Muß Geschäftsführer GmbH in D wohnen?

Moin,

gibt es irgendeine gesetzlich Regel, die vorschreibt, daß der Geschäftsführer einer deutschen GmbH seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben oder mindestens ein halbes Jahr in D leben muß oder ähnliches?
Wenn es eine derartige Regel gibt, wäre ich auch für die Quelle dankbar - also welcher Paragraf in welchem Gesetz / Verordnung oder was auch immer das vorschreibt.

Vielen Dank

Kubi

Hallo,

die sogenannte Residenzpflicht wird in der Regel im Anstellungsvertrag des Gf.
niedergeschrieben.

Bei einigen Berufen (zum B.Steuerberatungs-GmbH ) findet sich diese aber auch im Gesetz.

Hallo,

nein, das würde sich auch arg mit dem EU Recht beisen :wink:

hth

die sogenannte Residenzpflicht wird in der Regel im
Anstellungsvertrag des Gf.
niedergeschrieben.

Wo hast Du das denn her?

Bei einigen Berufen (zum B.Steuerberatungs-GmbH )

Bei welchen Berufen denn noch?

findet sich
diese aber auch im Gesetz.

Im StBerG steht nur, daß "mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des
Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, […] seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben [muss].
"

4 „Gefällt mir“

Nein, gibt es natürlich nicht. Über solche Fragen wundere ich mich immer.

Gruß,
Steve

Nein, gibt es natürlich nicht. Über solche Fragen wundere ich
mich immer.

Und ich mich über solche Antworten. Die Frage war nämlich bereits beantwortet, und ich wüßte nicht, wieso das selbstverständlich sein sollte.

3 „Gefällt mir“

die sogenannte Residenzpflicht wird in der Regel im
Anstellungsvertrag des Gf.
niedergeschrieben.

Wo hast Du das denn her?

das wird tatsächlich vereinbar, um (in gewisser weise) die beachtung der sorgfaltspflichten sicherzustellen. aus meiner erfahrung wird das aber sehr selten vereinbart.

Bei einigen Berufen (zum B.Steuerberatungs-GmbH )

Bei welchen Berufen denn noch?

für patentanwälte, z.b. §§ 26f. PAO (BVerfGE 65, 116, 125 = NJW 1984, 556 zur Residenzpflicht der Patentanwälte)

für „normale“ anwälte, §§ 27ff. BRAO

für notare gibt es das entsprechend…

(früher (bis 1994) gab es die RP für steuerberater
früher gab es das auch bei zahnärzten)

3 „Gefällt mir“

die sogenannte Residenzpflicht wird in der Regel im
Anstellungsvertrag des Gf.
niedergeschrieben.

Wo hast Du das denn her?

das wird tatsächlich vereinbar, um (in gewisser weise) die
beachtung der sorgfaltspflichten sicherzustellen. aus meiner
erfahrung wird das aber sehr selten vereinbart.

Was genau der Unterschied zu „in der Regel“ ist, auf den ich hinauswollte.

Bei einigen Berufen (zum B.Steuerberatungs-GmbH )

Bei welchen Berufen denn noch?

für patentanwälte, z.b. §§ 26f. PAO (BVerfGE 65, 116, 125 =
NJW 1984, 556 zur Residenzpflicht der Patentanwälte)
für „normale“ anwälte, §§ 27ff. BRAO
für notare gibt es das entsprechend…

Ich denke, das Schema ist erkennbar: es handelt es sich um eine Spezialität der Freiberufler, die zumindest zum Teil in öffentlichem Auftrag bzw. unter öffentlicher Aufsicht tätig siind. Allen ist gemein, daß sie nur in den allerseltensten Fällen Geschäftsführer sind, so daß es sich um absolute Ausnahmen handelt.

Die richtige Antwort wäre also gewesen: es gibt einige wenige Spezialfälle, in denen vertraglich oder gesetzlich geregelt ist, daß der Geschäftsführer einer GmbH seinen Wohnsitz in Deutschland haben muß. Der Eindruck, der in der vorherigen Antwort vermittelt wurde, war der gegenteilige.

Gruß
C.

2 „Gefällt mir“

die sogenannte Residenzpflicht wird in der Regel im
Anstellungsvertrag des Gf.
niedergeschrieben.

Wo hast Du das denn her?

das wird tatsächlich vereinbar, um (in gewisser weise) die
beachtung der sorgfaltspflichten sicherzustellen. aus meiner
erfahrung wird das aber sehr selten vereinbart.

Was genau der Unterschied zu „in der Regel“ ist, auf den ich
hinauswollte.

und ich wollte dich in deiner ansicht bestätigen, dass es nicht die regel ist…

Bei einigen Berufen (zum B.Steuerberatungs-GmbH )

Bei welchen Berufen denn noch?

für patentanwälte, z.b. §§ 26f. PAO (BVerfGE 65, 116, 125 =
NJW 1984, 556 zur Residenzpflicht der Patentanwälte)
für „normale“ anwälte, §§ 27ff. BRAO
für notare gibt es das entsprechend…

Ich denke, das Schema ist erkennbar: es handelt es sich um
eine Spezialität der Freiberufler, die zumindest zum Teil in
öffentlichem Auftrag bzw. unter öffentlicher Aufsicht tätig
siind. Allen ist gemein, daß sie nur in den allerseltensten
Fällen Geschäftsführer sind, so daß es sich um absolute
Ausnahmen handelt.

Die richtige Antwort wäre also gewesen: es gibt einige wenige
Spezialfälle, in denen vertraglich oder gesetzlich geregelt
ist, daß der Geschäftsführer einer GmbH seinen Wohnsitz in
Deutschland haben muß. Der Eindruck, der in der vorherigen
Antwort vermittelt wurde, war der gegenteilige.

nein, die richtige antwort wäre gewesen:
es gibt für den GF einer gmbh keine gesetzliche residenzpflicht wie es ihn für wenige andere berufe gibt. wenn z.B. ein patentanwalt zusätzlich GF sein sollte, unterliegt auch dieser aus seiner tätigkeit als GF grds. keiner residenzpflicht. die residenzpflicht ergibt sich (nur) aus der tätigkeit als patentanwalt.
allerdings kann die residenzpflicht vertraglich vereinbart werden.

1 „Gefällt mir“