Hallo, jemand ist seit ca. 1,5 Jahren krank und hat nun seinem Betrieb mitgeteilt, dass er in ca. 2 Wochen wieder auf seine Stelle komme. Nun stellt sich der Chef quer, er solle erst mal eine Wiedereingliederung machen und sich erst mal beim Betriebsarzt vorstellen. Das findet er komisch, denn es hieß immer, er solle 2 Wochen, bevor er wieder komme, Bescheid sagen, wegen der Krankheitsvertretung, weil ihm ja mein Arbeitsplatz erhalten wird.
Was soll das nun?? Ist er dazu verpflichetet? Kann man ihn auch einfach umsetzen, obwohl eine Krankheitsvertretung da war?
Arbeitgeber glauben oft nicht an Wunderheilungen pünktlich zum Auslaufen des Krankengeldbezugs nach 78 Wochen Krankheit. Gerne sind AN nämlich weiterhin arbeitsunfähig. Letztlich muss der AG das aber beweisen. Der AN muss das nicht machen, aber im eigenen Interesse sollte er nicht von 0 auf 100 starten.
danke für die Antwort, habe ich das richtig verstanden, also AN muss nach längerer Krankheit weder eine Wiedereingliederung machen noch, nachdem er von seinem Arzt gesund geschrieben wurde, auch nicht zum Betriebsarzt? Schließlich ist AN ja in fachärztlicher Behandlung. Dass AG denkt, ach ja, das Krankengeld läuft aus und schon kann AN wieder arbeiten, das verstehe ich, hat aber bei dem AN nichts damit zu tun. AN möchte wieder arbeiten und fühlt sich auch so. Ansonsten wäre AN weiterhin durch andere Kostenträger (ARGE, ALG1) abgesichert.
vielen Dank. Auch für noch andere Meinungen dankbar.
Hierbei söllte (ich kenn leider die Fristen nicht für „Eingliederungshilfe“) auch die Sichtweise des AG beachtet werden.
Er denkt vieleicht, so nicht 2 (aus eigener Tasche) bezahlen zu müssen!!!
Wird er aber müssen mMn!
natürlich muss er eine normale Arbeitsleistung aus „seiner“ Tasche bezahlen, so wie bei allen anderen AN’s ja auch. Kann schon sein, dass AG noch einige Zeit gerne sparen würde und den Arbeitseinsatz sich von zuständigen Behörden bezahlen lassen würde.
Dennoch, noch einmal meine Frage:
Wie sieht es rechtlich aus:
Muss AN eine Wiedergliederung machen
Muss AN nach einer Erkrankung sich vom AG zum Betriebsarzt schicken lassen, obwohl er fachärztlich ja schon längst bestens betreut wird? (Es geht hier nicht um eine übliche routinemäßige Untersuchung durch den Betriebsarzt)
kann AN einfach nach seiner Krankheit versetzt werden, obwohl ausdrücklich eine Krankheitsvertretung die Arbeit übernahm und die jetzt gehen muss (öffentlicher Dienst) und dem AN der Erhalt seiner Stelle zugesichert worden war?
nun ja, ich denke da muss man auch eine weitere Sichtweise annehmen. Der Arbeitgeber hat nicht nur finanzielle Beweggründe, sondern auch eine Fürsorgepflicht gegenüber des Arbeitnehmers. Je nach Krankheit (und insbesondere bei so einer langen Krankheit) kann er an der Arbeitsfähigkeit Zweifel haben. Eine Wiedereingliederung ist letztlich ein Arbeitsversuch im Status „krank“.
Er „muss“ es nicht machen, es sei denn sein Arzt oder letztlich der MDK sprechen sich dafür aus. Der behandelnde Arzt ist auch derjenige, der den Wiedereingliederungsplan erstellt.
Hallo,
eine Wiedereingliederungsmassnahme (es wird auch oft von einer stufenweise Wiedereingliederung gesprochen), hat das Ziel den Arbeitnehmer am Ende dieser Massnahme wieder vollschichtig (also wie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) arbeiten zu lassen.
In der Regel werden solche Massnahmen in Zusammenarbeit zwischen RV-Träger/Krankenkasse, dem behandlenden Arzt, dem PAtienten selbst und auch dem Arbeitgeber abgesprochen und durchgeführt. Die Regel bei solchen Massnahmen ist auch, dass die Arbeitgeber kein Entgelt zahlen sondern entweder der RV-Träger Übergangsgeld oder die Krankenkasse
Krankengeld - der Arbeitgeber stellt lediglich den Arbeitsplatz zur Verfügung.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies aus meiner Sicht Folgendes -
Offensichtlich wurde seitens des RV-Trägers oder der Kasse keine Widereingliederungsmassnahme für erforderlich gehalten so dass aus deren Sicht auch die Arbeitsfähigkeit zu 100% von heute auf morgen eintreten wird.
Wenn nun der Arbeitgeber aber auf eine solche Massnahme besteht, dann ist dies eine rein arbeitsrechtliche Frage - ich meine, wenn er das will, dann kann er das auch vom Arbeitnehmer verlangen, muss aber trotzdem den vollen Lohn zahlen. Wenn er dies einsieht, dann ist doch alles okay und ich sehe für den Arbeitnehmer keine Nachteile.
Gruss
Czauderna
Der AG ist gesetzlich verpflichtet nach §84 Abs.2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einzuführen und entsprechend umzusetzen.
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.“
Der Betroffene kann eine Beteiligung verweigern.
Wenn der AG eine Arbeitsfähigkeit nicht annimmt, so muß/kann er eine Untersuchung nach §44ff. BBG einleiten(bei Bundesbeamten).
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beschäftigung - wie das der AG umsetzt, ist eine andere Sache. In der Regel kommt man ja auf seinen alten Posten zurück. Aber der AG kann auch einen Einsatz auf einen gleichwertigen Posten anordnen
(Stichwort Versetzung/Umsetzung, §62 BBG).
Aber man sollte sich mit der Personalvertretung ins Benehmen setzen - hier scheint es wohl ein paar „Verstimmungen“ zu geben.