Muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden wenn ein Geschäftsführer im Verein zurücktritt?

Hallo,
bei uns im Verein ist unterjährig der Geschäftsführer zurück
getreten. Nun stellt sich die Frage, ob das Amt kommissarisch vom 2. Vorsitzenden
übernommen werden darf oder ob es einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
bedarf. Laut Satzung kann nämlich nur die Versammlung Vorstandsmitglieder
bestimmen. So heißt es in der Satzung:
„Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Nachfolger.“

Der Vorstand muss laut Satzung wie folgt zusammengesetzt sein:
„Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Dem Vorstand gehören an:
Erster Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, zwei Beisitzer und ein Geschäftsführer“

Wie seht ihr die Sachlage? Der 1. + 2. Vorsitzende sind zwar allein vertretungsberechtigt, dürfen doch aber hiernach nicht das Amt des Geschäftsführers innehaben, oder? Ist also eine Mitgliederversammlung einzuberufen oder nicht?

rechtlich spricht nichts dagegen, wenn der 2. Vorstand allein weiter macht (außer die Satzung würde was anderes bestimmen). Fällt dieser allerdings auch aus, wäre der Verein handlungsunfähig, dann müsste vom Amtsgericht ein Vorstand eingesetzt werden (der kostet aber Geld!), der die Aufgaben übernimmt bis ein Vorstand von der MV gewählt wird.

Daher ist es im Eigeninteresse des Vereins diese Posten nicht allzu lange unbesetzt zu lassen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Nun ist es doch aber so, dass in der Satzung eindeutig steht, dass der Posten nur durch die Mitgliederversammlung besetzt werden darf. Spricht das nicht gegen eine Besetzung durch den 2. Vorsitzenden?

Eine Vorstandssitzung hierzu hat wohl auch noch nicht stattgefunden.

Sollte es entgegen der Satzung doch erlaubt sein dass der 2. Vorsitzende den Posten übernimmt, hätte er dann in Vorstandssitzungen auch 2 Stimmen?

Der Vorstand hat regelmäßig fünf Mitglieder, ist in der Ausgangsfrage zu lesen. Wieso sollte der Vorstand handlungsunfähig sein, nur weil er gerade aus vier statt aus fünf Personen besteht.

Hallo,

wenn für so einen Fall keine Regelung getroffen ist, führt der Restvorstand die Geschäfte weiter wie bisher und muß sich ggfs. die Aufgabengebiete des ausgeschiedenen Vorstands aufteilen. Daß ein Vorstand einfach mal so den Posten (Posten im Gegensatz zu Aufgabe) des ausgeschiedenen Vorstands (und am besten noch das Stimmrecht) mit übernimmt, funktioniert nicht. Eigentlich gibt es aber auch keinen Grund, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Gruß
C.

Auf den Satz bezog sich meine Nachfrage:

Ich lese darin, dass neu gewählt werden müsste, aber wenn man das aufteilen kann, was nicht geschehen wird, sondern der 2. wird dieses Amt bekleiden, hat sich die Nachfrage wohl erledigt. In einem ähnlichen Fall hatten wir seinerzeit sofort eine Mitgliederversammlung nach Bekanntwerden und Ladung.

Hallo,

ich sehe in dieser Kombination,

sofern Du uns keine Ausnahmen unterschlagen hast, eine zwingende Rechtsfolge.

Der Vorstand muß aus 5 Mitgliedern bestehen
und
eine Nachbesetzung darf ausschließlich durch die „Generalversammlung“ ( = Mitgliederversammlung ?) erfolgen.

Es läßt mE weder Raum für eine Zusammenfassung von Vorstandsbereichen noch für eine Nachbesetzung von Vorstandsbereichen durch den Vorstand selbst.

das kommt auf die weitere Satzung an: Wenn nur der 1. Vorstand und im Verhinderungsfall der 2. Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen können, ist mit Ausfall des 1. und 2. Vorstandes der Verein schon mal ziemlich eingeschränkt. Mag sein, dass der Geschäftsführer noch die täglichen Aufgaben abarbeiten kann, spätestens aber bei Einberufung der jährlichen MV wird es interessant…

Hallo,

Das ist nur ein Teil der Satzung.
Gibt es auch einen Paragraphen, der sich mit „Rücktritt“, oder auch mit „kommissarischen Besetzungen“ beschäftigt?
(Man müsste die ganze Satzung kennen…

