Muss ein Nachmieter für eine WG gesucht werden?

Hallo,

Mieter A ist aus einer 2-Mann-WG ausgezogen und sein ehemaliger Mitbewohner (Mieter B) die Wohnung nicht aufgeben möchte, ist Mieter B, sowie seine Vermieterin der Meinung Mieter A MUSS einen neuen Mitbewohner suchen.
Die Vermieterin verweigert die Unterschrift eines Mietaufhebungsvertrages, solange kein Nachmieter gestellt wird, da sie die Kündigung nicht akzeptiert.

Dazu habe ich Fragen:

  1. Ist das denn korrekt, wenn beide (Mieter A und Mieter B) im Mietvertrag als Hauptmieter stehen und Mieter A seine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten hat?
  2. Ist Mieter A verpflichtet weiterhin die komplette Miete zu bezahlen, solange kein neuer Mitbewohner gefunden wurde?

Hallo,

das übliche Problem, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben.
Es besteht dann nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung als GbR.

Die Vermieterin verweigert die Unterschrift eines
Mietaufhebungsvertrages, solange kein Nachmieter gestellt
wird, da sie die Kündigung nicht akzeptiert.

Das Recht, den andern Mieter nicht aus dem Vertrag zu lassen hat sie. So sind nämlich beide haftbar, falls Mietrückstände entstehen. Sonst verzichtet sie ja freiwillig auf eine Sicherheit (Haftung von A, falls B nicht mehr zahlt)

  1. Ist das denn korrekt, wenn beide (Mieter A und Mieter B) im
    Mietvertrag als Hauptmieter stehen und Mieter A seine
    dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten hat?

Eine Kündigung gilt nur, wenn sie beide unterschreiben. Evtl. kann man den anderen dazu verklagen, der Kündigung zuzustimmen. Siehe unten.

  1. Ist Mieter A verpflichtet weiterhin die komplette Miete zu
    bezahlen, solange kein neuer Mitbewohner gefunden wurde? Richtig verzwickt kann es werden, wenn einer auszieht und der andere in der Wohnung bleibt. Da hilft es auch nichts, einfach dem Vermieter mitzuteilen, dass man ausgezogen ist und dieser sich bitteschön ab sofort nur noch an den Ex-Partner wenden soll. Beide bleiben mit allen Pflichten Mieter - was im Extremfall bedeuten kann, zehn Jahre später für Mietschulden des ehemaligen Lebensgefährten gerade stehen zu müssen. Was also tun in einem solchen Fall? Man kann zunächst versuchen, mit dem Vermieter eine Aufhebungsvereinbarung auszuhandeln. Das heißt: Der ausziehende Partner wird mit allen Pflichten aus dem Vertrag entlassen und der verbleibende setzt das Mietverhältnis zu den alten Konditionen fort. Leider hat man jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter sich darauf einlässt. Der Lebensgefährte, der auszieht, kann aber vom anderen verlangen, von Mietzinsforderungen des Vermieters freigestellt zu werden. Aber Achtung: Das bezieht sich nur auf das so genannte „Binnenverhältnis“ der Partner untereinander, für den Vermieter ist das nicht bindend. Notfalls muss man den anderen Partner auf Zustimmung zu einer gemeinsamen Kündigung verklagen.

Und hier noch Tipps, falls man wieder in eine WG ziehen möchte:
http://www.haiku-plus.de/wg/mietvertraege.html

TM

das übliche Problem, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben
haben.
Es besteht dann nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung als
GbR.

nur weil es mehrere mieter gibt, heißt das doch nicht zwangsläufig, dass eine gbr vorliegt ?! bei mehreren liegt zumindest eine gesamtschuld vor, aber woraus entnimmst du den abschluss eines gesellschaftsvertrages `?

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nur weil es mehrere mieter gibt, heißt das doch nicht
zwangsläufig, dass eine gbr vorliegt ?!

