Guten Tag,
wenn man 2 Jahre in einer 40qm Wohnung mit Küche, Bad und Flur gewohnt hat und im Mietvertrag steht, dass Schönheitsreperaturen nach bestimmten Fristen gemacht werden müssen, gilt das dann?
Im Internet habe ich ziemlich viel gefunden, dass diese Klausel nicht rechtskräftig sei und somit nicht wirksam.
Problem wäre aber, dass unter „Sondrvereinbarungen“ vereinbart wurde, dass die Wohnung spätestens bei Auszug gestrichen werden muss.
- Ist diese Klausel dann auch nicht rechtskräftig?
Danke
Im Internet habe ich ziemlich viel gefunden, dass diese
Klausel nicht rechtskräftig sei und somit nicht wirksam.
soo ganz stimmt das nicht - Mietvertrag und Einzelfall sind
immer zu berücksichtigen!!
Problem wäre aber, dass unter „Sondrvereinbarungen“ vereinbart
wurde, dass die Wohnung spätestens bei Auszug gestrichen
werden muss.
an jenes was man vereinbart hat, sollte man sich halten, auch ohne
schriftlichen vertrag
- Ist diese Klausel dann auch nicht rechtskräftig?
wenn sie nicht mit einer anderen klausel des MVs kollidiert
sehe ich keinen grund, weshalb die klausel nicht gelten sollte!!!
gruß
ad
an das allg. streichen wurde sich gehalten, nur 2 decken wurden nicht gestrichen, aus zeitmangel und da keine gebrauchsspuren an den decken nach 2 jahren zu sehen waren.
und nochmal zum thema klauselwirksamkeit, es gab sehr viele urteile, wo diverse klauseln, worin genaue zeitfristen für schönheitsreperaturen fest stehen, als ungültig erklärt sind, da sie dem mietrecht wiedersprechen.
um genau so einen fall handelt es sich hier, jetzt ist nur die frage, ob die sondervereinbarung ebenfalls unwirksam ist, da sie ebenfalls zeitbegrenzt „spätestens beim auszug“ ist.
natürlich sollte man sich an abmachungen halten, aber nicht, wenn sie gegen die rechte des mieters gehen, was viele vermieter ausnutzen und die mieter sich nicht auskennen.
Hallo,
natürlich sollte man sich an abmachungen halten, aber nicht,
wenn sie gegen die rechte des mieters gehen …
aber wenn sie gegen die Rechte des Vermieters gehen ist es ok?
Gruß
Joschi
natürlich sollte man sich an abmachungen halten, aber nicht,
wenn sie gegen die rechte des mieters gehen …
aber wenn sie gegen die Rechte des Vermieters gehen ist es ok?
boooah man kann einem hier auch des wort im mund rum drehen, kriege ich noch helfende antworten oder wars des???
nein natürlich auch nicht gut aber der mieter ist nicht verpflichtet zu streichen das mein ich.
Hallo,
boooah man kann einem hier auch des wort im mund rum drehen,
kriege ich noch helfende antworten oder wars des???
nein natürlich auch nicht gut aber der mieter ist nicht
verpflichtet zu streichen das mein ich.
nagut, weil ich Dich geärgert habe (was nicht wirklich meine Absicht war), möchte ich mich halt auch noch konstruktiv äußern:
Könnte sein, könnte aber auch nicht sein.
Also der BGH sagt: handelt es sich um eine Individualvereinbarung, so besteht die Pflicht.
Dabei lässt er aber in seiner Entscheidung offen, wann genau eine solche vorliegt.
Im vorgenannten Fall stehen die Chancen gut, dass eine solche eben hier nicht vereinbart wurde, da der Zusatz sich „im Mietvertrag“ befindet.
Um nun wirklich sicher zu sein, würde ich mich um eine kompetente Aussage eines Anwalts bemühen. Der kann dann auch das Prozessrisiko mal grob einschätzen wenns denn nicht so klar ist.
Gruß
Joschi
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