Ich habe von solcher Vorgehensweise noch nicht gehört und löse deshalb einfach streng dogmatisch:
§ 8 (1) EStG: „Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.“
Fragt sich hier also, ob der Geldeswert, der ja unzweifelhaft besteht, „zufließt“ oder nicht.
Das hat sich auch der Gesetzgeber gedacht und deshalb den § 2 LStDV ersonnen:
"(2)Zum Arbeitslohn gehören auch
.3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer… für den Fall … des Alters … abzusichern "
Was das Finanzamt da sieht, ist also uninteressant, deine Frage wird bereits durch das Gesetz bejaht.