Doch, wenn sie einen Vertrag gemeinsam unterschreiben.

bei mehreren liegt zumindest eine gesamtschuld vor,

Und woraus leitest du die gesamtschuldnerische Haftung ab, wenn nicht durch die Rechtsform einer GbR?

aber woraus entnimmst du den
abschluss eines gesellschaftsvertrages `?

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrge…
Auch beim Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer Fahrgemeinschaft, einer Spiel- oder Tippgemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln; der „gemeinsame Zweck“ muss also nicht beruflicher Natur sein.

TM

nur weil es mehrere mieter gibt, heißt das doch nicht
zwangsläufig, dass eine gbr vorliegt ?!

Doch, wenn sie einen Vertrag gemeinsam unterschreiben.

nein, daraus allein folgt noch keine außen-gbr (darum scheint es dir zu gehen ? oder sprichst du von einer innen-gbr ?). mehrere mieter können einen vertrag auch dann unterschreiben, wenn die vor der gbr nicht vorliegen.
im übrigen wäre dann die (außen)-gbr vertragpartner und nicht die gesellschafter.

außerdem, woher weißt du, dass die mieter den vertrag gemeinsam unterschrieben haben ?

in der praxis haben sich grds. 3 möglichkeiten herausgebildet, wie man eine WG gründen/betreiben kann:

  1. Mietermehrheit als außen-GbR: gbr wird vertragspartner, ich weiß jetzt nicht, woraus du eine solche ableiten willst ?!

  2. Mietermehrheit und Einzelverträge: Der Vermieter kann auch mit jedem einzelnen Mieter einen eigenen Vertrag abschließen. In solchen Fällen muss der Mietgegenstand jedoch mit der Einschränkung zur Verfügung gestellt werden, dass Flächen und Einrichtungen vorhanden sind, die nicht dem alleinigen Gebrauch des Mieters, sondern auch dem der anderen Bewohner unterliegen.
    kann probleme mit schönheitsrep. geben, eher ungeeignet

  3. Untervermietungs-Modelle: spricht für sich

nach den ausführungen des TE sehe ich nicht, welches modell hier gewählt wurde, du etwa ?

bei mehreren liegt zumindest eine gesamtschuld vor,

Und woraus leitest du die gesamtschuldnerische Haftung ab,
wenn nicht durch die Rechtsform einer GbR?

ja, die gesamtschuld ist in den §§ 421ff. bgb geregelt.
ich weiß nicht, was du mit „ableiten“ meinst. stehen auf einer seite mehrere parteien, kommt mir zuerst die gesamtschuldnerschaft/-gläubigerschaft in den sinn. erst in einem zweiten schritt überlege ich mir, ob die besonderen vorausetzungen der gbr vorliegen könnten.

aber woraus entnimmst du den
abschluss eines gesellschaftsvertrages `?

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrge…
Auch beim Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer
Fahrgemeinschaft, einer Spiel- oder Tippgemeinschaft oder
einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln; der
„gemeinsame Zweck“ muss also nicht beruflicher Natur sein.

richtig, das nennt man innen-gbr. wenn du von gbr sprichst, meinst du dann die innen- oder außen-gbr ?

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Hallo,

außerdem, woher weißt du, dass die mieter den vertrag
gemeinsam unterschrieben haben ?

Zitat Ursprungsposting:
„…wenn beide (Mieter A und Mieter B) im Mietvertrag als Hauptmieter stehen…“
Wie interpretierst Du das?

Und dann würde mich noch interessieren, worauf Du eigentlich hinaus willst mit Deiner ‚Innen-oder-aussen-gbr‘. Was willst Du da für Rechte oder Pflichrten ableiten, die für den Fragesteller wichtig sein könnten?

Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

außerdem, woher weißt du, dass die mieter den vertrag
gemeinsam unterschrieben haben ?

Zitat Ursprungsposting:
„…wenn beide (Mieter A und Mieter B) im Mietvertrag als
Hauptmieter stehen…“
Wie interpretierst Du das?

hab mich schlecht ausgedrückt. besser formuliert: woher weißt du, dass die mieter den vertrag als gbr unterschrieben haben ?

