Hallo !
Ich habe vor 14 Jahren das Haus meiner Großmutter geerbt,mit der Auflage „meiner Mutter ein Wohnrecht auf Lebenszeit im Haus zu gewähren“ .Dieser Auflage bin ich gerne nachgekommen,wobei das Wohnrecht nie im Grundbuch eingetragen wurde!Meine Mutter bewohnte mit Ihrem 2ten Ehemann die obere Etage und zahlte einen Unkostenbeitrag für Strom,Wasser,Gas und Abfall.Vor ca 3 Jahren zog sie überraschend aus und Ihr Mann wohnt seitdem weiter in der Wohnung ! Damit habe ich auch kein Problem . Jetzt verlangt Sie von mir , das ich Ihr Wohnrecht im Grundbuch eintragen lasse ! Bin ich rechtlich dazu verplichtet(nach 14 Jahren) ? Das wäre ja mit Kosten verbunden und ich habe nie die Absicht geäußert , Ihr das Wohnrecht streitig zu machen !Und wie sieht es eigentlich mit den Kosten für Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung aus ? Muß ich die alleine tragen ?
Danke MG
Hallöchen,
der Anspruch auf Eintragung des Wohnrechts ist bereits verjährt. Er verjährt nach zehn Jahren lt. § 196 BGB.
Die Kosten für Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung müssen Sie alleine tragen, wenn Sie Alleinerbe des Hauses geworden sind.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
LG aus Stuttgart
Vielen Dank für die schnelle Antwort !!!
Sie haben mir sehr geholfen !
MfG MG
Hallöchen,
der Anspruch auf Eintragung des Wohnrechts ist bereits
verjährt. Er verjährt nach zehn Jahren lt. § 196 BGB.
Hallo,
Sie müssen den Vertrag, den Sie vor 14 Jahren geschlossen haben, zur Hand nehmen. Wenn darin steht, dass Sie verpflichtet sind, auf Wunsch der Übertragsgeberin das Wohnrecht oder Wohnungsrecht (das ist ein großer Unterschied!!!) im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie das tun. Wenn das darin aber nicht steht, hat sie darauf keinen Anspruch und Sie können die Eintragung verweigern. Sie kann froh sein, dass Sie den 2. Ehemann in der Wohnung als alleinigen Bewohner wohnen lassen. Überigens, achten Sie auch darauf, welche Rechte der 2. Ehemann überhaupt hat und lassen Sie sich nicht übers Ohr hauen.
Wegen der Kosten -Grundsteuer usw. - kommt es auch auf den alten Vertragstext an. Wenn da nichts vereinbart steht, können Sie nur das fordern, was Sie bisher gefordert hatten - sozusagen als Gewohnheitsrecht -. Eine Kostensteigerung steht Ihnen bei steigenden Kosten auch zu. Mehr aber nicht.
Also, schauen Sie in den alten Vertrag oder/und fragen Sie den Notar, der damals die Beurkundung gemacht hat.
MfG
PB
Hallo !
Vielen Dank ! Im Testament steht nur das meine Mutter ein Wohnrecht auf Lebenszeit hat ! Das es sich dabei explizit um die von Ihr bewohnte oberen Etage handelt, ist darin nicht erwähnt . Eine Vertrag ist damals nicht aufgesetz worden .
MfG MG97
Ich fürchte die Mutter hat einen Anspruch auf die Eintragung des Wohnrechtes, da es eine Auflage im Übergabevertrag war. Was die Tragung der Kosten angeht, so besteht Gestaltungsspielraum.
ml.
Hallo,
Sie haben das Objekt also nicht per Übertragungsvertrag sondern per Testament als Erbe erhalten.
Wenn da nicht steht, dass das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden soll, müssen Sie das auch nicht tun.
Wenn im Testament „Wohnrecht“ steht, können Sie die Wohnung jederzeit betreten. Steht da „Wohnungsrecht“, dann gilt u.a. Folgendes:
Hauptzweck der Benutzung muss das Wohnen in genau festgelegten Räumlichkeiten eines Gebäudes oder Gebäudeteils sein. Der Berechtigte ist befugt seine Familie, aber auch einen Lebensgefährten, oder Pflegepersonal aufzunehmen.
Das aber irgendeiner dann allein in der Wohnung anstelle der Berechtigten wohnt, ist nicht vorgesehen.
Der muss dann auch normale Miete, Nebenkosten usw. bezahlen.
Ich gehe also von einem Wohnrecht aus. Dann könnten und sollten Sie sofort klare Verhältnisse schaffen.
MfG
PB
Hallo !
Vielen Dank für die Antwort.
Es gab keinen Übergabevertrag ! Nur ein Testament !
MfG MG97
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Gerne bin ich bereit Ihre Fragen zum Wohnrecht beantworten. Die Antworten hängen aber von Notarvertrag ab.
Bitte übersenden Sie mir den Verträge zur Prüfung. Mein Honorar beträgt 220 Euro brutto pro Stunde.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
Hallo,
entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt antworte, aber ich war in Urlaub. Sollten Sie noch Bedarf an der Beantwortung Ihrer Frage haben, stehe ich aber selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo !
Ich wäre Ihnen sehr dankbar , wenn Sie mir Ihre Meinung zum Sachverhalt mitteilen würden !
MfG MG97
Hallo,
nachdem ich mir Ihre Frage durchgelesen habe, muss ich Ihnen sagen, dass Ihnen das aus dem Stehgreif nicht beantworten kann. Wenn diese Auflage testamentarisch verfügt wurde, dürfte es darauf ankommen, ob damit ein ins Grundbuch einzutragendes Wohnrecht gemeint ist. Aber das sollten Sie durch einen Anwalt klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo !
Ich wäre Ihnen sehr dankbar , wenn Sie mir Ihre Meinung zum
Sachverhalt mitteilen würden !
MfG MG97
Wenn hier jemand das Wohnrecht eintragen lassen will oder muss, dann ist es ihre Mutter. Ihr wurde im Testament ihrer Mutter das Wohnrecht/Nießbrauchsrecht zugesprochen sie muss es beantragen.
Die Kosten werden so durchgeführt wie im Testament geregelt. Keine Regelung im Testament dann tritt die Regelung nach BGB ein.
Hallo !
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Keine Regelung im Testament dann tritt die Regelung nach BGB
ein.
Welche Regelung wäre das ?
MfG MG97