Ich habe eine Betreuungsverfügung für meine Freundin ausgestellt und möchte nun wissen, ob ich diese vom Gericht anerkennen oder bestätigen lassen muss.Ich bin 80 und noch vollkommen gesund und geschäftsfähig, aber niemand weiß, was einmal kommen oder geschehen kann.Für eine verbindliche Antwort wäre ich dankbar.
Marmelinchen
Hallo erst mal,
zu unterscheiden ist zunächst einmal zwischen einer (Vorsorge)Vollmacht und einer Betreuungsverfügung/-Anregung. Letztere beschränkt sich in der üblichen Definition darauf, für den Fall der Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens einen potentiellen Betreuer zu empfehlen, potentielle Betreuer abzulehnen. D.h. im Falle des Falles muss 1. ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden (was dauert), und 2. kann man hierdurch das Gericht nicht verpflichten, einen konkreten Betreuer (nicht) zu bestellen, sondern man äußert nur Wünsche (denen sich ein Gericht allerdings normalerweise anschließen wird). Zudem unterfällt der gerichtlich bestellte Betreuer jeder Menge Pflichten bzgl. Rechnungslegung, … und kann über bestimmte Dinge nicht alleine entscheiden, sondern braucht hierfür einen richterlichen Beschluss. Die Betreuung beschränkt sich auch auf die Aufgabenkreise, die ausdrücklich durch das Gericht zugewiesen werden.
Dies schützt einerseits den Betreuten, belastet aber den Betreuer nicht unerheblich. Auch ist eben in diversen Dingen noch ein Richter mit im Boot.
Wenn ausreichendes Vertrauen in einen potentiellen Kandidaten da ist, ist daher die (Vorsorge)Vollmacht normalerweise die bessere Wahl. Denn die Vollmacht tritt entweder sofort oder im Fall einer Vorsorgevollmacht eben bei Eintritt des in ihr definierten auslösenden Ereignisses automatisch in Kraft, und gibt dem konkret bestimmten (und nicht nur gewünschten) Bevollmächtigten damit unmittelbar genau die Möglichkeiten in die Hand, die man selbst - auch in Bezug auf ganz konkrete Einzelheiten der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Ausübung - definiert hat. Dabei ist auch eine Befreiung vom Richtervorbehalt z.B. für so genannte lebensgefährdende Behandlungen (gefährliche Operationen, aber auch ein Behandlungsabbruch) und freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Fixierung, …) möglich. Da im Falle einer Vorsorgevollmacht keine automatische „Kontrolle“ durch das Gericht und die zuständige Betreuungsstelle gegeben ist, sollte man Vollmachten nur so weit wie nötig, aber auch so eng wie möglich fassen.
Oftmals wird an das Ende einer Vorsorgevollmacht, so zu sagen als zusätzlicher Sicherheitsgurt, dann noch eine Betreuungsverfügung angefügt, die für den Fall gelten soll, dass es trotz Vollmacht zu einem Betreuungsverfahren kommt.
Beide Dokumente, also weder Betreuungsverfügung noch (Vorsorge)vollmacht unterliegen grundsätzlich bestimmten Formvorschriften, müssen also weder handschriftlich erstellt, notariell beglaubigt, oder jährlich erneut und unter Zeugen mit Blut unterschrieben werden. Auch eine Bestätigung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.
Bzgl. der Details sollte man sich auf jeden Fall mit einem Fachmann zusammensetzen.
Gruß vom Wiz
Hallo,
bei der Vorsorgevollmacht sollte diese notariell beglaubigt werden; das Notariat hat entsprechende Vorsorgevollmachten, die auch die Patientenverfügung beinhalten; die Kosten der notar. Beurkundung belaufen sich auf ca. 70 €; die Urkunde verbleibt im Besitz des Vollmachtgebers; da die allermeisten Banken die in der Urkunde vorgesehene Bankenvollmacht nicht akzeptieren, hat der Vollmachtgeber kein erhöhtes Risiko.
si
llo,Ha
bei der Vorsorgevollmacht sollte diese notariell beglaubigt werden; das Notariat hat entsprechende Vorsorgevollmachten, die auch die Patientenverfügung beinhalten;
Idealerweise ist die dann auch bei Gericht hinterlegt. Kosten nochmal ein paar Euro mehr, aber da schaut der Richter automatisch rein, wenn es um eine Betreuung geht. Sowas kann schnell gehen und dann nutzt es wenig, wenn die Urkunde irgendwo gut versteckt in der Wohnung liegt.
die Kosten der notar. Beurkundung belaufen sich auf ca. 70 €; die Urkunde verbleibt im Besitz des Vollmachtgebers; da die allermeisten Banken die in der Urkunde vorgesehene Bankenvollmacht nicht akzeptieren,
Was ist denn das für eine Begründung? Und warum akzeptieren die sowas nicht? Geht es da um selbstgebastelte oder solche von Notaren formulierte? Mir ist da noch keine Bank aufgefallen, die das nicht akzeptiert. Selbst die Sparkassen, bei denen man relativ häufig von Problemen hört, wenn es dann mal ums Erben geht, akzeptieren das.
hat der Vollmachtgeber kein erhöhtes Risiko.
??? Außer vielleicht, dass seine Bankgeschäft nicht mehr ordentlich geführt und eventuell Rechnungen nicht bezahlt werden können?
Grüße
Hallo,
warum „sollte die Vollmacht notariell beglaubigt werden“? Das macht sie nicht besser oder wertvoller. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf eine Formvorschrift verzichtet. Es gibt Sonderfälle, in denen eine notarielle Form Sinn machen kann, aber das sind Ausnahmen.
Bzgl. der Banken ist der Hinweis richtig, dass man sich vermeidbaren Stress sparen kann, wenn man Kontovollmachten auf den dafür vorgesehenen Formularen erteilt. Aber der Schluss, dass man irgendeinen Vorteil davon hätte, dass Banken die in der normalen Vollmacht erteilte Kontovollmacht ohnehin nicht akzeptieren würden, geht natürlich nach hinten los! Ein Vollmachtnehmer ohne die Möglichkeit für den Vollmachtgeber wirtschaftlich tätig zu werden, nützt dem gar nichts, wenn das nicht gerade ein barmherziger und reicher Mensch ist, der bereitwillig und gerne zu eigenen Lasten die finanziellen Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers übernimmt.
Gruß vom Wiz
Hallo,
nein, das richtige Verfahren ist wie folgt: Man registriert die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer unter http://www.zvr-online.de (oder lässt dies durch Notar/Anwalt erledigen), und hinterlegt dabei die Kontaktdaten des Bevollmächtigten. Auf dieses Register können die Gerichte 7/24 zugreifen, finden dort, wenn sie z.B. von einem Krankenhaus über die Einlieferung eines nicht ansprechbaren Patienten ohne weitere Bezugspersonen informiert werden, über den Namen des Vollmachtgebers die Kontaktdaten des Bevollmächtigten, kontaktieren den, und der kann dann unter Vorlage der Vollmacht aktiv werden.
Gruß vom Wiz