Hallo zusammen,
§26 BGB regelt die Natur des Vorstands.
Danach muss der Verein einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2 Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Zu meiner Frage:
Muss es bei einem eingetragenen Verein zwingend einen 1. Vorsitzenden geben oder können auch bspw. 3 Personen diese Funktion sozusagen gleichberechtigt wahrnehmen?
Denn nach § 31 muss ja letztendlich jemand mit seinem Privatvermögen haften, oder nicht?
Falls es keinen „einzelnen“ 1. Vorsitzenden gibt, wo ist dann der Sitz des Vereins?
Ich bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich bei demjenigen, der sich erbarmt 
Viele Grüße!