe nicht austauschreif war, weil sie zwar alt aber eben keinen verstärkten und letztlich zeitabhängigen Verschleiß aufwies, dann war es der Haftpflichtschaden, der zum (vorzeitigen) Austausch führte.

Dann könnte die VS allenfalls einen Kostenabzug neu für alt vornehmen. Du bekommst ja eine nagelneue Scheibe inkl. Montage, der Wert deines Wagens steigt dadurch. Wird besser als vor dem Schaden.

meiner Auffassung nach hätte man als Geschädigter immer den Anspruch auf eine zeitwertgerechte Reparatur, was Ersatz durch eine gebrauchte Scheibe beinhalten müsste. Damit hat man keine Wertverbesserung sondern es wird der Zustand vor dem Schaden wieder hergestellt.
Nur da wären die Montagekosten gleich, nur die gebrauchte Scheibe wird billiger sein (wenn man überhaupt eine auftreiben könnte).

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Du kannst natürlich einen Widerspruch schreiben, das schadet auch nichts. Der Widerspruch ist aber hier kein Rechtsmittel, hat also keine Rechtsfolgen. Der Versicherer kann deinen Widerspruch einfach lochen, abheften und vergessen.

So, wie duck 313 geschrieben hat:

„nenne es Erwiderung, Bitte um nochmalige Prüfung, nachdem man deine Erklärung bewertet hat …“

… müssen sie darauf antworten?

Schon, denn sonst meint vielleicht der Fragesteller, dass ein Widerspruch ausreichend sei, um seine Rechte zu wahren. Es ist schon wichtig, dass die einschlägigen Kandidaten in diesem Forum, die sich trotz fehlender einschlägiger Kenntnisse immer wieder zu Rechtsthemen äußern, korrigiert werden. Sonst gehen diesem Forum noch die letzten Qualitätsmerkmale verloren. Duck hat ja auch im Ergebnis meiner Anmerkung seine - sagen wir missverständliche - Begriffswahl korrigiert.

die Versicherung war gemeint (ob die Versicherung darauf antworten muss

Nein, die Versicherung muss nicht darauf antworten. Die kann den „Widerspruch“ auch einfach nur in die Akte legen und ansonsten ignorieren.