Folgender Sachverhalt: In einer Mietwohnung bestand aufgrund eines Mangels an der Mietsache Recht zur Mietminderung. Diese wurde nach schriftlicher Ankündigung mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung umgesetzt. Nun verlangt die Hausverwaltung den geminderten Betrag zurück.
Ist dies rechtens, bzw. muss das Geld nachgezahlt werden?
für den Zeitraum, indem rechtssicher Minderungsanspruch bestand kann der Vermieter oder desen Beauftragter auch nach der Mängelbeseitigung den geminderten Betrag nicht zurückfordern.
Der Betrag ist als Ausgleich für den Mangel zu sehen.
Nach der Beseitigung hat natürlich der Mieter kein Anspruch nur die geminderte Miete weiter zu zahlen.
Zu beachten ist allerdings, hat der Mieter für einen länger als andauernden Minderungsanspruch gekürzt, so muß er natürlich nachzahlen (zum Beispiel, der Mieter kürzt eine Monatsmiete um x%, jedoch hat der Mangel nur 15 Tage angedauert).