Und dann würde mich noch interessieren, worauf Du eigentlich
hinaus willst mit Deiner ‚Innen-oder-aussen-gbr‘. Was willst
Du da für Rechte oder Pflichrten ableiten, die für den
Fragesteller wichtig sein könnten?

mich hat interessiert, wie that’s me diesen satz

„das übliche Problem, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben.
Es besteht dann nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung als GbR.“

begründet. will ja auch noch was lernen…

(die frage hat insofern eine bedeutung, dass damit klargestellt wird, wer überhaupt vertragspartner wurde bzw. welche auswirkungen ein wechsel der gesellschafter bzw. mieter haben kann - aber primär wollte ich von that’s me wissen, wie sie eine begründet)

nur weil es mehrere mieter gibt, heißt das doch nicht
zwangsläufig, dass eine gbr vorliegt ?!

Doch, wenn sie einen Vertrag gemeinsam unterschreiben.

nein, daraus allein folgt noch keine außen-gbr (darum scheint
es dir zu gehen ? oder sprichst du von einer innen-gbr ?).
mehrere mieter können einen vertrag auch dann unterschreiben,
wenn die vor der gbr nicht vorliegen.
im übrigen wäre dann die (außen)-gbr vertragpartner und nicht
die gesellschafter.

Mir geht es allein darum, dem Fragesteller klar zu machen, dass er gesamtschuldnerisch haftbar ist und sich eventuelle Leistungen (Miete) die er nicht hätte tragen müssen, vom Mitbewohner zurückerstreiten muss.

Das ist das, was der Fragesteller wissen muss. Jusristische Feinheiten wie Innen und Außenverhältnis sind mE insofern irrelevant.

Und selbst Anwälte und über all im Netz wird davon gesprochen, dass man bei gemeinsamen Unterzeichnen eines Mietvertrages automatisch zur GbR wird, da für die Gründung einer solchen ein Gesellschaftsvertrag nämlich nicht nötig ist.

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
Die Mieter haften dann gemeinsam (sprich jeder haftet) für die gesamte Mietzahlung, wenn alle drei gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben. Die Mieter bilden dann eine sehr einfache Form der GbR.

http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/6241-unter…
Bei zwei oder mehreren Partnern, die zu einem gemeinsamen Zweck zusammen arbeiten, entsteht in der Regel automatisch und ohne gesonderten Gründungsakt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft).
Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass man hierzu erst per „offiziellem Gründungsakt“ eine GbR gründen oder im Handelsregister anmelden muss. Zwar entsteht die GbR durch Abschluss eines Vertrages, jedoch ist dieser GbR-Vertrag nicht formbedürftig, muss also nicht schriftlich abgeschlossen werden.

Solltest du anderer Auffassung sein als die Anwälte, so musst du dir andere Diskussionspartner suchen, da mich die juristische Zeprlückung nicht interessiert. Ich habe dem Fragesteller gesagt was ich für wichtig halte und habe in der Grundaussage offenbar nichts gravierend falsches gesagt.

Zumindest weiß ich nicht, was an meiner Aussage grundsätzlich falsch ist. Inhaltlich war sie insofern richtig, als dass dem UP klar werden konnte, wo das Risiko liegt, dass der VM ihn nicht aus dem Mietvertrag entalssen muss und der Ausziehende somit für Mietrückstände in die Pflicht genommen werden kann.

außerdem, woher weißt du, dass die mieter den vertrag
gemeinsam unterschrieben haben ?

Steht im Post.

