Muss ich als Mieter bei Auszug streichen?

Liebes Expertenteam,
könnten Sie mir bei folgendem Fall bitte helfen?:
Ich wohne mit meiner Frau und unserer Tochter seit gut 2 Jahren (Einzugstermin 03.01.2011) in einer Mietswohnung. Wir haben gleich zu Anfang alle Wände gestrichen (ein Zimmer Grün, restliche Zimmer in weiß). Nun ziehen wir im August 2013 aus. Wir haben dem Vermieter auch neue Nachmieter vermittelt.
Der neue Nachmieter verlangt nun neu gestrichene Wände in der ganzen Wohnung. Daraufhin hat mir der Vermieter/Wohnungseigentümer nun mitgeteilt, dass wir als noch aktuelle Mieter vertraglich verpflichtet sind die Wohnung nochmals komplett weiß zu streichen. Eine derartige Klausel kann ich im Vertrag nicht finden.

Im Mietvertrag steht lediglich:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen…“

Weiter heißt es im Vertrag:
„Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet.“

Für uns wäre die mit dem Streichen verbundenen Aufwendungen eine Zumutung zumal wir die Wohnung vor gut 2 Jahren weiß gestrichen haben. Zudem können wir uns die Malerarbeiten finanziell gar nicht leisten. Auch können wir die Arbeit nicht selber durchführen. Die Wohnung ist nirgends beschädigt und befindet sich in einem „ordnungsgemäßen“ Zustand.
Wie ist hier die rechtliche Lage? Haben wir als Mieter den Kürzeren gezogen? Müssen wir als Mieter bei Auszug die Wohnung streichen?
Für Ihre Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Anton

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass vom Ausgangspunkt her nach der Gesetzeslage der Vermieter verpflichtet ist, sog. Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Allerdings kann diese gesetzliche Regelung durch vertragliche Vereinbarung abbedungen und damit dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegt werden. Soweit keine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.06.2004 (Az.: VIII ZR 361/03) sind Klauseln, mit denen dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt werden, unwirksam, wenn sie einen sog. starren Fristenplan enthalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen nach festen Fristen ausführen muss ohne Rücksicht darauf, ob aufgrund der Abnutzung der Wohnung tatsächlich schon Renovierungsbedarf besteht. Nach Ansicht des BGH benachteiligt eine solche Klausel den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Klausel ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (bzw. § 9 AGBG alter Fassung) unwirksam. Weil Fristenplan und Renovierungspflicht sich in solchen Fällen nicht trennen lassen, ist der Mieter nach Auffassung des BGH ganz von seiner Renovierungspflicht befreit. Etwas anderes gilt dann, wenn Ausnahmen vom Fristenplan zugelassen werden, z. B. durch Formulierungen wie „in der Regel" oder „im allgemeinen". Dann kann der Mieter normalerweise erkennen, dass die Renovierung nach Ablauf der Frist eben nicht in jedem Falle erforderlich sein muss. Vielmehr wird in einem solchen Fall der individuelle Grad der Abnutzung der Mieträume hinreichend berücksichtigt.
Wird jedoch ein starrer Fristenplan mit einer Endrenovierungsklausel gekoppelt, führt dies im Ergebnis dazu, dass der Mieter dann grundsätzlich auch nicht zur Endrenovierung verpflichtet ist. In einem solche Fall erfasst die unwirksame Schönheitsreparaturklausel auch die Klausel über die Endrenovierung (vgl. insoweit das Urteil des BGH vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05).
Bitte beachten Sie noch, dass etwaige Beschädigungen der Mietsache, also ein Verschleiß über die normale Abnutzung hinaus, nicht mit der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen gleichgesetzt werden darf. Solche vom Mieter verursachten Schäden sind grundsätzlich auch vom Mieter zu beheben (Umkehrschluss aus § 538 BGB(Bürgerliches Gesetzbuch)). Darunter fallen z. B. Schäden wie gesprungene Scheiben, Fliesen, stärker verkratzte Türen, Dellen, zerrissene Teppiche, stark verkratzte Badewannen und dergleichen mehr.

Ich hoffe das hilft
Grüße Angelika

Hallo Anton!

