Muss Hans den Unterhalt zurückzahlen, wenn er

… mitten im Monat die Schule/Ausbildung abbricht?

Bitte um schnelle Antwort.

MFG Tommy

Mglw. ja, wenn die Grundlage für den Unterhalt, also die Ausbildung etc, nicht fortgesetzt wird. Dann aber nur anteilig.
Es kommt hierbei aber auf die Gestaltung an, d.h. er hat vielleicht auch die Möglichkeit dem zu entgehen, wenn er nachweisst, dass er die Zahlung für ein entsprechend gleiches Bedürfnis einsetzt.

Hallo,

wenn Hans volljährig ist, dann muss er mit großer Wahrscheinlichkeit den Unterhalt zurückbezahlen, falls er die Ausbildung ohne wirklich wichtigen Grund, also mutwillig, abgebrochen hat.

Wenn er Glück hat, rechnet der Richter damit, dass eine Entreicherung beim Hans stattgefunden hat - also der Unterhalt verbraucht ist.

Wie man schon aus meiner Antwort sieht, kann dem Hans kein Tipp gegeben werden, da seine Informationen mehr als spärlich sind.

Gruß
Ingrid

Wenn er Glück hat, rechnet der Richter damit, dass eine
Entreicherung beim Hans stattgefunden hat - also der Unterhalt
verbraucht ist.

die entreicherung nach § 818 III bgb ist der absolute regelfall bei unterhaltszahlungen.
grundsätzlich ist die erhaltene unterhaltsleistung also nicht zurückzuzahlen.

nur unter den besonderen vorschriften der verschärften haftung nach §§ 818 IV, 819 bgb bzw. § 820 bgb analog bzw 826 bgb kann sich der entreicherte nicht auf seine entreicherung berufen. aber diese fälle sind die extreme ausnahme.

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