Guten Tag,
ich möchte aus einer Erbengemeinschaft ein Grundstück herauskaufen. Die Zustimmung der Beteiligten liegt vor. Zwei der Beteiligten sind in der Insolvenz, von einem Beteiligtem wurde ein Vermerk der Insilvenzverwaltung eingetragen, dann wieder freigegeben. Weitere Vermerke - als des Insolvenzverwalters des anderen Beteiligten - liegen nicht vor. Da lt. Aussage einer Bank eine Abtretung vorliegen würde - was noch zu prüfen ist -einigte ich mich mit der Bank und habe von denen auch eine schriftliche Zustimmung über den Kauf. Also gegen die Zahlung des Kaufpreises erfolgt eine Lastenfreistellung des Grundstücks.
Jetzt erhielt ich ein Schreiben der Bank,der Nachbarn des besagten Grundstückes hätte auch Interesse am Kauf zum doppelten Kaufpreis, und die Bank wäre davon ausgegangen, ich hätte mit dem anderen Insolvenzverwalter Kontakt aufgenommen- d.h. ich glaube die Bank versucht hier ihre Zustimmung zurückzuziehen, den es gibt im Grundbuch außer der Freigabe des einen Beteiligten keinen weiteren Hinweis auf einen Insolvenzbeschlag. Geht das so? Vielen Dank für einen Hinweis!
Hallo Pflegemutti,
generell ist es ja so, dass der Kaufvertrag vor dem Notar erfolgen muss; also nicht bei der Bank. Wenn Du Dich mit den Beteiligten geeinigt hast, wie hast Du das gemacht? Du musst doch mit allen (auch mit dem Inso-Verwalter) zum Notar gegangen sein. Was für eine Abtretung liegt denn vor? Ist die Bank als Gläubigerin eingetragen?
Hallo die-blonde,
vielen Dank für die Antwort und Dein Interesse.
Es sind 3 Erben. Von Zweien liegt eine Vollmacht für den Dritten, welcher mit zum Notar gegangen ist vor.
Die Bank ist eingetragen, allerdings muß vom Rechtsanwalt vermutlich geklärt werden, ob die Abtretung so gültig ist.Es handelt sich nicht um eine Globalabtretung, sondern um eine Abtretung die der Erblasser und dessen Ehefrau unterschrieben hat. Die Erben tauchen nirgendwo auf.
Die Inso-verwaltung wurde deshalb nicht einbezogen, da ein Erbe von der Inso nicht betroffen ist und die beiden anderen je von ihrer eigenen Inso betroffen sind.
D.h. das Grundstück, um welches es hier geht, war nur bei dem einen Erbe betroffen, aber eben wieder freigegeben worden. Bei einem freihändigen Verkauf muß jeder Erbe sein Einverständnis geben.
Ich hoffe Du kommst mit der verzwickten Geschichte klar.
wow - ich komme nicht wirklich klar mit deiner story 
Ich nehme an, dass 3 Erben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. In Abt. III ist eine Bank eingetragen, die aber nicht mehr Gläubigerin ist, sondern das Recht abgetreten hat. An wen?
Ist ein Inso-Vermerk im GB eingetragen? Oder ist der Abtretungsgläubiger in Insolvenz?
Der Inso-Verwalter von wem hat das Grundstück freigegeben? Und bei welcher Gelegenheit? Nicht beim Notar?
guten Abend, Ihre Anmerkung zu der Bank ist rechtlich nicht einzuordnen. Hat sie eine Grundschuld oder ist sie nur Gläubigerin im Insolv.verfahren? Der richtige Weg ist doch folgender: Sie beauftragen einen Notar, der den Kaufvertrag beurkundet u n d vollzieht. Darauf hin beschafft der Notar die Urkunden, die zur Schuldenfreimachung des Grundbuchs nötig sind. Wenn diese Reihenfolge ein Kostenrisiko ist, dann beschaffen Sie besser die Urkunden/Zustimmungen selbst. Wenn kein Insolv.vermerk eingetragen steht, dann ist die Insolv. ohne rechtlichen Belang. Der Notar ist der richtige Ansprechpartner; jedenfalls besser als per Internet, da nur dieser den verbindlichen (!!) Überblick verschaffen kann.
Denn Ihre Info ist nicht vollständig…
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Hallo,
m. W. muß ein Insolvenzbeschlag in Abt. II des Grundbuches eingetragen sein, sonst ist er nicht wirksam (öffentlicher Glaube des Grundbuches).
Interessant wäre zu wissen, wie die Formulierung der Erklärung der Bank lautet. Lautet sie auf „Lastenfreistellung“ oder auf Freigabe eines bestimmten Grundpfandrechtes? Ersterer Fall wäre die „Traumlösung“ (und ein großer Fehler der Bank).
Viele Grüße
Günter