folgendes Thema beschäftigt mich: Meine jetzige Vermieterin will das ich den Teppichboden und eventl. das Laminat, welche bereits bei meinem Einzug in die Wohnung vorhanden waren entferne. Im Übergabeprotokoll wurde damals vermerkt, dass der Teppich „alt“ ist, jedoch steht im Mietvertrag die Klausel, das die Bodenbeläge Eigentum des Mieters sind.
Es fehlt der Passus, dass die Wohnung in den Ursprungszustand (welchen ich ja gar nicht kenne) zurückgesetzt werden muß.
Muß ich jetzt im schlimmsten Fall den Teppichboden und
das Laminat entfernen? Vor allem beim Hintergrund, das der Vermieter verpflichtet ist die Bodenbeläge alle 8 Jahre zu erneuern, was er defenitiv bisher noch nicht gemacht hat?
Lieber Freund des Forums wer-weiss-was,
sofern bei Bezug der Wohnung die Bodenbeläge fest mit dem Gebäude verbunden waren, sind sie Bestandteil des Gebäudes. Es sei den, Du hättest von dem Vormieter schriftlich die Bodenbeläge von ihm übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Wohnungsbeläge, die hier fest mit dem Gebäude verbunden sind, Eigentum der Ver-mieterin.
Aus diesem Grunde kann die Vermieterin nicht von Dir verlangen, die Bodenbeläge zu entfernen. Auch dann nicht, wenn im Mietvertrag vereinbart sein sollte, dass die Boden-beläge Eigentum des Mieters sind. Den dies ist nicht möglich, dass in einem Wohn-gebäude die Bodenbeläge gleichzeitig zwei Eigentümern gehören können. Auch würde der Mieter in diesem Falle unangemessen benachteiligt, da er Eigentum eines Dritten (Vermieterin) entfernen müsste, wozu er nicht berechtigt ist.
Was von Interesse wäre, was liegt unter den derzeitigen Bodenbelägen?
Hallo Hi,
besten dank für den Hinweis, dass unter dem derzeitigen Bodenbelag nur der reine Estrich verlegt ist. Das ändert an der Situation einiges.
§ 535 BGB
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Miet-sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu-stand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu er-halten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Das heißt, sofern in der Wohnung kein Bodenbelag verlegt ist, ist die Wohnung von Vertragsbeginn mit einem erheblichen Mangel behaftet, was den Mieter berechtigt, nach §536 BGB eine erhebliche Mietminderung gelten zumachen und von der Bruttomiete einzubehalten. Diese braucht er nicht zurückzuzahlen.
Daraus wäre zu folgen, dass wenn die Vermieterin dir die Wohnung ohne Bodenbelag übergeben hätte, wäre sie mit einem erheblichen Mangel belastet gewesen. Du musst dir das so vorstellen: Du gehst zu einem Autovermieter und willst dir ein Auto mieten.
Im Büro werden die Formalitäten des Mietvertrages geregelt, der Vermieter gibt dir den Autoschlüssel und im Hinausgehen sagt er, einen Moment, der Wagen steht auf dem Hof dort und dort, sie müssen nur noch neue Reifen aufziehen, damit sie Fahren können. Genau so verhält es sich bei einer Wohnung, die keinen Fußbodenbelag hat.
Die solltest du deiner Vermieterin einmal darstellen und Sie wissen lassen, dass du unter diesen Umständen die Fußböden nicht entfernst, da sie von Anbeginn des Mietverhältnisses Bestandteil der von dir angemieteten Wohnung waren
Wi.
HI,
also unter dem Teppichboden (Auslegeware)ist der blanke
Estrich, also kein weiterer Bodenbelag.
Hallo,
Sie schreiben zum einen, dass im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Teppichboden im Eigentum des Mieters steht. Zum anderen schreiben Sie, dass der Vermieter verpflichtet sei, den Bodenbelag alle 8 Jahre zu erneuern. Worauf beruft sich die letzte Aussage?
Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Bodenbelag Ihnen gehört, haben Sie in der Tat dafür zu sorgen, dass dieser bei Auszug entfernt wird. Vorausgesetzt, der Vermieter wünscht dies.