Muss ein Herd gegen ein gleichwertiges Gerät

… ausgetauscht werden?

In Berlin wurde eine Mietwohnung mit Elektroherd bezogen.
Der Herd war schon ziemlich alt, wurde beim Kochen und Backen von außen sehr heiss (Anfassen der Ofenklappe war nur mit Topflappen möglich!), die Schublade war kaputt und die Platten knackten oft und laut. Der Verwalter wurde um einen neuen Herd gebeten, er kam zur Besichtigung und hat den Herd auch sehr schnell gegen ein neues Gerät austauschen lassen.
Leider wurde festgestellt, dass der neue Herd

  • keine Schublade hat
  • der Ofen nicht so heiss backen kann wie der alte
  • der Herd insgesamt kleiner ist als der alte. Besonders beim Ofen fällt das auf - ein Muffinblech z.B. passt nur der Länge nach rein und stösst dann vorn und hinten an.
    Der Verwalter wurde darauf angesprochen. Er sagt, das wären Standardgrößen, der neue Herd wäre von ihm selbst ausgesucht und energiesparend und er könne gerne den alten Herd wieder reinstellen.

Kann man auf dem Austausch des Gerätes bestehen, damit der „alte Standard“ wiedergergestellt ist?

Es muss kein identisches Gerät eingebaut werden.
Grundsätzlich genügt der Ersatz mit einem Gerät gleicher Art und Güte.

Eine fehlende Schublade oder Temperaturunterschiede betrachte ich nicht als art- und gütefremd, zumal man statt eines defekten Uraltgeräts ein nagelneues spendiert bekommen hat. Macht sich also rein taktisch betrachtet nicht sonderlich gut, einen weiteren Austausch zu fordern. Als kluger Vermieter würde ich in einem solchen Fall aus einer anderen Wohnung das identische und noch funktionierende Altgerät ausbauen und dem Mieter einbauen, dann hat der sein identisches Gerät und der andere Mieter den nagelneuen Herd.