Hallo!
nein, der Anspruch muss m.W. nicht durchsetzbar sein
Wessels verlangt einen einredefreien Anspruch (BT 2, Rn. 187), ebenso der Studienkommentar Joecks, und in mehr Büchern habe ich jetzt nicht mehr nachgeschlagen.
Der hergestellte Zustand widerspricht pe se nicht
der Rechtsordnung, nur die „Herstellung“ des Zustandes und das
ist nciht Schutzzweck des Eigentumsdelikts.
Der hergestellte Zustand widerspricht aber ja eben doch der Rechtsordnung, weil der Käufer die Sache schon hat, obwohl er sie noch gar nicht haben dürfte.
Das bezieht sich
m.E. zumindest auf § 320 BGB, da fast jeder Anspruch dieser
Einrede ausgesetzt ist und dies daher letztlich witzlos wäre.
Wieso wäre es witzlos? Es hat nur die Konsequenz, dass es in den allermeisten Fällen verboten ist, sich eine Sache eigenmächtig zu ergreifen. Diebstahl soll in solchen Fällen nur ausnahmsweise nicht vorliegen.
Gegenfrage: Welchen Sinn macht § 320 BGB, wenn man die Sache einfach so wegnehmen darf? Das verstehe ich nicht.
Ich denke nicht, dass die Auffassung, die hier beides zusammen
fallen lassen will, das Abstraktionsprinzipt (genauer: das
Trennungsprinzip, liegt ja keine Nichtigkeit vor) außer acht
lässt.
Natürlich nicht, das habe ich auch nicht gesagt.
Dennoch gehe auch ich davon aus, dass (bei
Nichtanwendung der inv. ad. of.) die Übereignung nicht durch
das Ergreifen der Sache im Laden geschehen würde. Denn die
Trennung von 433 un 929 hat ja schon mehrere Hintergründe. Und
ich denke schon, dass man hier (wenn auch rechtspolitisch)
annehmen würde, dass das Eigentum erst dann überginge, wenn
der Käufer auch bezahlt (Rechtsgedanke des 320).
Oder einfach §§ 157, 133, 242 oder einfach Stichwort „Einigsein“.
Levay