Muß ich als Hausbesitzer die Hausgeldkosten bei Müllentsorger, Gemeinde (Grundsteuern und Wassergeld) zahlen ohne Nießbrauchnutzung?

Meine Mutter ist notariell eingetragene Nießbraucherin eines Miethauses, welches ich als notariell eingetragener Eigentümer besitze. Meine Mutter nimmt monatliche Nebenkostenabschläge ein, führt diese aber nicht an die entsprechenden Zahlstellen ab. Nun verlangen sämtliche Einzugsstellen wie Gemeinde (Grundsteuern und Wasser), Abfallentsorger, Versicherer die Kosten von mir ein, da ich im Grundbuch als Besitzer des Gebäudes eingetragen bin.
Diese drohen notfalls bei Nichtzahlung mit Einschaltung eines Gerichtsvollziehers. Ist dies rechtlich korrekt oder können die Einzugsstellen nur meine Mutter als Nießbraucherin belangen?

Soweit mir bekannt (so ist es bei mir), ist der Eigentümer in der Pflicht.
Bei Mietobjekten ist es doch auch so.

Hier duerfte gemeint sein - Eigentuemer - .

Was sagt ein rechtsanwalt?
http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/n/NiessbrauchKosten.php?dir_no=681
Zuerst mal mit dem Niessbraucher reden, zum Abstimmen, damit nicht doppelt gezahlt wird. Und bald zahlen, eh sie das Wasser abstellen. Vielleicht hat der Niessbraucher noch gar keine Rechnungen zugeschickt bekommen.
Gruss Helmut

Der Nießbraucher ist nicht redebereit. Zahlungen werden von diesem nicht geleistet.
Kann Gemeinde Wasser notfalls abstellen? Das würde mir recht sein.

Servus,

ja, alle genannten lehnen sich an die Definition des Grundsteuerschuldners an: Der Eigentümer schuldet diese Gebühren und Abgaben allesamt.

Die Gemeinde kann in eigener Sache vollstrecken, Versorger und Versicherer brauchen dafür einen vollstreckbaren Titel des Mahngerichts.

Grundsätzlich dürfte die entsprechende Satzung der Gemeinde eine Einstellung der Wasserversorgung bei Gebührenrückständen vorsehen, aber bei dieser Konstellation ist es unter Umständen möglich, dass die betroffene Nießbraucherin erfolgreich gegen die Einstellung der Wasserversorgung klagen kann. Hier ist es allerdings nötig, den formalen Rechtsweg einzuhalten; dieser setzt an am Bescheid über Einstellung der Wasserversorgung.

Schöne Grüße

MM

  • nochwas zur Vollstreckung: Allen Gläubigern ist das Grundstück bekannt, um das es geht; und sie sind auch nicht unbedingt darauf angewiesen, das Geld für ihre ausstehenden Forderungen gleich übermorgen zu kriegen. Von daher läge es nahe, auf das Grundstück eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, sich zurückzulehnen und abzuwarten, bis der reuige Schuldner ganz kleinlaut kommt und Geld mitbringt.

Schöne Grüße

MM

Wenn der Nießbraucher nicht zahlt:
Anwalt und Klagen

Auch wenn es die eig. Mutter ist - bei Geld hört auch der Spaß auf.