Muss eine Firma einen Leserbrief im Internet löschen?

Hi Leute, hab mal ne Frage zu einem Fiktiven Fall.

Nehmen wir an, im Jahr 1998 schreibt jemand einen Leserbrief an ein gedrucktes Magazin.
Der Leserbrief wird gedruckt. 20 Jahre später googelt der Schreiber seinen Namen und
entdeckt das plötzlich der Leserbrief Online auftaucht. Im digital-Archiv des Print-Magazins.

Jetzt meine Frage: Kann der Leserbriefschreiber verlangen das der Leserbrief
im Internet gelöscht oder unkenntlich gemacht wird? :]

Danke!

Nein.

Echt jetzt?

Bist Du anderer Ansicht, dann mal los.

Hat man mit dem Einsenden des Leserbriefs nicht zugestimmt er wird gedruckt und kann veröffentlicht werden ?
Und das auch in einem Zeitungsarchiv was heutzutage online aufrufbar ist ?

Hallo,

verstehe ich das richtig: ein Leser schreibt einen herkömmlichen (Leser)Brief an ein Magazin, daß diesen dann auch in der gedruckten Ausgabe veröffentlicht. Irgendwann kommt der Verlag auf den Gedanken, das ganze Archiv online zu stellen und der Leser von damals findet via Google seinen damaligen Brief.

Letzteres heißt nichts anderes als daß aus dem Namen nun verarbeitete Daten geworden sind und es würde mich schon wundern, wenn diese Verarbeitung an sich - wann auch immer sie geschehen ist, d.h. unmittelbar nach Einsendung oder erst bei der Veröffentlichung - rechtmäßig war.

Aber so weit muß man gar nicht erst gehen. Es reicht der Hinweis auf Art. 17 datenschutzgrundverordnung:

Gruß
C.

Es ist eine Sache, einem Abdruck und einer Veröffentlichung implizit zuzustimmen, aber eine ganz andere, den Leserbrief in eine maschinenlesbare Form zu bringen und online zu veröffentlichen. Im Zweifel hat 1999 auch niemand daran gedacht, daß die Information an die Leser, daß sie einer Veröffentlichung zustimmen, vielleicht auch einen Hinweis auf eine eventuelle online-Veröffentlichung enthalten sollte.

Das betrifft aber „nur“ die Frage, ob die Daten überhaupt in dieser Form verarbeitet werden durften und die braucht uns eigentlich nicht zu interessieren, weil es ja auch noch Art. 17 DSGVO gibt und da steht das Recht auf vergessen werden explizit drin.

Und das auch in einem Zeitungsarchiv was heutzutage online aufrufbar ist ?
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Ihr redet aneinander vorbei. duck313 redet vom Leserbrief, C_Punkt von personenbezogenen Daten. Der Brief selber darf veröffentlicht werden, personenbezogene Daten, wie der Name des Briefschreibers, vermutlich nicht.

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Und um die geht es ja, wenn ich das Wort „unkenntlich“ richtig verstanden habe.

Hi!

Nur das im Jahr 1999 (bzw. 1998 wie im UP) bereits sehr viele Medien und deren Inhalte, also auch Leserbriefe, auch online erreichbar waren und man tw. bereits damals die Zustimmung zur Veröffentlichung inkl. Namen gab.
Wie sich diese damalige Zustimmung heute mit der DSGVO verhält, steht auf einem anderen Blatt.

Grüße,
Tomh

Leute, ich hab die Frage klar formuliert. Muss der Verlag den Brief löschen, oder nicht? Wie ist die Rechtslage anno 2019 ? :sunny: