Ist bei Getrenntlebenden ein sogenanntes Berliner Testament, also ein Testament auf Gegenseitigkeit zugunsten des Längstlebenden, ausgestellt in " guten Zeiten ", vorrangig(er) (Priorität) als ein neues privates Testament, welches die eigenen hälftigen Ansprüche regelt in der Form, daß die Kinder unterschiedlich im Todesfall unterschiedlich bedacht werden sollen
oder braucht sich der verbleibende Teil, hier die wesentlich jüngere (Noch)Ehefrau, nicht um das Testament zu " scheren ", weil da ja noch das Berliner Testament Anwendung findet, sodaß zuerst einmal anzeigt ist, das Letztgenannte vor Erstellung eines neuen Testamentes notariell zu widerrufen?