Also noch einmal kurz: Es ist der Geschäftsführer vom Amt zurückgetreten, nicht der 1. oder 2. Vorsitzende. Paragraphen zum Rücktritt gibt es keine. Ich kopiere mal die betroffenen Absätze her:
- Punkt:
Die VereinsorganeOrgane des „Vereins sind:
a)Mitgliederversammlung,b)Vorstandc)Erweiterter Vorstand.
- Punkt:
Zuständigkeit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung1.Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:a)Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und desRechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes.Die Berichte können mündlich oder schriftlich erstattet werden.b)Bestellung (Wahl) und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;c)Feststellung der Höhe der Aufnahmegebühr (§ 5 Nr. 1,3), der Mitgliederbeiträge (§ 5 Nr.2,3),undder sonstigen Gebühren (§ 5 Nr. 3);d)Beschlußfassung über Satzungsänderung(en) und die freiwillige Auflösung (Liquidation)des Vereins;e)Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlußfähig.3.DieBeschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Satzungs-änderung(en), der Vereinsauflösung sowie der Änderung des Vereinszwecks.4.a) Zu Satzungsänderungen und zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins(Liquidation)ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedererforderlich.b)Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.5.Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.6.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten alsnicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er-halten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhaltenhaben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl ent-scheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.7.Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokollaufzunehmen, welches von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführersowie zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind noch in derVersammlung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächstenMitgliederversammlung zu verlesen und von dieser genehmigen zu lassen.
Punkt 3:
Außerordentliche Mitgliederversammlung1.Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er ver-pflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von ¼ allerVereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangtwird.2.Eine von der Vereinsminderheit (Abs. 1) ordnungsgemäß beantragte außerordentlicheMitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstandvon diesem einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen in derForm des § 8 Abs. 3 den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Punkt 4:
Vorstand1.Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Vereinsmitgliedern.2.Dem Vorstand gehören an:a)Erster Vorsitzender;b)Stellvertretender Vorsitzender;c)Zwei zusätzliche Vorstandsmitglieder;d)Geschäftsführer.3.a) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der General-versammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zurDurchführung der Neuwahl fortdauert.b)Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedesentscheidet die Generalversammlungmit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Nachfolger.c)Sämtliche Wahlen werden offendurchgeführt. Nur auf Antrag erfolgt geheime Zettelwahl.4.Vorstand im Sinne des § 26 BGBsind der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende;jedem von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt mit der Maßgabe, daß im nichtnachzuweisenden Verhinderungsfall im Innenverhältnis der Stellvertretende Vorsitzende von derVertretung Gebrauch machen darf, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist.5.Der Geschäftsführer wird aufgrund dieser Satzung ermächtigt, auch alleine über die einzurichten-den Vereinskonten bei Sparkassen und Banken zu verfügen. Die rechtsgeschäftliche VertretungdesErsten und Stellvertretenden Vorsitzenden bleibt hierdurch unberührt.Der Erste Vorsitzende hat jederzeit das Recht auf Einsicht in die Vereinskonten.
Punkt 5:
Der Aufgabenkreis des Vorstandes1Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nichtdurch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis desVorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:a)Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;b)Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;c)Vorbereitung der Mitgliederversammlung:d)Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;e)Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahmeim Falle der Vereinsbeendigung;f)Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern (vgl. §§ 3, 4);-6-2.Der Erste Vorsitzende– im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende– führtden Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist erberechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oderdes Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen undRechtsgeschäfte abzuschließen; diese Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis jedoch dernachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Punkt 6:
Beschlußfassung des Vorstandes; die Zeichnung1.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vierVorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Ersten Vorsitzenden oder beidessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlichoder telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung desVorstandes ist nicht erforderlich.2.Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.3.Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oderBeschluß schriftlich zustimmen.
Ich hoffe man kann es so einigermaßen lesen. Ist etwas blöd formatiert. Mehr relevante Dinge stehen nicht in der Satzung und die Rechtschreibfehler habe ich mitkopiert. 