Muss Händler in Zahlungsverzug gesetzt werden?

Hi,

kurze Frage:

Kunde zeigt einen Mangel beim Händler an. Händler bittet um Gelegenheit zur Nachbeserung und fordert das Gerät an. Kunde sendet Gerät ein. Händler reagiert nicht. Kunde setzt Frist. Frist verstreicht. Händler hat bisher weder nachgebessert, noch das Gerät rausgerückt, noch reagiert. Händler ist nun im Verzug.

Und jetzt die Frage: Kann nun direkt auf Auszahlung des Kaufpreises geklagt werden oder muss der Händler über den Nachbvesserungsverzug hinaus auch noch explizit in Zahlungsverzug gesetzt werden, bevor er eine Klage einreicht und Verzugszinsen berechnet?

Danke für eine Info

Martin

jein

Hi,

Hallo.

kurze Frage:
Kunde zeigt einen Mangel beim Händler an.

BGB § 437

Händler bittet um
Gelegenheit zur Nachbeserung und fordert das Gerät an.

BGB § 439

Kunde
sendet Gerät ein. Händler reagiert nicht. Kunde setzt Frist.

Angemessen?

Frist verstreicht.
Händler hat bisher weder nachgebessert,
noch das Gerät rausgerückt, noch reagiert.

BGB § 440
Verkäufer verweigert Nachbesserung.
Kunde tritt vom Kaufvertrag zurück i.V.m. BGB § 323

Händler ist nun im
Verzug.

Wenn der Rücktritt erklärt wurde!

Und jetzt die Frage: Kann nun direkt auf Auszahlung des
Kaufpreises geklagt werden oder muss der Händler über den
Nachbvesserungsverzug hinaus auch noch explizit in
Zahlungsverzug gesetzt werden, bevor er eine Klage einreicht
und Verzugszinsen berechnet?

Erst Rücktritt mit Zahlungsaufforderung, dann automatisch Verzug i.V.m. BGB § 286 (3), dann Zinsen, BGB § 288, dann klagen.

Danke für eine Info

Schadenersatz ist nicht ausgeschlossen. BGB § 325
Ggf. erst Mahnbescheid, ist günstiger, kostet aber Zeit. Kommt dann nichts, hilft klagen. Wenn der Händler noch zahlen kann!?

Kunde zeigt einen Mangel beim Händler an.

BGB § 437

nein, denn § 437 bgb ist eine rein deklaratorische vorschrift, die die gewährleistungsrechte lediglich auflistet.

Händler bittet um
Gelegenheit zur Nachbeserung und fordert das Gerät an.

BGB § 439

Kunde
sendet Gerät ein. Händler reagiert nicht. Kunde setzt Frist.

Angemessen?

eigtl. unerheblich, da eine unangemessene frist eine angemessene ingangsetzt.

Frist verstreicht.
Händler hat bisher weder nachgebessert,
noch das Gerät rausgerückt, noch reagiert.

BGB § 440
Verkäufer verweigert Nachbesserung.

auf keinen fall kann das bloße nicht-reagieren als verweigern („letztes wort“) verstanden werden, zumal der händler die sache zur überprüfung vorher verlangt hatte.

Kunde tritt vom Kaufvertrag zurück i.V.m. BGB § 323

Händler ist nun im
Verzug.

Wenn der Rücktritt erklärt wurde!

für den verzug ist der rücktritt nicht voraussetzung, umgehkehrt genauso wenig.

Und jetzt die Frage: Kann nun direkt auf Auszahlung des
Kaufpreises geklagt werden oder muss der Händler über den
Nachbvesserungsverzug hinaus auch noch explizit in
Zahlungsverzug gesetzt werden, bevor er eine Klage einreicht
und Verzugszinsen berechnet?

Erst Rücktritt mit Zahlungsaufforderung, dann automatisch
Verzug i.V.m. BGB § 286 (3), dann Zinsen, BGB § 288, dann
klagen.

zahlungsaufforderung nicht erforderlich.
mit erklärung des rücktritts wird der anspruch auf rückgewähr fällig.
§ 286 III bgb ist ebenfalls hinderlich (30 tage warten ?!); für § 288 bgb und damit den verzug ist eine mahnung (bzw. § 286 II bgb) erforderlich.

Danke für eine Info

Schadenersatz ist nicht ausgeschlossen. BGB § 325
Ggf. erst Mahnbescheid, ist günstiger, kostet aber Zeit. Kommt
dann nichts, hilft klagen. Wenn der Händler noch zahlen kann!?

mahnbescheid kostet zeit ?
mahnbescheid ist von anfang unsinnig, wenn händler zu erkennen gibt, dass er widerspruch/einspruch gegen die bescheide einlegt.


Danke, aber ich bleibe trotzdem bei meiner Darstellung, welche auch so schon mal bestätigt wurde.

Vielleicht kannst du einmal auf die Fragestellung direkt antworten, so wie ich es getan habe, statt lediglich zu kommentieren.

MfG

Danke, aber ich bleibe trotzdem bei meiner Darstellung, welche
auch so schon mal bestätigt wurde.

tja, dann hat dir jemand etwas falsches „bestätigt“. einfach im gesetz/kommentar nachlesen…
wenn du es dann immer noch nicht glaubst, ist mir das (immer noch) ziemlich egal :wink:

Vielleicht kannst du einmal auf die Fragestellung direkt
antworten, so wie ich es getan habe, statt lediglich zu
kommentieren.

nö.
[im übrigen: die korrektur deines beitrags zeigt die richtige lösung]