Das kommt drauf an…!
Da man mich ja quasi schon angekündigt hat, hier nun mein Senf dazu:
Fraglich ist ja vorliegend, ob bei der Auszeichnung des Preises ein Rechtsbindungswille bestand, so dass es sich um ein Angebot im Rechtssinne handelt (§ 145 BGB). Das ist jedenfalls bei einer Schaufensterauslage schon mit folgender Begründung ohne weiteres zu verneinen: Es ist unklar und ergibt sich auch nicht aus der Schaufensterauslage, wie viele Artikel davon vorrätig sind. Kämen nun mehr Kunden als Artikel in den Laden und würden die Annahme (§ 147 BGB) erklären, könnte der Verkäufer nicht alle Kaufverträge, die er geschlossen hat, erfüllen. Das kann, bei verständiger Würdigung betrachtet (§§ 157, 133, 242 BGB), nicht gewollt und nicht gemeint sein. Also: nur eine Einladung, Angebote (im Rechtssinn) anzugeben.
Viel weniger eindeutig ist die Sache bei der Auslage z.B. in einem Supermarkt. Denn das oben genannte Phänomen existiert hier schlichtweg nicht. Wenn zehn Stück Käse im Regal liegen, kann man den Mangel eines Rechtsbindungswillen nicht so erklären, wie es bei der Schaufensterauslage der Fall ist. So oft zugegriffen und ein Stück Käse in die Hand genommen wird, so oft kann auch der Kaufvertrag geschlossen werden, ohne dass nachher die Gefahr besteht, er könne nicht erfüllt werden.
Darum ist diese Rechtsfrage umstritten. Wenn hier gesagt wurde, die Sache sei unstreitig, so ist das schlichtweg falsch. Richtig ist aber, dass die sog. herrschende Meinung auch hier von einer invitatio ad offerendum, also der genannten Einladung, Angebote zu machen, ausgeht. Dahinter steckt dann aber eine andere Überlegung: Der Verkäufer wolle nur dann einen Kaufvertrag abschließen, wenn der Kunde auch zahlen kann. Es sei ja möglich, dass der Kunde kein Geld dabei habe; dann aber wolle der Verkäufer auch keinen Kaufvertrag abschließen, und dies - ganz wichtig - müsse der Käufer bei gewissermaßen objektiver Betrachtungsweise auch erkennen.
Dagegen spricht die Möglichkeit des Verkäufers, gem. § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn der Käufer nicht zahlt. Im Übrigen gelten ja die einschlägigen Vorschriften bei Nichterfüllung eines Kaufvertrages. Lebensnäher finde ich es, in der Supermarktauslage ein Angebot zu sehen. Zugegebenermaßen ist die Gegenansicht nicht schlechter zu vertreten. Man muss nur aufpassen und darf nicht von der Schaufensterauslage auf das Supermarktregal schließen.
Levay