Hallöchen in die Runde!
Ich hoffe, man kann mir hier weiterhelfen…
Das Mietshaus eines Bekannten wird um drei Parteien angebaut und der Anbau soll behindertengerecht sein da seine Frau querschnittsgelähmt ist.Mein Bekannter möchte dort selbst mit einziehen und der Bau wird auch entsprechend bezuschusst. Muss nun auch zwingend ein entsprechend breiter Behindertenparkplatz gebaut werden oder reicht hier trotzdem die normale Breite von 2,30 m? Es ist ansonsten nicht genug Platz vorhanden, wenn ein Parkplatz die geforderte Breite von 3,50 m haben müsste…
Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten! 
Die Antwort auf die Frage ist abhängig von der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes und der kommunalen Stellplatzverordnung. Am einfachsten erhält man die Antwort durch eine tel. Anfrage beim zuständigen Bauamt. Die Landesbauordnungen können hier eingesehen werden: http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html
Weitere Informationen gibt es unter http://www.nullbarriere.de/. Das Regelmaß eines Stellplatzes ist übrigens 5x2,5 m.
Ingenieurbüro L.O.P., Worms
www.lop-ingenieure.de
Hallo,
in NRW müsste er 3,50 m breit sein, wenn er explizit für Behinderte bestimmt ist, siehe §6 (1) Nr. 4 Garagenverordnung NRW.
Gruß vom
Schnabel