zum wiederholten Male trat ein Wasserdeckenschaden nach ca 2.5Jahren auf. im Jahr 2014 wurde über meiner Wohnung liegenden Dachterassenfläche „saniert“ ! eine nun erfolgte _Kamerauntersuchung konnte nicht komplett durchgeführt werden . somit bekam ich - zwecks Zeitaufschiebens v. Seiten der HV die Antwort : es könnte kein Schaden am Gemeinschaftseigentüm festgestellt werden - aufgrund meines Vetos kam dann die Rückantwort : der Schaden könne demnach nur duch Sachverständigen untersucht werden . Dazu benötige er meinen Antrag zwecks Abstimmung der Gemeinschaft !!! ich sehe hier ein – Abwimmeln -zumal ich bis Mai 2017 warten müsste , Schaden entstand Juni 2016 ! Welche Ansprueche kann ich geltend machen ???
Der Schaden kann ja nicht sehr groß sein !
Denn wenn es durchregnet und tropft, dann kann man kaum bis Mai warten.
Obwohl Dacharbeiten/Abdichtung Flachdach/Terrasse im Winter kaum durchführbar wären.
Und was soll das anderes als Gemeinschaftseigentum sein ? In der Decke befinden sich gewöhnlich (!) keine Rohrleitungen, die zur betroffenen Wohnung gehören.
Es muss sich also um Dachentwässerung handeln = Gemeinschaft.
Und auch nur in solchen kann man mittels Kamera mind. streckenweise kontrollieren.
Natürlich muss man einen Antrag stellen. Gemeinschaft muss Gutachter bestellen, der Schadensursache findet und Vorschläge zur fachgerechten Behebung macht. Möglicherweise gibt’s ja auch eine Versicherung der Gemeinschaft.
Aber die Gemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, hat doch m.E. selbst einen möglichen Gewährleistungsanspruch gegen die damals ausführende Baufirma. 2014 ist ja noch nicht verjährt.
Also soll man da mal in die Hufe kommen !
Klar kann man auch ein Eigengutachten bestellen und (vor) finanzieren und dann auf Reparatur und Übernahme der Renovierungskosten in der Wohnung klagen. Das sollte aber das letzte Mittel sein, denn es geht weder schnell noch ist es unproblematisch.
MfG
duck313
Hallo ,
vielen Dank für deine Antwort ,-))
Richtig , ich hatte dieses Phänomen seit 2009 nun zum 3. Mal „erst“
und 2014 , beim 2. Mal wurde oben die Terasse gerichtet … wie auch immer
Ich muss klarstellen … es ist ein Deckenschaden in der Zimmerecke .
der dahinterliegende Rohrschacht u eine 30 cm breite Deckenöffnung sind erfolgt …
Dann sah man eine angebliche Zwischendecke ?? in der sich ein Abflussrohr befinden soll - darüber eine Abdichtung . …
der Rohrschacht konnte nicht komplett mit der Kamera untersucht werden … geht nach oben noch 5 Etagen weiter .-((
Auch erlas ich KEIN FAZIT im Bericht der Firma , den ich übermittelt bekam .(meiner Meinung nach beabsichtigt )
Ich denke , man will den B all flachhalten … u jemand meinte - der HV will das auf meinem und dem über mir gelegenen ET abwiegeln
Erschreckt hat mich seine Ansage , nur ein Sachverstaendiger könne wohl demnach hier Abhilfe schaffen … insofern er einen Antrag dahingehend meinerseits hätte - würde er der ET Gemeinschaft dies zu " Abstimmung" ?? !! vortragen …
Wieso Abstimmung !!! Schadensursache muss geklärt werden u DANN könnte man ggfls den Betreffenden Besitzer mit der Dachterasse mit ins Boot nehmen –
wobi ER auch kaufte - wie gesehen .
Natürlich wurde mir gesagt die Dachsanierung wäre i. O. gelaufen … lach — WER kontrolliert DAS ???
Zugute ,makaber nun gesagt - kommt mir , dass nach ! der Deckenöffnung nun von oben ca 12-15 Cm lang drei eisenstäbe ( 1 cm Durchschn itt) ins Zimmer runter ragen …
somit muss sich etwas gesetzt haben ??
Ich werde nun auf eine Besichtigung mit dem HV u dem Beirat u gglfs der Firma bestehen .
Sollte eigentlich sich so gehören und DANN müssen sie sich äußern
Ich habe „leider“ keine Wohnrechtschutz ,-(((
Solange die HV keine Entscheidungsbefugnis seitens der Eigentümergemeinschaft hat muß eine Auftragsvergabe, die zu Lasten aller Eigentümer geht (hier an einen Sachverständigen), von der Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. Da vermutlich keine besondere Eile erforderlich ist (zur Vermeidung größerer Schäden), die nächste Eigentümerversammlung noch weit entfernt ist spricht nichts dagegen, dass einzelne Anträge zur Tagesordnung der Versammlung schriftlich begründet werden, zumal Mündliches nie frei ist von Kommunikationsmissverständnissen. Solch ein Antrag kann auch noch mit Bildmaterial hinterlegt werden.
Verscheörungstheorien sind nicht zielführend.
Welche Nachteile ergäben sich dadurch?
s.oben
Ergänzende Fragen: Wer hat die ordnungsgemäße Sanierung abgenommen? Die HV wäre grundsätzlich dazu ungeeignet, sind ja Kaufmänner/frauen. Was wurde gegenüber der Sanierungsfirma von der HV unternommen?
auch ohne Gruß