Muss ehemaliger Mitarbeiter Geld zurückzahlen? Kompliziert!?

Guten Morgen,

Firma und Arbeiter schließen einen Aufhebungsvertrag, sonst hätte der Arbeiter eine Kündigung bekommen. Der Arbeiter erhält eine Abfindung. Aufgrund der Abfindung erhält der Arbeiter eine Sperre vom Arbeitsamt beim Arbeitslosengeld. Die Sperre dauert drei Monate. Der Arbeiter legt Widersprüche gegen den Sperrzeitbescheid und den Bewilligungsbescheid ein. Er bekommt Recht und somit erhält er die Arbeitslosengeldzahlung. Die Firma hat dem Arbeiter aber eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Arbeiter eine Sperre bekommen hat. Für diese Entschädigung hat der Arbeiter der Firma den Sperrzeitbescheid vorlegen müssen. Auch hat der Arbeiter der Firma schriftlich bestätigen müssen, dass eine Sperrzeit eingetreten ist. Da die Sperre ja erst einmal eingetreten ist, der Arbeiter einen Sperrzeitbescheid vorlegen konnte und auch ruhigen Gewissens der Firma bestätigen konnte, dass eine Sperrzeit eingetreten ist, der Arbeiter aufgrunddessen die Entschädigung von der Firma bekommen hat, fragt sich der Arbeiter aber jetzt, ob er die Entschädigung jetzt doch zurückzahlen muss, weil er ja jetzt doch Arbeitslosengeld erhält, weil er erfolgreich gegen die erwähnten Bescheide Widerspruch eingelegt hat.

Wie sieht da die Rechtslage aus? Ist es da lediglich ausschlaggebend, dass eine Sperre, zumindest erst einmal eingetreten ist und diese bestätigt werden konnte oder ist diese Sperre letztlich nie eingetreten, weil ja die Widersprüche erfolgreich waren und Arbeitslosengeld (nach-)gezahlt wurde, und somit muss der Arbeiter die Entschädigung an die Firma zurückzahlen?

Gruß

Alonso

Es kommt darauf an…
Hallo,

… nämlich darauf, ob dieser „Ersatz“ eines Teiles der Entschädigung für eine Sperrzeit auch so in der Vereinbarung schriftlich niedergelegt wurde und wenn ja, wie.

&Tschüß
Wolfgang

Die Firma hat dem Arbeiter aber eine
Entschädigung dafür gezahlt, dass der Arbeiter eine Sperre
bekommen hat. Für diese Entschädigung hat der Arbeiter der
Firma den Sperrzeitbescheid vorlegen müssen.

weil ja die
Widersprüche erfolgreich waren und Arbeitslosengeld
(nach-)gezahlt wurde,

ist die Vereinbarung mit unzweifelhaft erkennbarem Willen eines finanziellen Ausgleichs für eine vermutete Sperrung der Alg-Bezüge nichtig, also von vornherein unwirksam und rechtfertigt einen Herausgabeanspruch des AG aus Rechtsgrund ungerechtfertigter Bereicherung.

G imager