Gruß
Jörg Zabel

Im geschilderten Fall ist nur der 1. Vorstand zurückgetreten, d.h. der 2. Vorstand ist weiterhin verfügbar. Im allgemeinen ist auch der Geschäftsführer Teil des Vorstandes im engeren Sinn des BGB, so daß auch dieser vertretungsberechtigt und damit berechtigt ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Natürlich könnte man das in der Satzung auch anderweitig regeln, aber es macht nur wenig Sinn, gerade den Geschäftsführer nicht als Vorstand im engeren Sinne zu bestimmen, denn in der Regel ist er es, der bspw. die Bettelbriefe und andere Korrespondenz unterschreibt und somit vernünftigerweise auch ins Vereinsregister eingetragen wird.

Gruß
C.

(Geschäftsführer eines Fördervereins)

Also noch einmal kurz: Es ist der Geschäftsführer vom Amt zurückgetreten, nicht der 1. oder 2. Vorsitzende. Paragraphen zum Rücktritt gibt es keine. Ich kopiere mal die betroffenen Absätze her:

  1. Punkt:
    Die VereinsorganeOrgane des „Vereins sind:
    a)Mitgliederversammlung,b)Vorstandc)Erweiterter Vorstand.
  2. Punkt:
    Zuständigkeit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung1.Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:a)Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und desRechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes.Die Berichte können mündlich oder schriftlich erstattet werden.b)Bestellung (Wahl) und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;c)Feststellung der Höhe der Aufnahmegebühr (§ 5 Nr. 1,3), der Mitgliederbeiträge (§ 5 Nr.2,3),undder sonstigen Gebühren (§ 5 Nr. 3);d)Beschlußfassung über Satzungsänderung(en) und die freiwillige Auflösung (Liquidation)des Vereins;e)Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlußfähig.3.DieBeschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Satzungs-änderung(en), der Vereinsauflösung sowie der Änderung des Vereinszwecks.4.a) Zu Satzungsänderungen und zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins(Liquidation)ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedererforderlich.b)Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.5.Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.6.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten alsnicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er-halten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhaltenhaben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl ent-scheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.7.Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokollaufzunehmen, welches von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführersowie zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind noch in derVersammlung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächstenMitgliederversammlung zu verlesen und von dieser genehmigen zu lassen.

Punkt 3:
Außerordentliche Mitgliederversammlung1.Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er ver-pflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von ¼ allerVereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangtwird.2.Eine von der Vereinsminderheit (Abs. 1) ordnungsgemäß beantragte außerordentlicheMitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstandvon diesem einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen in derForm des § 8 Abs. 3 den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

Punkt 4:
Vorstand1.Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Vereinsmitgliedern.2.Dem Vorstand gehören an:a)Erster Vorsitzender;b)Stellvertretender Vorsitzender;c)Zwei zusätzliche Vorstandsmitglieder;d)Geschäftsführer.3.a) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der General-versammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zurDurchführung der Neuwahl fortdauert.b)Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedesentscheidet die Generalversammlungmit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Nachfolger.c)Sämtliche Wahlen werden offendurchgeführt. Nur auf Antrag erfolgt geheime Zettelwahl.4.Vorstand im Sinne des § 26 BGBsind der Erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende;jedem von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt mit der Maßgabe, daß im nichtnachzuweisenden Verhinderungsfall im Innenverhältnis der Stellvertretende Vorsitzende von derVertretung Gebrauch machen darf, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist.5.Der Geschäftsführer wird aufgrund dieser Satzung ermächtigt, auch alleine über die einzurichten-den Vereinskonten bei Sparkassen und Banken zu verfügen. Die rechtsgeschäftliche VertretungdesErsten und Stellvertretenden Vorsitzenden bleibt hierdurch unberührt.Der Erste Vorsitzende hat jederzeit das Recht auf Einsicht in die Vereinskonten.

Punkt 5:
Der Aufgabenkreis des Vorstandes1Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nichtdurch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis desVorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:a)Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;b)Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;c)Vorbereitung der Mitgliederversammlung:d)Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;e)Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahmeim Falle der Vereinsbeendigung;f)Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern (vgl. §§ 3, 4);-6-2.Der Erste Vorsitzende– im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende– führtden Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist erberechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oderdes Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen undRechtsgeschäfte abzuschließen; diese Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis jedoch dernachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Punkt 6:
Beschlußfassung des Vorstandes; die Zeichnung1.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vierVorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Ersten Vorsitzenden oder beidessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlichoder telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung desVorstandes ist nicht erforderlich.2.Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.3.Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oderBeschluß schriftlich zustimmen.

