Muss Folgerechnung beglichen werden?

Im Januar 2010 wurde die Dienstleistung eines Notars bezüglich der Umschreibung einer Immobilie in Anspruch genommen. Die Rechnung dafür wurde gleich nach Eingang im Fabruar 2010 beglichen. Im Februar 2011, also genau 1 Jahr später, wurde vom Notar eine Rechnungskorrektur versendet mit der Entschuldigung, sich damals bei der Rechnungslegung verrechnet zu haben. Muss der damals angeblich zu wenig berechnete Betrag im Nachhinein beglichen werden?

Hallo,

Muss der damals angeblich zu wenig
berechnete Betrag im Nachhinein beglichen werden?

Stell dir mal vor, dem Notar wäre ein Fehler zu Ungunsten des „Kunden“ unterlaufen. Würde dieser auf das Geld verzichten (wollen)?

Gruß
Jörg Zabel

Keine Rechtsauskunft - aber stell Dir vor …
Hallo Herr Zabel,
danke für den Hinweis zum „Nachdenken“! Aber in dem Fall wäre ich mir sicher, dass der Notar das Geld für sich behalten hätte, wer will das als Laie schon nachprüfen, ob die Kostenrechnung stimmt? Die Kostensätze sind enorm hoch, ich glaube, 100 Euro mehr wären da auch nicht mehr ins Gewicht gefallen! Es ist aber hier so, als hätte man letztes Jahr einen Mantel gekauft und ein Jahr später kommt der Händler zu mir mit der Forderung einer Nachzahlung, weil er damals vergessen hat, die Mehrwertsteuer zu berechnen! Das ist doch wohl absurd- oder? Ich sehe diese Nachzahlung jedenfalls nicht ein! Kann ich gegen diese (zweite) Rechnung Einspruch einlegen?

Hallo,
es liegt bei Dir ein Irrtum vor: der Anspruch gegen den Schuldner entsteht nicht durch die Rechnung. Er entsteht vielmehr durch den abgeschlossenen Vertrag. Und der ändert sich doch nicht dadurch, dass sich jemand bei einer Rechnungsstellung irrt. Ergo muss auch die korrigierte Rechnung bezahlt werden, sofern der Anspruch besteht und nicht verjährt ist. Was hier (und auch beim Mantel) offensichtlich der Fall ist.
Gruß
loderunner (ianal)