Muß Hartz4-Empfängerin nachträglich anteilig für eine Klassenfahrt zahlen?

Hallo,
die 18-jährige Tochter lebt seit fast einem Jahr beim Vater. Im Mai war sie auf Klassenfahrt. Nun verlangt sie (angestachelt vom Vater) rückwirkend eine hälftige Erstattung der Kosten dafür von der Mutter mit der Begründung, es sei ein Sonderbedarf.
Die Mutter lebt mit dem Geschwisterkind von Hartz4.
Es erscheint doch recht absurd, zumal die Mutter die Kosten für z.B. die Zahnspange der Tochter in der Vergangenheit ohne das Zutun des Vaters getragen hat.
Vielen Dank!
Mao

Was hat jetzt die Zahnspange mit der Klassenfahrt zu tun?

Es geht um Sonderbedarf.

Und damit teilt sie die Einschätzung der Gerichte, die regelmäßig Klassenfahrten als Sonderbedarf einstufen.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Im Falle der Zahnspange hätte sich die Mutter ja auch schön an den Vater wenden können. Daß sie das nicht getan hat, ändert nichts an der Klassenfahrtthematik.

Gruß
C.


Und Klassenfahrten sind kein Sonderbedrf:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/klassenfahrt-und-nachhilfe-regelmaessig-kein-sonderbedarf_idesk_PI17574_HI1696475.html ramses90

Ob das nun Sonderbedarf ist oder nicht sei dahin gestellt. Aber so wie der Vater mit der Klassenfahrt erst hinterher ankam, könnte die Mutter ja auch die Zahnspange beim Vater nachträglich geltend machen, „Verjährung“ dürfte noch nicht eingetreten sein.

Gruß
Christa

Kommt drauf an, wem gegenüber:

Hier reden zwei von verschiedenen Dingen mit den gleichen Worten.
Gruß
anf

Na ja, der Vater bzw. die Tochter kann schon die hälftige Beteiligung der Mutter verlangen aber nicht mit der Begründung, dass es Sonderbedarf wäre, zumindest nicht in der Pauschalität wie ja aus dem Urteil des OLG hervorgeht. ramses90

Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Du hast hier einen ausgegraben, bei dem die Klassenfahrt schon lange im Voraus bekannt war, so daß der Unterhalt dementsprechend hätte schon bemessen werden können. Sofern die Kriterien erfüllt (sind ja auch in Deinem Link nachzulesen), handelt es sich bei Klassenfahrten sehr wohl um Sonderbedarf, was ja auch zu den entsprechenden Urteilen führt. Daher wählte ich auch mit Bedacht die Formulierung „regelmäßig“, d.h. sicherlich nicht immer, aber in vielen Fällen.

Ob die Kriterien hier erfüllt sind, läßt sich anhand der Schilderung nicht beurteilen.

Gruß
C.

Hallo,
die 18-jährige Tochter gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter und ist nicht bedürftig.
Die Mutter hat keine Einverständniserklärung zur Klassenfahrt unterschrieben.

Das stimmt in der Pauschalität schlicht und ergreifend nicht. Regelmäßig wird darauf entschieden, daß eine Klassenfahrt eben doch Sonderbedarf darstellt. Daran ändert auch dieses eine Urteil nicht, was - wie jedes Urteil - den Einzelfall würdigt.

Hallo Mao,

an sich werden Klassenfahrten auch vom Amt unterstützt. Dafür muss man einen Antrag stellen, diese werden dann je nach dem teilweise oder komplett übernommen. Ob das rückwirkend erstattet werden kann weiß ich nicht. Und dann ist noch die Frage wie das geregelt ist, weil die Tochter nicht direkt bei ihnen wohnt. Am besten sie besprechen das mit einem Sachbearbeiter vom Amt. Der kann ihnen sicherlich am besten helfen.
(Quelle: https://www.hartz4.net/leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/ )