Südamerika besteht ja nun nicht nur aus nur einem Land!
Es kommt drauf an ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen D und Deinem Land besteht.
Wenn ja, kann´s sein, dass die Steuer für Deine Rente nicht in D sondern in dem Land erhoben wird in dem Du jetzt lebst.
ramses90
Wenn man als Rentner im Ausland lebt, kommt man nicht darum herum, sich ein wenig mit Steuerfragen zu befassen.
Wo die deutsche Rente versteuert wird, ist im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt, falls es ein solches gibt. Normalerweise wird die Rente in Deutschland versteuert. Dann stellt sich die Frage, ob der/die Betroffene beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Wer dauerhaft im Ausland lebt, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Das ist nicht so toll, weil dann u.a. der Grundfreibetrag wegfällt. Zum Glück kann man unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Voraussetzung ist, dass die deutsche Rente und andere in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen mehr als 90% des Gesamteinkommens ausmachen. Mit der unbeschränkten Steuerpflicht wird man im Prinzip wie ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger behandelt, hat also Anspruch auf den Grundfreibetrag.
Nimm das nur als Anriss der Themen, nicht als Beratung. Ich weiss z.B. nicht, ob man als unbeschränkt Steuerpflichtiger automatisch auch steuerlich in Deutschland ansässig ist. Auch nicht, ob man dann zusammen veranlagt wird oder einzeln. Und auch nicht, ob man, wenn das Einkommen geringer als der Grundfreibetrag ist, trotzdem die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen muss.
Komplizierter, als ich dachte - die Sache mit der Auslandsrente,
Auf jeden Fall danke ich Dir schon mal, dafür, dass Du etwas Licht in dieses Dickicht gebracht hast.
Es kann maximal sein, dass die Rente im Wohnsitzstaat theoretisch ein zweites Mal besteuert würde, wenn nämlich kein DBA besteht. Das südamerikanische Land ohne DBA, in dem diese Besteuerung tatsächlich durchgeführt würde, muss aber erst noch erfunden werden.
Alle bestehenden DBA mit südamerikanischen Ländern weisen das Besteuerungsrecht in diesem Fall dem Staat zu, aus dem die Rente stammt. Das lässt sich deswegen recht leicht sagen, weil die bestehenden DBA Deutschlands einheitlich abgefasst sind und sich nur in Einzelheiten voneinander unterscheiden, das Besteuerungsrecht für Altersrenten zählt nicht zu diesen Einzelheiten.
Die unbeschränkte Steuerpflicht in D auf Antrag bezieht sich nur darauf, ob Sonderausgabenabzug und paar andere Abzüge in D möglich sind oder nicht.
Die Ansässigkeit ist ein Begriff aus den DBA, die ist davon unabhängig. Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag bezieht sich nur auf die Besteuerung in Deutschland.
Zusammenveranlagung ist ein Problem, wenn nur einer der beiden im Ausland lebenden Ehegatten Rente bezieht: Sie ist von der unbeschränkten Steuerpflicht beider Ehegatten abhängig, so dass sie nur in Frage kommt, wenn beide auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Das bedeutet, dass man, wenn nur einer der Gatten Rente bezieht, mit dem Antrag nur den Grundfreibetrag und den Sonderausgabenabzug erreichen kann, nicht aber die Zusammenveranlagung. Die Sonderregelung aus § 1a EStG greift nur bei Wohnsitz in der EU oder im EWR.
Ich danke Euch allen erst einmal , dass Ihr Euch überhaupt die Mühe einer Antwort macht.
Für mich ist das sehr schwierig zu verstehen, die Frage, die für mich entsteht, lautet:„Was mache ich jetzt?“
So, wie ich mir das zusammensetze, schicke ich einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht für mich und meine Frau zum Finanzamt und harre der Dinfge, die dann kommen.
Wäre das der nächste vernünftige Schritt?
Der erste, weil von dort die Anfrage schon vorliegt, wäre die Erklärung gegenüber der Bank, dass die Rente in D steuerpflichtig ist. Das gilt in jedem Fall, egal ob beschränkt oder unbeschränkt. Und wenn Du von einer pensión sueta a impuestos bzw. pensão tributável sprichst, lehnst Du Dich nicht zu weit aus dem Fenster, weil darin keine Aussage enthalten ist, ob Du sie bisher erklärt hast oder nicht - es geht da ja nur um die Steuerpflicht, nicht um die tatsächliche Besteuerung.
Und dann der nächste, wie Du vorschlägst, der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs 3 EStG. Falls nur einer von Euch Rente bezieht, stell ihn ruhig für beide, ablehnen kann man immer.
Zuständig ist für alle im Ausland lebenden Rentner das Finanzamt Neubrandenburg - Postadresse usw. vgl. den Veröffentlichungen im Web. Es gibt inzwischen einzelne Finanzämter, die E-Mail-Korrespondenz als rechtswirksam akzeptieren, vorab per E-Mail Auskunft einholen, ob der Antrag an Papier und Post bzw. Fax gebunden ist oder auch per E-Mail gestellt werden kann.