Muß eine Einbauküche separat vermietet werden?

Jemand hat eine Eigentumswohnung gekauft und will sie vermieten. Die Einbauküche ist noch in gutem Zustand und soll nicht ersetzt werden. Da sie beim Vorbesitzer bereits steuerlich abgeschrieben ist, wurde sie bei der Wertermittlung im Gutachten mit Wert 0 angegeben.
Somit kann der Vermieter keine separate Miete für die Küche mehr ansetzen, will er auch nicht. Er verlangt halt die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Mieter ist mit der Küche auch zufrieden und willigt ein.
Nun hat er gelesen, daß die Einbauküche lt. Finanzamt angeblich separat vermietet werden müsse??? Gilt das nur für neue Einbauküchen, die ja eine andere Abschreibungsdauer als die Wohnung selbst haben oder auch für alte/abgeschriebene?
Sollte später ein Elektrogerät kaputtgehen, wird es einfach ausgetauscht. Die Kosten hierfür sind sicherlich sofort als Instandhaltung absetzbar? Kann der Mieter später das gleiche Gerät als Ersatz (z.B. Miele) verlangen oder kann man auch preiswerteres verbauen? Und könnte der Mieter später eine neue Küche verlangen, obwohl er nicht extra dafür zahlt?

Meines Erachtens und nach den Normen des BGB kann eine Wohnung nur als Wohneinheit insgesamt vermietet werden. Die Vermietung einer Küche bedürfte sodann eines separaten Vertrages, was wohl schon aus Gründen der Abtrennung von der Wohnung nicht möglich wäre.
Das ist also Unfug.
Richtig dürfte sein, dass die Küche im Vergleich zur Wohnung anders abgeschrieben wird, aber mietvertragsrechtlich kann ich diese separat nicht vermieten.
Man kann diese nur im Rahmen der Mietpreisermittlung berücksichtigen.

Wenn die Küche zu 1,00 EUR im Buche steht und man diese somit zu selben Preis erwirbt kann diese nicht mehr abgeschrieben werden.

Wie die Abschreibungsdauer eines Elektrogerätes ist, ergibt sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften, ich vermute hier aber, das es mit einem jahr nicht getan ist . Das EStG dürfte hier aber Hinweis geben.

Geht ein Gerät kaputt ist der Mieter verpflichtet, diesen mangel zu beheben (Erhaltungspflicht der Vermieters), sonst kann der Mieter die Miete mindern.
Ob der vermieter nunmehr ein Entgelt für die Küche erhält oder nicht ist nicht Sache der Vermietung, denn mit Übergabe der Wohnung inkl. Küche tritt der Mieter in sein Nutzungsrecht ein und der Vermieter in seine Erhaltungspflicht.
Man könnte dies aber evtl. vertraglich ausschliessen, jedoch wäre hierzu nähere prüfung notwendig. Besteht der Mietvertrag schon ist eine Nachbesserung nicht mehr möglich.

Muß eine Einbauküche separat vermietet werden?
Guten Tag,

vielen Dank! Das klingt alles logisch. Natürlich muß der Vermieter die Küche in Ordnung halten. Ich las nur gelegentlich, das Mieter nach 10-15 Jahren eine neue Küche verlangen könnten? Wäre ja unsinnig, eine hochwertige Küche in einwandfreiem Zustand herauszureißen, nur um eine andere einzubauen.

Bei mir werden Wohnungen grundsätzlich ohne Küche vermietet. Die Küche wird nur kostenfrei zum Gebrauch überlassen. Dadurch besteht keine Instandhaltungsverpflichtung durch den Vermieter.

vnA

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Unfug ist es, anzunehmen dass deine Antwort die einzig richtige ist…

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vielen Dank, das ist eine gute Idee! Da ist der VM zu nichts verpflichtet und der Mieter freut sich, daß er die Einbauküche kostenlos nutzen darf. Dann kann sich der VM später auch mal kulant zeigen und ein defektes Elektrogerät durch ein preiswerteres ersetzen :smile:

Meines Erachtens und nach den Normen des BGB kann eine Wohnung
nur als Wohneinheit insgesamt vermietet werden.

Echt? Und nach welcher Norm des BGB sollte das so sein?

Die Vermietung
einer Küche bedürfte sodann eines separaten Vertrages, was
wohl schon aus Gründen der Abtrennung von der Wohnung nicht
möglich wäre.

Fallen Küchen denn unter § 94 BGB?

Richtig dürfte sein, dass die Küche im Vergleich zur Wohnung
anders abgeschrieben wird, aber mietvertragsrechtlich kann ich
diese separat nicht vermieten.

Warum nicht?

Ob der vermieter nunmehr ein Entgelt für die Küche erhält oder
nicht ist nicht Sache der Vermietung, denn mit Übergabe der
Wohnung inkl. Küche tritt der Mieter in sein Nutzungsrecht ein
und der Vermieter in seine Erhaltungspflicht.

Könnten Sie das mal genauer erklären? Es kommt also doch nicht darauf an, ob die Küche Teil des Mietvertrages ist (was nach „den Normen des BGB“ oben ja gerade doch der Fall gewesen sein sollte), aber den Vermieter würde die Erhaltungspflicht bzgl. einer nicht vermieteten Küche treffen?

Man könnte dies aber evtl. vertraglich ausschliessen, jedoch
wäre hierzu nähere prüfung notwendig.

Was genau wäre da näher zu prüfen?

Gruß
Dea

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