Muss ich b. Scheidungstermin persönlich erscheinen

Hallo zusammen,

mein „Noch-Ehemann“ und ich leben seit 2 Jahren getrennt, wir haben keine Kinder, keine gemeinsamen Güter oder Schulden, der Hausrat ist bereits aufgeteilt worden, als ich damals ausgezogen bin. Letztes Jahr beim Notar haben wir eine gemeinsame Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen lassen.
Nun wollen wir uns scheiden lassen, einen Anwalt habe ich schon, ich werde die Scheidung einreichen, möchte einen Schlustrich ziehen, er ist damit einverstanden, hat auch eine neue Partnerin…

Meine Fragen nun: Ich habe ihn seit 2 Jahren nicht mehr gesehen oder gesprochen, Kontakt nur per Mail, alles hat mich sehr mitgenommen, ich fange schon an zu heulen,wenn ich an die Scheidung denke… ich möchte unbedingt vermeiden ihn beim Scheidungstermin wiederzusehen:
Muss man persönlich dort gemeinsam erscheinen?
Kann eine Anhörung nacheinander statfinden, so daß ich ihm NICHT begegnen muss?
Könnte ich, wenn alles andere nicht geht, meinem Anwalt eine Vollmacht ausstellen in der er mich vor Gericht vertritt?
Oder allerletzte Möglichkeit: Mir vom Arzt ein Attest ausstellen lassen, daß ich psychisch nicht in der Lage wäre dort persönlich zu erscheinen?
Da keine Fragen mehr offen sind und es auch schon die Scheidungsfolgevereinbarung gibt, in der wir auf alles gegenseitig verzichten, halte ich es für lächerlich, noch mal mein pesönliches „Ja“ zur scheidung vor Gericht zu bekunden, es muss da doch einen Ausweg geben, wer kann mir helfen?

Viele Grüße und danke im Voraus

Ich mache es ganz kurz und gebe Ihnen einen Link zum Thema: http://www.anwalt-wille.de/index.php?id=43&tx_ttnews…

Freundliche Grüße
C. Mittler

Vielen Dank,

dazu hätte ich dann diese Info:

  • Ausspruch der Scheidung

Am Ende des Scheidungsverfahren steht in der Regel ein mündlicher Verhandlungstermin vor dem zuständigen Familiengericht, zu dem i.d.R. beide Ehegatten erscheinen müssen und noch einmal persönlich bestätigen sollen, dass sie wirklich geschieden werden wollen. Im Termin wird auch die Regelung des Versorgungsausgleichs erklärt.

Gelegentlich kommt es vor, das ein Ehegatten dem anderen möglichst nicht mehr begegnen möchte. In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, dass die vorgeschriebene Anhörung der Eheleute getrennt erfolgt. Insoweit bestimmt § 128 FamFG:

„Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzu-hörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

Hllo,
gesetzlich ist das gliechzeitige persönliche Erscheinen der Ehepartner vorgeschrieben. Dies dient unter anderem dazu, dass sich das Gericht ein Urteil über die Zerrüttung der ehe bilden kann.
Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen und auf Antrag gestattet. Solche Gründe können z. B. eine weite Entfernung zum Gericht sein, weil man nach der Trennung weg gezogen ist. Oder man bringt ein Attest vom Arzt, dass man krank ist oder, wie in deinem Fall, eine Teilnahme an der Verhandlung eine zu große psychissche Belastung darstellt. Da du ja mit Sicherheit einen Anwalt hast, musst du dich an ihn wenden. Er weiß, welche Möglichkeiten da bestehen und was dafür notwendig ist.
Gruß
Ally

Hallo,

das sollte - wenn tatsächlich alles geregelt ist - auch ohne Deine Anwesenheit gehen. Aber das sollte Dein Anwalt besser wissen als ich ^^

VG Moni