TM

Mir geht es allein darum, dem Fragesteller klar zu machen,
dass er gesamtschuldnerisch haftbar ist und sich eventuelle
Leistungen (Miete) die er nicht hätte tragen müssen, vom
Mitbewohner zurückerstreiten muss.

ahso, aber warum verwendest du den begriff der gbr, wenn du ihn nicht verstehst ?
ich dachte, du könntest mir eine begründung liefern, damit ich noch was lernen kann, aber leider war dem nicht so…

Das ist das, was der Fragesteller wissen muss. Jusristische
Feinheiten wie Innen und Außenverhältnis sind mE insofern
irrelevant.

naja, dann würde ich aber auch nicht mit dem begriff gbr um mich werfen. es hätte doch gereicht, dass du sagst, dass sie gesamtschuldnerisch haften. so dachte ich, dass du über sonderwissen verfügst…

Und selbst Anwälte und über all im Netz wird davon gesprochen,
dass man bei gemeinsamen Unterzeichnen eines Mietvertrages
automatisch zur GbR wird, da für die Gründung einer solchen
ein Gesellschaftsvertrag nämlich nicht nötig ist.

sry, aber die zitate, die du anführst erklären sehr wenig. zum einen würde hier wieder die frage nach innen- oder außen-gbr relevant. im übrigen liegt zumindest in der behauptung ein fehler, dass es keines GVs bedarf. dieser ist bei einer gbr stets erforderlich, kann aber eben auch konkludent geschlossen werden (das ist mit „kein besonderer gründungsakt“ gemeint).

Zumindest weiß ich nicht, was an meiner Aussage grundsätzlich
falsch ist. Inhaltlich war sie insofern richtig, als dass dem
UP klar werden konnte, wo das Risiko liegt, dass der VM ihn
nicht aus dem Mietvertrag entalssen muss und der Ausziehende
somit für Mietrückstände in die Pflicht genommen werden kann.

ich habe ja nicht behauptet, dass sie falsch ist, nur nachgefragt…
falls du also meine frage als persönlichen angriff gesehen hast, dann tut es mir leid.
ich habe dich einfach nur überschätzt…

[p.s. liegt eine außen-gbr vor, geht den vermieter ein mieterwechsel nichts an :wink:]

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Hallo,

das übliche Problem, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben
haben.
Es besteht dann nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung als
GbR.

Das mit der Gesamtschuldnerischer Haftung ist mir leider bewusst!!! Dumme Regelung für Mieter; für die Vermieter ist das ja ein Traum!!! :smiley:

Die Vermieterin verweigert die Unterschrift eines
Mietaufhebungsvertrages, solange kein Nachmieter gestellt
wird, da sie die Kündigung nicht akzeptiert.

Das Recht, den andern Mieter nicht aus dem Vertrag zu lassen
hat sie. So sind nämlich beide haftbar, falls Mietrückstände
entstehen. Sonst verzichtet sie ja freiwillig auf eine
Sicherheit (Haftung von A, falls B nicht mehr zahlt)

Und was passiert dann wenn Mieter A die Miete nicht aufbringen kann? Schließlich gibt es ja noch einen Bürgen für Mieter B. Kann der dann nicht angeschrieben werden, bzgl. fehlender Miete?

  1. Ist Mieter A verpflichtet weiterhin die komplette Miete zu
    bezahlen, solange kein neuer Mitbewohner gefunden wurde?

Hallo,

Das mit der Gesamtschuldnerischer Haftung ist mir leider
bewusst!!!

hmmm, dann müssten sich deine Fragen eigentlich erübrigen.

Lies die Links (nochmal ?) durch, da steht eigentlich alles drin.

Also nochmal ganz kurz und knapp:
Bis A nicht aus dem Vertrag ist, muss A alles zahlen, was B nicht bezahlt und sich das Geld von B zurückholen.

TM

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FAQ:2628

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FAQ:2628

ich sehe, es macht keinen sinn, es dir noch einmal zu erklären:

die faq ist unvollständig und sollte ergänzt werden, verwiesen wird auf MK-§ 535 Rn.46ff.

es ist gerade entscheidend, wie das „gemeinsame unterschreiben“ rechtlich zu bewerten ist.
es kann eine rein persönliche bindung mit einem der mieter durch den vertrag bestehen oder in verbundenheit mit den anderen. im letzten fall ist weiter zu differenzieren, ob eine innen-/außen-gbr oder auch ein gemeinschaftsverhältnis nach BT vorliegen.

jenachdem entscheidet sich dann, wie z.b. eine kündigung zu behandeln ist…

letztlich kann ich dir nur raten, auf so pauschale sätze wie „mehrere mieter stellen eine gbr dar“ zu verzichten; es macht deine aussagen noch ungläubwürdiger…

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FAQ:2628

ich sehe, es macht keinen sinn, es dir noch einmal zu
erklären:

ich verstehe nicht, warum du alles so personifizierst :wink: Soll ich künftig evt. IANAL unter meine Antworten schreiben um so blöden Seitenhieben aus dem Weg zu gehen?

die faq ist unvollständig und sollte ergänzt werden, verwiesen
wird auf MK-§ 535 Rn.46ff.

