Muss ein Angehöriger von Drittstaaten, der mit einer Deutschen verheiratet ist und ein gültigen Aufenthaltstitel in Spanien hat, ein Visum beantragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Aufenthaltsrecht in Deutschland für meinen Ehemann:

  • Ich bin Deutsche, lebe und arbeite allerdings seit 12 Jahren in Spanien. Bin nicht mehr in Deutschland gemeldet

  • Ich bin verheiratet mit einem Kubaner

  • Dieser Kubaner hat eine gültige „Tarjeta de Residencia“ (= Aufenthaltstitel) in Spanien seit 2 Jahren, welche auch noch weitere 3 Jahre gültig ist.

  • Beide kommen wir nach Deutschland, ich habe schon eine Arbeitsstelle, er möchte erst Deutsch lernen.

Laut Freizügigkeitsgesetzt braucht mein Mann kein Visum beantragen, um einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen zu dürfen. Ist das richtig oder kommen andere Gesetze ins Spiel?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Stimmt.
Und das mit dem Sprachnachweis wird er hier in D machen können, einem Aufenthaltstitel steht dann sicher nichts entgegen. Arbeiten wird er aber nicht gleich können.

MfG
duck313

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Jetzt ist nur die Frage, wie ich die Ausländerbehörde auch davon "überzeugen kann, denn diese behauptet steif und fest, dass hier nicht das Freizügigkeitsgesetz gilt, sondern das Aufenthaltsgesetz.

Ausserdem weiss ich auch nicht, welchen Aufenthaltstitel ich beantragen soll.

Wissen Sie da Rat?

Aufenthaltsgesetz schon, nur …

Lies mal hier rein, was die „Berliner“ schreiben

https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/einreise/verlaengerung-eines-visums/artikel.279064.php

Und Nachzug zum Ehepartner kann ja nicht anders gewertet werden als gemeinsame Einreise der Ehepartner aus einem anderen EU-Staat in dem sie sich bereits rechtmäßig aufhalten.