Muss EU-Ausländer nach der Erteilung der unbsechränlkten Steuerpflicht immer EInkommensteuererklärung abgeben?

Hallo, ich habe eine Frage, die mir jetzt nicht Ruhe gibt.
Habe einen tschechischen Kollegen, der in Tschechien wohnt und jeden Tag in die Arbeit über der Grenze pendelt. Er beantragt jedes Jahr Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-pflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG damit er die Steuerklasse 1 hat (also nicht 3) - so wie er aber gefragt hat, es steht angeblich in dem Antrag drin, wer diesen Antrag stelt, muss jedes Jahr Steuererklärung machen - auch wenn er Steuerklasse 1 hat. Er hat zwar Kind, aber lebt getrennt von der Familie und hat auch keine Kinderfreibeträge oder andere Steuerfreibeträge in der Steuerkarte. Als deutsche Arbeitnehmer würde er mit dieser Voraussetzung kein Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung haben. Hat er dies aber in diesem Fall doch? Vielen Dank für Unterstützung …

Ja - die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag gehört zu der ganzen Latte von Tatbeständen, die in § 46 EStG aufgezählt sind.

Er muss aber nicht jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, sondern nur für die Jahre, für die er die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragt. Wenn er sich als beschränkt steuerpflichtig behandeln lässt, was er ohne besonderen Antrag sowieso ist, ist mit dem (hohen!) Lohnsteuerabzug der Käs gegessen.

Schöne Grüße

MM

Danke. Die Problematik liegt natürlich für ihm darin, dass ohne den Antrag wird er nach 3 Monaten automatisch in die 6 Steuerklasse geschoben, also muss er jedes Jahr den Antrag stellen … aber das ist ja das, was sie wohl mit dem hohen Betrag meinen. Ich habe mir das fast so gedacht, aber weil ich weiß, dass viele der Tschechen, die in Deutschland mit Steuerklasse 1 keine Steuererklärung machen und nie einen Brief vom FA bekommen haben, gehen ganz viele davon aus, dass nur mit 3 Steuererklärung gemacht werden muss. Dass es auch in ST.KL.1 der Fall ist, wenn man unbeschränkte Steuerpflicht beantragt, wissen die wenigen…

Nein - wenn das so ist, macht der Arbeitgeber etwas falsch.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Steuer-Identifikationsnummer erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung. Ich hab jetzt nicht nachgelesen, und es ist lange her, dass ich sowas in echt auf dem Tisch hatte - aber wenn ich mich recht entsinne, können beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Ersatzbescheinigung beantragen. Wie man so eine Ersatzbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige in ElStAM reinoperiert, kann Dir @DrSoon sicher erklären - es gibt nicht viele Leute unter der Sonne, die so ziemlich alle Winkel von LODAS einschließlich der Geheimnisse seiner versteckten Durchschnittspeicher usw. kennen.

Der Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist zwar höher als der nach Abzugsmerkmalen der Klasse I, weil der Sonderausgabenabzug da anders funktioniert, aber er ist niedriger als der nach Lohnsteuerklasse 6. Es ist ganz und gar nicht „natürlich“, sondern eine Schlamperei des Lohnbüros, wenn ohne Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig bei einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer nach Klasse 6 abgezogen wird.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Blumen. Am Samstag aus dem Ärmel schütteln kann ich das aber leider nicht. Wenn der UP bis Dienstag Zeit hat, schaue ich nach.
Ich gehe davon aus, dass der AG keine „offizielle“ Elstam hat und deswegen nur für drei Monate mit selbstgebildeten Merkmalen abrechnet. Dies ist nur für drei Monate erlaubt, danach Klasse 6, wie es eigentlich auch richtig ist. Er macht es sich hier aber zu einfach.
Ok, ich melde mich.