Wende dich bezüglich FAQ am besten an den FAQ-Betreuer oder die Brettmoderatoren. Ich finde es immer gut, wenn jeder mithilft, die FAQ zu erweitern oder zu korrigieren. Für die Community ist das auf jeden Fall sehr hilfreich.

es ist gerade entscheidend, wie das „gemeinsame
unterschreiben“ rechtlich zu bewerten ist.
es kann eine rein persönliche bindung mit einem der mieter
durch den vertrag bestehen oder in verbundenheit mit den
anderen. im letzten fall ist weiter zu differenzieren, ob eine
innen-/außen-gbr oder auch ein gemeinschaftsverhältnis nach BT
vorliegen.

ich glaube hier habe ich etwas für dich gefunden:
http://www.net-lawyer.de/cms/einzelnachricht0.html?&…
Ziemlich unten im Dokument:
Auch bei der Wohngemeinschaft sind hinsichtlich des Vorliegens einer GbR Zweifel angebracht, …

letztlich kann ich dir nur raten, auf so pauschale sätze wie
„mehrere mieter stellen eine gbr dar“ zu verzichten; es macht
deine aussagen noch ungläubwürdiger…

Ja Chef! Ich werde die Volks- oder Rechtsirrtümer die die Mehrheit der Anwälten im Netz verbreiten künftig überprüfen und schreibe mich am besten schonmal in der Uni ein um endlich mein Jurastudium zu beginnen. Dann können wir gemeinsam im Netz gegen solche Anwälte kämpfen, die so einen Mist erzählen. SCNR

TM IANAL

FAQ:2628

ich sehe, es macht keinen sinn, es dir noch einmal zu
erklären:

ich verstehe nicht, warum du alles so personifizierst :wink: Soll
ich künftig evt. IANAL unter meine Antworten schreiben um so
blöden Seitenhieben aus dem Weg zu gehen?

nein, das sieht man deinen antworten doch an. das musst du also nicht extra betonen…

es ist gerade entscheidend, wie das „gemeinsame
unterschreiben“ rechtlich zu bewerten ist.
es kann eine rein persönliche bindung mit einem der mieter
durch den vertrag bestehen oder in verbundenheit mit den
anderen. im letzten fall ist weiter zu differenzieren, ob eine
innen-/außen-gbr oder auch ein gemeinschaftsverhältnis nach BT
vorliegen.

ich glaube hier habe ich etwas für dich gefunden:
http://www.net-lawyer.de/cms/einzelnachricht0.html?&…
Ziemlich unten im Dokument:
Auch bei der Wohngemeinschaft sind hinsichtlich des
Vorliegens einer GbR Zweifel angebracht, …

das versuche ich dir die ganze zeit zu erklären. jedoch ist die begründung auf der homepage falsch. eine innen-gbr im engeren sinne zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie kein gesellscahftsvermögen hat…

Ja Chef! Ich werde die Volks- oder Rechtsirrtümer die die
Mehrheit der Anwälten im Netz verbreiten künftig überprüfen
und schreibe mich am besten schonmal in der Uni ein um endlich
mein Jurastudium zu beginnen. Dann können wir gemeinsam im
Netz gegen solche Anwälte kämpfen, die so einen Mist erzählen.

ich glaube, der zug ist bei dir schon abgefahren.
außerdem würde es mir doch schon genügen, wenn du nicht blindlinks von anderen seiten abschreibst, sondern dich auch mal traust, mittels kommentar die ansichten zu überprüfen…

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