… was mit einem Anhängigen Verfahren zu tun hat bzw. einer Gerichtsentscheidung? Oder gehen nur Klagen und Rechtsanträge zur Niederschrift das mein ich mit protokolieren… ? bzw. wo sind solche Sachen geregelt.
Danke und Gruß
Hallo,
ein Urteil des LSG :
Die behauptete Unvollständigkeit des Protokolls ist kein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Protokoll muss die mündliche Verhandlung nur in seinen wesentlichen Zügen wiedergeben, also insbesondere das Erscheinen der Beteiligten, deren Anträge und die getroffene Entscheidung, §§ 122 SGG i.V.m. § 160 Zivilprozessordnung (ZPO). Geäußerte Rechtsansichten der Beteiligten sind hingegen nicht niederzulegen. Im übrigen ergeht die Entscheidung aus der mündlichen Verhandlung heraus und nicht auf der Grundlage des Protokoll.
lG