Soon

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Ah, daher die drei Monate! Ich hab mir überlegt, welche Rolle das Thema „Dienstreise“ für die ESt-Pflicht von Nichtresidenten spielen könnte und es dann aber sein gelassen, weil Jarmila über die „drei Monate“ viel Konkreteres weiß und es ja auch ganz einfach sagen könnte, wenn sie Wert drauf legte.

Schöne Grüße

MM

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Das mit der Steuerklasse 6 habe ich auch so nie erlebt … Ich habe jahrelang als Personalist in der Zeitarbeit gearbeitet und wir hatten dies nur dann getan, wenn wir uns nicht sicher waren, dass der Mitarbeiter sein alten Job wirklich rechtzeitig gekündigt hat - und das waren eher die Aussnahmen und auch meistens eher bei den Deutschen, die waren da sehr schlampiger als die Tschechen. Sonst weiß ich, dass die St.Kl.1 immer klar ging. Ich war aber nicht in Lohnbüro, sondern war für Personal zuständig, deshalb kenne ich dies auch nur vom „hören“
Vielen Dank trotzdem für hilfreiche Notizen :slight_smile:

Ich weiß da eben gar nicht, das hat mir der Kollege so gesagt - und das hat ihm wiederum der Lohnbuchhalter so erklärt. Aud normal deutsch, jedes Jahr, wenn er bis März die unbeschränte Steuerpflicht nicht nachweist, wird er ab April in die 6 geschoben … das erstens … ich weiß nicht, ob das richtig ist ?
Und wenn er diese Bescheinigung für St-Kl.beantragt, muss er dann auch in der 1.Klasse Lohnsteuererklärung machen? Soweit ich es verstehe ja, steht deutsch und tschechisch drin. Allerdings gehen alle hier davon aus, dass man in St.KL.1 grundsätzlich keine Erklärung machen muss - aber die anderen sind alle Deutsche. Nur er ist Tscheche mit diesem Wisch Papier …
Also die Frage bleibt: muss man nach dem, wenn man die St-KL.1 mit unbeschränkten Steuerpflicht beantragt - muss man dann für das jahr Steuererklärung machen? Oder nur wenn man Klasse 3 beantragt?

Und nochmal die Antwort: In § 46 EStG steht wie gesagt drinne, unter welchen Umständen Arbeitnehmer zur ESt veranlagt werden (= eine ESt-Erklärung abgeben müssen). Unter Nr. 7 b sind dort die Arbeitnehmer aufgeführt, die als Nicht-Residente auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Also kein Hörensagen, sondern schwarz auf weiß und eindeutig formuliert: Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat und die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 EStG beantragt hat, muss für sämtliche Jahre, für die er den Antrag gestellt hat (aber nicht für die dann folgenden Jahre) eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Vor allem aber: Das ist einige Jahre her.

Inzwischen funktioniert das völlig anders: Kein Arbeitgeber darf bei der Abrechnung andere Lohnsteuerabzugsmerkmale verwenden als die, die ihm vom Fiskus übermittelt worden sind, wenn er sie online abgerufen hat.

Es ist wie bereits erklärt nicht richtig.

Da hat niemand irgendjemanden irgendwo hin zu schieben.

Das Betriebsstättenfinanzamt stellt wie bereits erklärt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus. Der Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer entspricht keiner der für unbeschränkt ESt-pflichtige verwendeten Lohnsteuerklassen - er ist, weil wie gesagt der Sonderausgabenabzug für beschränkt Steuerpflichtige anders funktioniert, deutlich höher als der Lohnsteuerabzug nach Klasse I, aber niedriger als der nach Klasse VI. Wie genau die Anwendung der Ersatzbescheinigung unter ELStAM implementiert wird, kann ich Dir nicht sagen: Als ich mich damit beschäftigt habe, gab es noch Lohnsteuerkarten, und die Ersatzbescheinigungen vom Betriebsstätten-FA waren Zettel im Format DIN A 4. Heute, bei elektronisch übermittelten Abzugsmerkmalen, müssen diese Ersatzbescheinigungen ja ein bissele anders aussehen, denke ich.

Schöne Grüße

MM