Grundsätzlich sollte man juristische Feinheiten von einem Juristen klären lassen, da das Ergebnis der Gesetzgebung von vielen Faktoren abhängt, die so einfach nicht geklärt werden können. Selbst die Art des Vertrages spielt beispielsweise eine Rolle, denn für Formularverträge und Individualverträge gelten unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und selbst ein Formularvertrag kann als Individualvertrag angesehen werden, wenn darin bespielsweise Eintragungen enthalten sind, die nicht exakt zu den Formularfelder passen.

Grundsätzlich ist zu klären, warum die Wohnung von Euch bei Mietbezug gestrichen wurde und ob im Vertrag steht, dass die Wohnung nicht gestrichen vermietet wurde. Wenn der Zustand so war, dass die Wohnung vom Mieter gestrichen werden musste, so ist auch die Abgabe der Wohnung ungestrichen zu erwarten und es ist völlig egal, ob ein Zimmer weiß oder farbig ist.
War die Wohnung aber (laut Vertrag) bezugsfertig und Ihr habt Euch für farbige Wände entschieden, obwohl sie weiß waren, dann muss man zumindest in dem Zimmer die Wände weiß machen, was Ihr anders gemalert habt.
Die Schönheitsreparaturen sind ein Fall für sich, denn Schönheitsreparaturen müssen je nach Art des Vertrages gar nicht vorgenommen werden. Wenn im Vertrag sogar noch steht, dass damit die Abnutzung der Wohnung rückgängig gemacht werden soll, könnte das sogar juristisch als sittenwidrig gelten und belanglos sein, denn für die Abnutzung (den Gebrauch der Mietsache) bezahlt man die Miete und die Abnutzung einer gebrauchten Sache durch den Gebrauch gilt als übliche Nebenerscheinung der Nutzung. Immerhin wäre die Beseitigung von Abnutzungsspuren nach einem Mietverhältnis als Wertsteigerung zu betrachten, da der Renovierungswert während der Mietdauer allein schon durch die Inflation gestiegen ist. Der Vermieter hat von einem Mieter kein Anrecht auf die Wiederherstellung des Zustandes vor der Vermietung, da dies einer Schadenersatzforderung gleich kommt, die es aber durch das Mietverhältnis für gewöhnliche Abnutzung im Sinne des vereinbarten Gebrauchs nicht geben kann, weil die Miete bereits die Kosten für die Nutzung und natürlich auch die dazugehörige Abnutzung abdecken muss. Anders ist es bei außergewöhnlicher Abnutzung, die man als Vermieter nicht hätte erwarten müssen.

Der Teufel liegt aber wie so oft im Detail und diese Details muss sich ein Fachmann ansehen, um die Lage richtig zu beurteilen. Als Mieter findet man zahlreiche (kostenlose) Beratungsstellen, denn in Deutschland zieht der Verbraucher niemals den Kürzeren! Wie auch immer die Rechtslage in Deinem Fall sein wird, der Vermieter hat immer das Nachsehen…

Mit bestem Gruß,
Peter L.

Tut mir leid, ich kenne mich im Recht nicht aus.

Hallo Fintch,
eine direkte Antwort ist schwierig.Im Mietrecht ist in den letzten Jahren viel geändert worden,sowohl zu Gunsten der Mieter als auch der Vermieter.In den meisten Fällen wurden die bestehenden Mietverträge nicht entsprechend abgeändert.Eine Pauschalantwort gibt es leider nicht,ich würde mir aber auf jeden Fall überlegen,Euren Vertrag von einer Mietervereinigung gegen kleines Geld überprüfen zu lassen.Ihr habt bestimmt sowas in der Nähe.Die Kosten für die Überprüfung sind auf jeden Fall geringer als die Malerarbeiten.
Hier gibts auch nochmal Infos zum Mietrecht:

Deutscher Mieterbund e.V.

Littenstraße 10
10179 Berlin
Telefon: 030 / 2 23 23 - 0
Telefax: 030 / 2 23 23 - 100
E-Mail : [email protected]

Hallo Anton,

bei der Frage kann ich Ihnen leider nicht weiter helfen.

Hallo, kann euch da leider nicht weiter helfen. SY

Gibt hierzu Präzedenzfälle mit unterschiedlichem Inhalt.
Kommt hier sehr genau auf die Formulierung im Vertrag an.
Hier braucht ihr eine Rechtsauskunft vom Juristen oder Mieterschutzbund.

Viel Glück und Gruß

Jürgen

http://www.t-online.de/wirtschaft/immobilien/id_4538…

weiß nicht ob dir das vielleicht hilft der link ?
es kommt halt immer auf den Mietvertrag an