Ich hoffe man kann es so einigermaßen lesen. Ist etwas blöd formatiert. Mehr relevante Dinge stehen nicht in der Satzung und die Rechtschreibfehler habe ich mitkopiert. :wink:

Na, nun traut sich niemand mehr was zu schreiben oder schlafen sich alle noch vom harten Wochenende aus? :wink: Ich denke durch die fehlenden Regelungen in der Satzung und den bisherigen Antwort schließe ich darauf, dass wohl eine außerordentliche Versammlung einzuberufen sein wird, richtig?

Hallo,

ich bin nach wie vor der Meinung, daß da nichts „fehlt“, sondern auch im Gesamtkontext unter „Punkt 4“ die Nr. 3b eindeutig ist. Es muß zwingend nachgewählt werden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

&Tschüß
Wolfgang

Stimmen dieser „angepassten“ Einschätzung auch diejenigen bei, die bisher meinten, dass das Amt kommissarisch geführt werden könne? Dann würde ich das mal so dem Vorstand zutragen und darauf hinweisen, dass schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wäre.

Hallo,

das mit dem „zwingend“ sehe ich nicht so. So sieht bspw. das WEG vor, daß der Verwaltungsbeirat aus drei Mitgliedern zu bestehen hat („Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern“), aber das heißt nicht, daß bei Rücktritt eines Mitgliedes (und ein Rücktritt per sofort ist möglich, sofern er nicht zur Unzeit erfolgt) eine außerordentliche ET-Versammlung stattzufinden hat. Nur um ein Beispiel zu nennen. Andere Beispiele wären Aufsichtsräte und Vorstand, bei denen die Zahl der Mitglieder auch durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung bestimmt wird, aber bei einem Rücktritt nicht zwangsläufig das zuständige Gremium zusammentreten muß, um einen Nachfolger zu wählen oder zu bestimmen.

Es reicht auch im Falle des Vereins vollkommen aus, den Nachfolger bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

Gruß
C.

Mit dieser Nachfrage wirst Du nicht viele erreichen, weil man automatische Benachrichtigungen für diesen Artikel nur bekommt, wenn man alle Antworten für diesen Artikelbaum abonniert hat. Wenn Du auf einen Beitrag direkt antwortest, dann bekommt der Verfasser auch eine Benachrichtigung. In diesem Falle niemand, da Du Dir selbst geantwortet hast.

Und nein: ich sehe das weiterhin anders. Der Nachfolger wird bei der nächsten ordentlichen Versammlung gewählt und bis dahin können sich die restlichen Vorstände die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandes aufteilen.

Weder aus der Satzung noch aus dem Gesetz ergibt sich der Zwangs zur sofortigen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Gruß
C.

Ah ja, danke für den Hinweis!
Dann weiß ich nun auch nicht ob was gemacht werden muss oder nicht. In der Satzung habe ich aber z.B. auch noch gelesen, dass nur der 1. Vorsitzende unterjährig in die Konten sehen darf. Das würde dem 2. Vorsitzenden den Einblick schon einmal verwähren! Ohne Kontoeinsicht ist ja aber keine Buchführung möglich.

Hallo,

hier liegt im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten des Vereinsrechts eine zulässige Selbstbindung durch Satzung vor. Diese Art Klausel ist in Vereinen gar nicht so unüblich.

Was das Vereinsrecht dann mit WEG, AktG oder GmbHG zu tun hat, bleibt Dein Geheimnis.

&Tschüß
Wolfgang

Enthält die Klausel Formulierungsbestandteile wie „stets“, „außerordentliche [Generalversammlung]“, „unverzüglich“ oder „spätestens x Wochen nach dem Rücktritt“? Nicht? Dann kann die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung durchgeführt werden.

Erster und Stellvertretender Vorstand sind als BGB-Vorstand des Vereins vertretungs- und verfügungsberechtigt. Zusätzlich ist der Geschäftsführer ermächtigt, Bankgeschäfte vorzunehmen. Die Passage, daß der Erste Vorsitzende jederzeit Recht auf Einsicht in die Konten hat, ist insofern als Kontrollregelung zu verstehen. Das ändert nichts daran, daß Erster und Stellvertretender Vorstand das Recht haben, über Guthaben oder Kreditlinien des Vereins zu verfügen, d.h. Zahlungen vorzunehmen.