Muss ein Verein einen 1. Vorsitzenden haben?

Hallo zusammen,

§26 BGB regelt die Natur des Vorstands.
Danach muss der Verein einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2 Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Zu meiner Frage:
Muss es bei einem eingetragenen Verein zwingend einen 1. Vorsitzenden geben oder können auch bspw. 3 Personen diese Funktion sozusagen gleichberechtigt wahrnehmen?

Denn nach § 31 muss ja letztendlich jemand mit seinem Privatvermögen haften, oder nicht?

Falls es keinen „einzelnen“ 1. Vorsitzenden gibt, wo ist dann der Sitz des Vereins?

Ich bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich bei demjenigen, der sich erbarmt :wink:

Viele Grüße!

Zu meiner Frage:
Muss es bei einem eingetragenen Verein zwingend einen 1.
Vorsitzenden
geben oder können auch bspw. 3 Personen diese
Funktion sozusagen gleichberechtigt wahrnehmen?

es muss keinen 1.vorsitzenden geben, das gesetz setzt dies nicht voraus. allerdings gibt es regelmäßig einen vorstandsvorsitzenden, was vor allem als prestigeamt anzusehen ist (vgl. fc bayern münchen e.v.). dem vorsitzenden können innergesellschaftlich besondere befugnisse etwa bei beschlüssen zugebilligt werden (geschäftsordnung).

d.h. eine gesamtvertretung des vereins durch mehrere natürliche (auch jur.) personen als vorstandsmitglieder ist möglich.

Denn nach § 31 muss ja letztendlich jemand mit seinem
Privatvermögen haften, oder nicht?

der verein ist die urform der juristischen person. aus ihm haben sich ag und gmbh entwickelt. d.h. bei einem verein haftet nicht der vorstand gegenüber dritten. der vorstand vertritt den verein und ist grds. nicht mitglied des vereins (fremdorganschaft).

der verein ist rechtsfähig (auch der nichtrechtsfähige verein, § 54 bgb), d.h. er schuldet und haftet für eigene verbindlichkeiten unbeschränkt. der verein haftet darüber hinaus für das fehlverhalten seiner organe (z.b. vorstand), § 31 bgb.

eine andere frage ist, ob die mitglieder des vereins (nicht der vorstand) haften. dies ist beim sog. idealverein nach hM nicht der fall, beim wirtschaftlichen verein besteht eine akzessorische haftung (persönlich, unbeschränkt) der mitglieder nach § 128 hgb analog.

nur ausnahmsweise -und dann auch nur gegenüber der gesellschaft- kann der vorstand haften, § 31a bgb.

Falls es keinen „einzelnen“ 1. Vorsitzenden gibt, wo ist dann
der Sitz des Vereins?

der sitz hat nichts mit dem vorsitzenden zu tun, sondern wird im gesellschaftlichen statut festgelegt (sog. sitzfreiheit). fehlt eine entsprechende regelung, ist der sitz der ort, an dem die verwaltung ausgeübt wird, § 24 bgb

ich hoffe, das war einigermaßen verständlich.

Nein

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